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Autor Thema: Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)  (Gelesen 3609 mal)

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Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die Klageerhebung per Mail nur unter sehr engen Bedingung überhaupt zulässig ist, wenn der Kläger eine Privatperson und nicht anwaltlich vertreten ist.

Während der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Klage über das beA per Mail einzureichen, ist es Privatpersonen nur per DE-Mail (unter Beachtung bestimmter Versendungsformen) oder über "Mein Justizpostfach" möglich, in Rechtsangelegenheiten mit dem Gericht zu kommunizieren. Klagen und sonstige Schriftsätze, die per normaler E-Mail eingereicht werden, sind unzulässig und unwirksam.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

B
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Auf den Seiten des zuständigen VG wird ausgewiesen, dass dies als unterschriebener Anhang möglich ist. Allerdings erfolgt wohl die postalische Zustellung auch heute beim VG.


Edit "Bürger" @alle: Bitte diesen Thread hier nicht noch mit über den Einstiegsbeitrag hinausgehenden eigenständigen und/oder speziellen Einzelaspekten anderer Einzelfälle verwässern. Zwischenzeitlich ausgegliederte abschweifende Folgekommentare siehe nunmehr unter
örtlich zuständ. Verw.-gericht für Klage gg. Rundfunkbeitrags-Vollstreckung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38139.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:42 von Bürger«

  • Beiträge: 1.656
  • This is the way!
Guten TagX,

Querverweis:

§ 3a VwVG NRW n.F. - vollautomatische Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37978.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2024, 14:56 von Bürger«

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  • Beiträge: 83
Liebe alle, mich erreichte eine ausführliche Antwort des AG, die ich auch nicht vorenthalten möchte..

So wie es aussieht ist hier jetzt Ende Gelände und es kommt dann zur Zwangsvollstreckung die übrigens parallel mit irgendwelchen Riverty Briefen läuft.
Die persönlichen Daten habe ich entfernt und diesmal hoffentlich die korrekte Form, nicht als Bild sondern als Zitat-Text gewählt.

Ich denke ich werde den Richter ab trotzdem nochmal antworten, denn die Behauptung, die Briefe wäre nicht zurückgekommen, ist nicht korrekt. Vom WDR habe ich seit Jahren kein Schreiben mehr erhalten nur vom Beitrgasservice.

Zitat
wird die Erinnerung des Schuldners vom <<Sommer>> 2024 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft am <xxx> kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Mit der erhobenen Erinnerung vom <<Sommer>> 2024 wandte sich der Schuldner gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 802c, 802f ZPO. Auf die Erklärung des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Schuldner kann mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.

Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid) durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 5a VwVG NRW a.F., § 3a VwVG NRW n.F. ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungs­rechtsweg offen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 -1 ZB 91/16 -, Rn. 22, juris).

Auch eine Erfüllung der Forderung ist kein vom Vollstreckungsgericht zu prüfender Einwand.
Der Schuldner kann sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und gemäß § 1 O Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Rahmen der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 ZB 78/17 -, Rn. 35, juris).

Gern. §·5a Abs. 4 VwVG NRW aF. bzw§ 3a VwVG NRW n.F. gilt Folgendes: Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde bzw. der Auftrag über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegen­über dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vollstreckungsersuchen des WDR vom 01.07.2024.

Gern. § 2 VO VwVG NRW werden Geldforderungen der in § 1 VwVG NRW genann­ten Art für die in § 4 VO VwVG NRW genannten Gläubiger von den Vollstreckungs­behörden der Gemeinden beigetrieben. Der Westdeutsche Rundfunk ist Gläubiger im Sinne von § 2 VO VwVG NRW, soweit es - wie vorliegend - um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht, § 4 Nr. 31 lit. a) VO VwVG NRW.

Dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom <<Sommer>> 2024 ist eine Aufstellung der rückständigen Forderungen beigefügt, und zwar aufgeschlüsselt nach Datum des Festsetzungsbescheids, Festsetzungszeitraum, Mahnungsdatum, Höhe der zu zah­lenden Rundfunkbeiträge sowie Höhe der bis dahin entstandenen Säumniszuschlä­ge. Hieraus ergibt sich, dass dem Ersuchen einerseits die Festsetzungsbescheide zugrunde lagen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvo­raussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung.

Grundlage der Vollstreckung sind die Festsetzungsbescheide der Gläubigerin vom (es folgen 11 Daten von 2019 – 2023) Hinsichtlich dieser Bescheide kann sich der Schuldner nicht auf eine fehlende Bekanntgabe berufen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Schuldner die Be­scheide zugegangen sind. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der, wie hier der Festset­zungsbescheid der Gläubigerin, im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als be­kanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegan­gen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grund­sätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 - 6 L 2877/16 -, juris, Rn. 12).

Die gesetzliche Bekanntgabevermutung greift dann nicht ein mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der jeweilige Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches ver­langt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, son­dern den bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Re­gelung der Bekanntgabevermutung leer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014 - 6 A 1784/12 -, juris, Rn. 22 unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.08.2012 -12 LA 180/11 -, juris, Rn. 6 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.1997 -2 A 13324/96-, juris, Rn. 23).

Gemessen hieran ist eine erfolgte Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide nicht ernstlich zweifelhaft. Der Schuldner hat den Zugang nicht nur eines, sondern aller elf (!) Bescheide bestritten, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise plausible Gründe dargetan sind. Sämtliche hier relevanten Bescheide an den Schuldner sind unter dessen korrekter Anschrift versandt worden. Kein einziger dieser Bescheide ist als unzustellbar in den Postrücklauf geraten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gänzlich lebensfremd, dass Festsetzungsbescheide den Schuldner nicht erreicht haben sollen und im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten.

Dies gilt insbesondere als dass vorgerichtlich bereits zwischen Schuldner und Gläu­bigerin korrespondiert worden ist und dem Schuldner dezidiert dargelegt worden ist, worum er sich durch einen "Antrag auf Auflösung seines Beitragskontos" seiner ge­setzlichen Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht entziehen kann. So hat der Schuldner unter dem <<Ende>> 2019 an die Gläubigerin geschrieben, diese hat mit Schreiben vom <<Ende>> 2019 geantwortet, woraufhin der Schuldner am <<Anfang>> 2020 erneut eine Auflösung seines Beitragskontos verlangt hat. All diese Schreiben sind angekommen und es ist nicht ersichtlich, worum alle Festsetzungsbescheide und Mahnungen nun verlorengegangen sein sollen. Vielmehr scheint der Schuldner seine Ankündigung im Schreiben vom <<Anfang>> 2020 wahrgemacht zu haben, "zukünftig Bescheide nicht mehr anzunehmen". Dies steht einem ordnungsgemäßen Zugang naturgemäß allerdings nicht entgegen.

Die mit den vorerwähnten Bescheiden festgesetzten Beiträge waren bei der Zah­lungsaufforderung der Gerichtsvollzieherin vom 16.07.2024 in voller Höhe fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die hier zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge waren ge­mäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV (bereits) in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeit­raumes fällig. Die Fälligkeit hängt daher nicht von der Festsetzung durch den Be-scheid ab, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Fälligkeitstermine liegen damit lange Zeit vor Ergehen des Vollstreckungsersuchens. Hieraus folgt zugleich, dass auch die erforderliche Schonfrist von einer Woche zwischen Bekanntgabe der Bescheide bzw. der Fälligkeit der Leistung und der Vollstreckungsmaßnahme einge­halten ist. Mit Schreiben der Gläubigerin vom 18.08.2020 Oe drei), 17.09.2020 und 15.02.2024 Oe sieben) ist der Schuldner zur Zahlung der mit oben genannten Be­scheiden festgesetzten Beträge gemahnt worden. Hinsichtlich des Zugangs dieser Mahnschreiben beim Schuldner gilt das soeben zu den Festsetzungsbescheiden Gesagte.

Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide sind gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Danach sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Folglich kann der Schuldner der Vollstreckung keine Gesichtspunkte entgegenhalten, die seine Verpflichtung zur Zahlung der zu Grunde liegenden (Rundfunkbeitrags­)Forderung selbst betreffen.

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind, ist der Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der§§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde §§793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Proto­koll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht <<Ort in NRW>> dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung so­wie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die so­fortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Bergisch Gladbach oder beim Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2024, 14:50 von Markus KA«

B
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Moin,

da hilft dann nur die Klage beim Verwaltungsgericht bzw. Eilantrag auf Aussetzung des Vollzuges.

Bei Person A wurde die Zwangsvollstreckung inzwischen vom WDR zurück gezogen und der Eilantrag für erledigt erklärt. Die Klage in der Sache läuft.

Hier auch der Verweis auf § 197 (2) BGB zur Verjährung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2024, 17:15 von DumbTV«

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Der Richter könnte und sollte auch noch mal gefragt werden, wo in der Akte er denn den für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, gefunden hat.

Es ist eine glatte Unverschämtheit und objektive richterliche Willkür, erst im Text zu schreiben:
Zitat
Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung.
, danach kein Wort mehr über das Thema 'Leistungsbescheid zu verlieren, um dann auf magische Weise zur Schlussfolgerung zu kommen:
Zitat
Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind, ist der Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2024, 19:43 von hankhug«

 
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