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Autor Thema: §13 LOG Bbg - Wurden d. RBB per Gesetz hoheitl. Aufgaben wirks. übertragen?  (Gelesen 1215 mal)

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Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts


(1) Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden.

(2) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.

(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

Zitat
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


(1) Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

[...]

§13 Abs 3 LOG auf "Anstalten" übersetzt:
" (3) Anstalten, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt. "

In welchem Gesetz, das die Übertragung hoheitliche Befugnisse auf Anstalten ausdrücklich vorsieht, wurden dem RBB Hoheitsaufgaben des Landes übertragen?

Dieses führt zur nächsten Frage;

Ist die Veranstaltung von Rundfunk eine Hoheitsaufgabe? Ob der Rundfunk-Marktöffnung durch den Bund sollte das doch mit "Nein" beantwortet werden? D.h. aber auch, wenn die "Veranstaltung von Rundfunk" keine Hoheitsaufgabe ist, darf es keine Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf den RBB geben? Gab es diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf den RBB nicht, sind deren "Amtshilfersuchen" eine Form der Amtsanmaßung?

Damit fehlt aber auch der zugrundeliegenden Verarbeitung personen-bezogener Daten die Rechtsgrundlage?

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Darüberhinaus

Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37831.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juni 2024, 22:58 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Verträgt sich das mit dem Postulat der Verwaltungsgerichte, daß für Beitragsfestsetzung und ähnliches eine "Behörde" Rundfunkanstalt existiert und damit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes unterliegt, also scheinbar kein extra Gesetz vonnöten ist?


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Vermutlich nicht?

Im Übrigen ...

BVerfG 2 BvL 1/20 - Gerichte dürfen den Gesetzgeber nicht korrigieren (2022-02-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35977.0


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Z
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Hallo pinguin!
Vielleicht solltest Du das Bundesverfassungsgericht mal zum Essen einladen, danach hört man, soll es Urteile geben, die dem Einlader entgegenkommen.
Bisher hat sich das Bundesverfassungsgericht durchaus angemaßt, Politik zu machen: Klimaschutz, Rundfunkbeitragserhöhung - moment, es klopft gerade heftig an meiner Tür------------------------------


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Bisher hat sich das Bundesverfassungsgericht durchaus angemaßt, Politik zu machen: Klimaschutz,
Kann aus Art 20a GG abgeleitet werden, daß das BVerfG hierzu befugt ist, grundgesetzbezogene Aussagen zu tätigen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20a

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html

Zitat
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

In diesem Thema geht es aber um reines Landesrecht, dessen Verwerfungsmonopol übrigens nicht beim BVerfG liegt.

Mir ist auch nicht erinnerlich, daß sich das BVerfG zum LOG Bbg geäußert hätte; wenn das Landesrecht Bbg mit dem Landesrecht Bbg nicht vereinbar ist, ist es Sache der im Land Bbg zuständigen Stellen, das zu korrigieren, sofern Ist-Zustand und Lösung mit ranghöheren Normen vereinbar ist.

Aussage beruht auf

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
133
[...] Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten.  [...]
Freilich wäre die Frage möglich, ob die Nichteinhaltung der Bestimmungen des LOG Bbg gegen die Verfassung des Landes Bbg verstößt?

An den Fragen im Eröffnungsbeitrag, die hier deswegen wiederholt werden, ändert sich allerdings gar nichts:

In welchem Gesetz, das die Übertragung hoheitliche Befugnisse auf Anstalten ausdrücklich vorsieht, wurden dem RBB Hoheitsaufgaben des Landes übertragen?

Ist die Veranstaltung von Rundfunk eine Hoheitsaufgabe?


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@pinguin, hervoraaaaaagend. Natürlich wurdem dem rbb keine hoheitlichen Befugnisse eingeräumt.
Geh doch noch einen Schritt weiter und mach doch eine verfassungswidrige Hochzonung draus (rbb-StV)!

Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung) Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#97
Zitat
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen.

(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#1
Zitat
§ 1
Gemeinden, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.

(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung nach Satz 1 über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.

BVerfGE 79, 127 - Rastede
https://www.servat.unibe.ch/tools/DfrInfo?Command=ShowPrintVersion&Name=bv079127

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11/ls20141119_2bvl000213.html

Zitat
58
(3) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf, vor allem, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt wird (vgl. BVerfGE 79, 127 <153>). Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine „Hochzonung" erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Auch wenn eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, setzt die Verfassung diesen ökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm den Vorzug. Der Staat ist daher zunächst darauf beschränkt sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug (vgl. BVerfGE 79, 127 <153 f.>).

Klarer Fall! Rundfunk ist Sache der Gemeinden in Brandenburg. Eine Hochzonung dieser Aufgaben an eine Landrundfunkanstalt Brandenburg wäre - natürlich unter Beteiligung der Gemeinden Art. 28 Abs. 2 GG im Gesetzgebungsverfahren - durchaus möglich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unmöglich gleich eine "doppelte Hochzonung" vorzunehmen und die Aufgaben der Gemeinden an eine "Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg" zu übertragen. Ick kann jetzt nicht erkennen, dass aus Gründen des Gemeinwohls den Gemeinden diese Aufgabe entzogen wurde, insbesondere deshalb, weil es möglich ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg oder Rundfunk Brandenburg möglich ist.  Der rbb ist daher verfassungswidrig errichtet worden!

Mit der Errichtung eines Rundfunk Brandenburg fällt auch die "geteilte Rechtsaufsicht" weg und der Rundfunk Brandenburg wird somit von einer Stelle durchgehend überwacht. Der rbb-Skandal hat doch auch gezeigt, dass diese "Mehrländeranstalt" jedes Schlupfloch GEZielt ausnutzte.

Und so schließe ick meine laienhaften Ausführungen mit dem Ruf:

Für ein freies Radio Wustermark!

Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180317.html#msg180317

Unzweifelhaft werden nicht fiktive HörfunXbeiträXe der Gemeinde Wustermark für "Radio Wustermark" volXstreckt, sondern UnfuXbeiträXe für Ihre königliche Hoheit die Intendantin des rbb, die in ihrem Großmut für staatsferne rbb Bedienste ein "zusätzliches Kindergeld" und "römisch-goldene Besoldung" gewährt.



Willkommen zur rbb-Götterdemmerung!

Für einen freien Rundfunk der Gemeinden Brandenburgs!

Ick fordere die sofortige Errichtung von Radio Wustermark!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)



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Natürlich wurdem dem rbb keine hoheitlichen Befugnisse eingeräumt.
Geh doch noch einen Schritt weiter und mach doch eine verfassungswidrige Hochzonung draus (rbb-StV)!
Wieso nur "einen Schritt"?

Zitat
Klarer Fall! Rundfunk ist Sache der Gemeinden in Brandenburg. Eine Hochzonung dieser Aufgaben an eine Landrundfunkanstalt Brandenburg wäre - natürlich unter Beteiligung der Gemeinden Art. 28 Abs. 2 GG im Gesetzgebungsverfahren - durchaus möglich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unmöglich gleich eine "doppelte Hochzonung" vorzunehmen und die Aufgaben der Gemeinden an eine "Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg" zu übertragen. Ick kann jetzt nicht erkennen, dass aus Gründen des Gemeinwohls den Gemeinden diese Aufgabe entzogen wurde, insbesondere deshalb, weil es möglich ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg oder Rundfunk Brandenburg möglich ist.  Der rbb ist daher verfassungswidrig errichtet worden!
Das ganze Rundfunkregelwerk könnte verfassungswidrig sein; auf Grund des Unionsrahmen könnte es nämlich schlicht eine "auswärtige Angelegenheit" sein, und für diese hat der Bund lt. Art 73 Abs 1 GG die alleinige Gesetzgebungsbefugnis, (siehe hierzu weiter unten im Beitrag); auf Übereinstimmung damit wurde das ganze Rundfunkregelwerk seitens des BVerfG u. U. noch nicht in wirklich geprüft?

An der (unmnittelbaren) Einhaltepflicht von Gemeinschaftsrecht ändert das alles aber nichts

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

Und es ändert auch nichts daran, daß die Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze handeln dürfen

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung
https://rm.coe.int/168007a0f6

Zitat
Artikel 3 – Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

1 Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der
kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.

[...]
Die Gesetze wiederum machen nicht die Verwaltungen der Städte/Gemeinden, sondern deren Abgeordnete, (bspw. Stadtverordnete), das Landesparlament, der Bundestag und das EU-Parlament.

Und dann kommen Art 73 und 74 GG zum Tragen in Auslegung durch das BVerfG

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

und auch seitens des BVerwG

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Sobald der Bund kraft seiner Gesetzgebungszuständigkeit Regeln gesetzt hat, haben Länder und Gemeinden nix mehr zu melden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zitat
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
    die auswärtigen Angelegenheiten [...]

folglich steht auch geschrieben

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zitat
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

folglich steht bereits in der sog. 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG zu lesen

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Zitat
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Zweiten Senats vom 28. Februar 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28., 29. und 30. November 1960     
-- 2 BvG 1, 2/60 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Rn. 169
Zitat
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen [...]

Hilfsweise auch nachzulesen unter

BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1,2/60
https://opinioiuris.de/entscheidung/1112

darin aber in Rn. 162

Wie Du siehst, kann das den Städten und Gemeinden gar nicht überlassen werden, denn der Rundfunk wird seitens der EU via

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX%3A02010L0013-20181218

und der neuen

Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1083&qid=1719158092182

rahmengeregelt und fällt daher als Teil der alleinigen Bundeskompetenz als "auswärtige Angelegenheit" in die Gesetzgebungszuständigkeit, bzw., Mit-Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes? Denn wie sollte der Bund seiner internationalen Verantwortung nachkommen können, wenn national die Länder zuständig sind, diese "Herummurksen", der Bund aber gar nix zu sagen hat?

Aus der bereits verlinkten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes:

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Zitat
BVerwG 6 A 2.12 , Urteil vom 20. Februar 2013
https://www.bverwg.de/200213U6A2.12.0

Zitat
18
[...] Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht [...] Diese Befugnis [...] stößt dort an Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz trifft. [...]

Wenn der Bund also die alleinige Befugnis hat, auswärtige Angelegenheiten zu regeln, muß er auch die Möglichkeit haben, diese "auswärtigen Angelegenheit" national in Gesetze zu fassen?


Edit "Bürger" @alle: Bitte wieder zum eigentlichen Kern-Thema zurückfinden, welches da lautet
§13 LOG Bbg - Wurden d. RBB per Gesetz hoheitl. Aufgaben wirks. übertragen?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.
Huhu @Bürger, ick werde mich bemühen, ditt Thema wieder zurückzuführen.

@pinguin, du hast nur am Rande die Ausnahme von der Regel berührt:

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" 
https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/

Deutscher Bundestag Drucksache 15/3278 vom 10.06.2004
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes

https://dserver.bundestag.de/btd/15/032/1503278.pdf

Seite 11
Zitat
I. Einführung

Für die Novellierung des Deutsche-Welle-Gesetzes besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes (auswärtige Angelegenheiten).

Für die Wahrnehmung Deutschlands in der Welt ist die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ wesentlich. Um dem deutschen Auslandssender bessere Möglichkeiten zu eröffnen, Deutschland besonders in den Bereichen der Politik, Kultur und Wirtschaft journalistisch optimal zu präsentieren, soll das Gesetz Ziele und Aufgaben
moderner definieren.

Ansonsten:
Schwerer Fehler! Schwerer Fehler! Error ... Error ... schwerer Ausnahmefehler .... blue Screen:
Art. 23 GG beachten! Art. 23 GG beachten!


Art. 23 GG
https://dejure.org/gesetze/GG/23.html
Zitat
(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Zu auswärtigen Angelegenheiten und Art. 23 GG siehe:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 BvE 3/15 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/es20221026_2bve000315.html
Zitat
64
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG statuiert in Angelegenheiten der Europäischen Union (1.) einen grundsätzlich umfassenden Unterrichtungsanspruch des Deutschen Bundestages (2.). Dieser erfasst auch Maßnahmen in den Bereichen der GASP und der GSVP (3.). Eine nur beschränkte (4.) oder eingestufte (5.) Information wird dem Informationsanspruch des Parlaments nicht ohne Weiteres gerecht und bedarf der Rechtfertigung durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (6.). Auf diese muss sich die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausdrücklich berufen (7.).

65
1. Mit Art. 23 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die traditionelle Aufgabenverteilung zwischen Exekutive und Legislative im Bereich der auswärtigen Gewalt (a) für die Angelegenheiten der Europäischen Union neu geordnet und dem Deutschen Bundestag weitreichende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die in Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Pflicht der Bundesregierung zur umfassenden und frühestmöglichen Unterrichtung ist Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung von Exekutive und Legislative für Angelegenheiten der Europäischen Union und Voraussetzung für eine effektive Wahrnehmung der dem Bundestag zukommenden Mitwirkungsrechte. Ihre Erfüllung hat daher den Informationsbedürfnissen des Bundestages in sachlicher, zeitlicher und förmlicher Hinsicht zu genügen (b).

66
a) Das Grundgesetz hat in Anknüpfung an die traditionelle Staatsauffassung der Regierung im Bereich der auswärtigen Politik einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen (vgl. BVerfGE 104, 151 <207>; 131, 152 <195>). Die Rolle des Parlaments ist schon aus Gründen der Funktionsgerechtigkeit in diesem Bereich beschränkt (vgl. BVerfGE 104, 151 <207>). Zwar sieht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die Notwendigkeit der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes vor. Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands fallen jedoch grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung. Dies beruht auf der Annahme, dass institutionell und auf Dauer typischerweise allein die Regierung in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen (vgl. BVerfGE 68, 1 <87>; 104, 151 <207>). Eine erweiternde Auslegung der Zustimmungs- oder Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages würde die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ungerechtfertigt beschneiden und liefe auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinaus (vgl. BVerfGE 90, 286 <363>; 104, 151 <207>; 131, 152 <195 f.>). Sie lässt sich daher auch nicht auf einen aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten allumfassenden Parlamentsvorbehalt stützen (vgl. BVerfGE 49, 89 <124 ff.>; 68, 1 <87>; 131, 152 <196>; vgl. auch BVerfGE 150, 1 <99 Rn. 197>).

67
Die der Bundesregierung anvertraute auswärtige Gewalt steht aber nicht außerhalb parlamentarischer Kontrolle (vgl. BVerfGE 68, 1 <89>; 90, 286 <364>; 104, 151 <207>). Auch im Bereich der auswärtigen Politik kann der Bundestag sein Frage-, Debatten- und Entschließungsrecht ausüben, seine Kontroll- und Haushaltsbefugnisse wahrnehmen und dadurch auf die Entscheidungen der Regierung einwirken oder durch Wahl eines neuen Bundeskanzlers die Regierung stürzen, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 68, 1 <109 f.>; vgl. auch BVerfGE 104, 151 <208>). Bei der Gestaltung völkerrechtlicher Verträge ist er zwar grundsätzlich auf die nachträgliche Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG verwiesen („Ratifikationslage“). Inwieweit die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aber Unterrichtungspflichten treffen, die in den Bereich der vorausgehenden Vertragsverhandlungen hineinreichen, hat der Senat bislang noch nicht entschieden und kann auch hier offen bleiben.

68
b) Für Angelegenheiten der Europäischen Union hat Art. 23 GG das Spannungsverhältnis zwischen exekutiver Außenvertretung und parlamentarischer Verantwortung allerdings grundlegend modifiziert (aa) und dem Deutschen Bundestag in Ansehung der mit der Europäisierung des grundgesetzlichen Institutionengefüges verbundenen Gewichtsverlagerung zugunsten der Exekutive weitreichende Mitwirkungsrechte zugestanden (bb). Dem hat die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (cc).

69
aa) Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG bindet die Ausübung der auswärtigen Gewalt durch die Bundesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union an die Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat. Zentraler, wenn auch nicht alleiniger Bezugspunkt dieser Mitwirkung des Bundestages ist die Verpflichtung der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag vor einer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 GG) und diese Stellungnahme bei den Verhandlungen zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 131, 152 <196 f.>).

70
bb) Mit Art. 23 Abs. 2 bis Abs. 6 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber auf mit der europäischen Integration verbundene Verschiebungen im nationalen Gewaltengefüge reagiert. Diese beruhen darauf, dass die Europäische Union aufgrund der Übertragung von Hoheitsrechten (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG) die Kompetenz besitzt, selbst Recht zu setzen, das innerstaatlich unmittelbar gilt und in vielfältiger Weise Rechte und Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands begründet, dass zu dessen Erlass jedoch nicht primär die nationalen Gesetzgebungsorgane berufen sind, sondern – über ihre Mitgliedschaft im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union – die mitgliedstaatlichen Exekutiven. Die der Unionsgesetzgebung zugrundeliegenden politischen Vorstellungen werden vom Europäischen Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und den Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission zusammensetzt, in Bezug auf die allgemeinen politischen Ziele festgelegt (Art. 15 EUV). Für die Festlegung der Politik auf den unterschiedlichen Politikfeldern ist der Rat zuständig, der aus den Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene besteht (Art. 16 Abs. 2 EUV), grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit entscheidet (Art. 16 Abs. 3 EUV) und der – in der Regel gemeinsam mit dem Europäischen Parlament – als zentrales Gesetzgebungsorgan der Europäischen Union fungiert (Art. 16 Abs. 1 EUV). Das stellt die parlamentarische Demokratie auf nationaler Ebene vor besondere Herausforderungen, weil das Parlament aus der Rolle der zentralen Entscheidungsinstanz teilweise verdrängt wird (vgl. BVerfGE 131, 152 <197>; 158, 51 <70 Rn. 66> - Griechenlandhilfen – Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

71
Vor diesem Hintergrund kann eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den Integrationsprozess deren Kompetenzverluste gegenüber der jeweiligen nationalen Regierung ausgleichen (vgl. BVerfGE 131, 152 <197>) oder doch zumindest mindern (vgl. BVerfGE 158, 51 <70 Rn. 66> - Griechenlandhilfen – Unterrichtungspflichten der Bundesregierung). Bei den Beratungen zu Art. 23 GG wurde diese stärkere Einbindung als Bedingung ausreichender demokratischer Legitimation der supranationalen Rechtsetzung betrachtet (vgl. Abgeordneter Verheugen, Gemeinsame Verfassungskommission, 11. Sitzung am 15. Oktober 1992, Stenographischer Bericht, in: Deutscher Bundestag <Hrsg.>, Materialien zur Verfassungsdiskussion und zur Grundgesetzänderung in der Folge der deutschen Einigung, Bd. 1, Bericht und Sitzungsprotokolle, 1996, S. 543 <545>). In den Beratungen der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat wurde daher eine umfassende und frühestmögliche Unterrichtung des Parlaments durch die Bundesregierung gefordert, um Bundestag und Bundesrat (zumindest) Gelegenheit zur Einflussnahme auf die Mitwirkung der Bundesregierung an Vorhaben der Europäischen Union zu geben (vgl. BVerfGE 131, 152 <197 f.> unter Hinweis auf Möller/Limpert, ZParl 24 <1993>, S. 21 <24 ff.>).

72
Die stärkere Einbindung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union durch weitreichende Informations- und Mitwirkungsrechte ist zudem Teil der institutionellen Architektur der Europäischen Union, die den nationalen Parlamenten eine über den einzelnen Mitgliedstaat hinausweisende Rolle zuweist und ihr demokratisches Legitimationspotential auf diese Weise für die Europäische Union fruchtbar machen will (vgl. Art. 12 EUV; Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union; Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit; BVerfGE 131, 152 <198>). Art. 23 GG korrespondiert insoweit mit Art. 12 EUV.

Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Post- und Fernmeldewesen siehe:
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Jetzt lautet ja das Thema: Wurden d. RBB per Gesetz hoheitl. Aufgaben wirks. übertragen?
Dazu sind natürlich die "Errichtungsgesetze" und die Aufgaben der errichteten Behörden, öffentlich-rechtlichen Anstalten etc., bei der Übertragung "hoheilticher" Aufgaben, vorrangig zu betrachten.
Für die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten per Gesetz (z.B. WDR-Gesetz) oder "staatvertraglicher Regelungstechnik mit anschließendem Zustimmungsgesetz" sind die Länder gem. Art. 70 Abs. 1 GG zuständig (Ausnahme Sender für das Ausland s.o.).
Das Land Brandenburg kann daher eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichten. Die Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz liegt vor.
Jetzt kommt aber der entscheidende Punkt:
Die Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Die Länderverfassungen geben den "Verwaltungsaufbau" des jeweiligen Bundeslandes vor.

In der Verfassung des Landes Brandenburg finden sich die Grundzüge der Verwaltung im 4. Abschnitt.
Zitat
Artikel 96 (Verwaltungsorganisation)

(1) Die Organisation der staatlichen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.

(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.

(3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamtinnen und Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamtinnen und Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab.

Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung)

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen.

(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Das BVerfG spricht in seiner 2. Rundfunkentscheidung - BVerfGE 31, 314 von "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung".
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
38
Den Ländern ist von Verfassungs wegen aufgegeben, durch allgemein verbindliche Normen zu sichern, daß die "für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung" von Nachrichten und Darbietungen durch den Rundfunk staatsfrei und unter Beteiligung aller relevanten gesellschaftlichen Kräfte erfolgt. Die Durchführung dieser Aufgabe haben die Länder den zu diesem Zweck errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts zugewiesen und bisher überlassen. Damit haben sie den Rundfunkanstalten eine "Aufgabe der öffentlichen Verwaltung" (BVerfGE a.a.O., S. 246) übertragen, die sie selbst unmittelbar wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht wahrnehmen können. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich daher im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.

Beachte:
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -
Zitat
65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Ick bleibe dabei: öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist verfassungsrechtlich im Land Brandenburg Sache der Gemeinden, da es eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft ist!
Dagegen sprechen auch nicht Art. 19 Abs. 2 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg:
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#19
Zitat
...
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.

...

(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten.

...


Dementsprechend ist der rbb-StV mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, da er eine Aufgabe der Gemeinden an Berlin und Brandenburg überträgt. Eine gesetzliche Hochzonung, also Übertragung der Aufgaben an eine öffentlich-rechtliche übergeordnete "Landesanstalt", wäre aber nur zulässig wenn ausschließlich Brandenburg die Aufgabe wahrnimmt.

Auch der mittlerweile zweistufige Verwaltungsaufbau Brandenburgs sowie der ebenfalls zweistufige Verwaltungsaufbau der Einheitsgemeinde Berlin ... raaaaabaaarbaaaar ... raaaaabaaarbaaaar ...raaaaabaaarbaaaar ...
... und so hielt der Profät einen stundenlangen Monolog zum Verwaltungsaufbau von Flächenbundesländer im Vergleich zu Stadtstaaten .... ging dann über zu .... schon im alten Preußen ...
 
 :)



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du hast nur am Rande die Ausnahme von der Regel berührt:
Dieses ist sehr wahrscheinlich.

Es ändert nichts an den schon einmal gestellten Fragen:

In welchem Gesetz, das die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Anstalten ausdrücklich vorsieht, wurden dem RBB Hoheitsaufgaben des Landes übertragen?

Ist die Veranstaltung von Rundfunk eine Hoheitsaufgabe?


Und immer berücksichtigen, daß Union und Bund die Wettbewerbsregeln setzen, und da der Bund ob seiner vom BVerfG bestätigten alleinigen Gesetzgebungsbefugnis für das Wirtschaftsrecht den Marktzugang für privaten Rundfunk geöffnet hat, kann es sich bei der Veranstaltung von Rundfunk nicht um eine Hoheitsaufgabe handeln, zudem alle ÖRR ja bundesrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft sind.

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

Gemäß den Aussagen des BVerfG zur "konkurrierenden Gesetzgebung" genügt es, daß der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, damit diese den Ländern entzogen ist.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Mögen die Länder ÖRR auch gründen dürfen, so bestimmt der Bund, wie diese als Unternehmen zu handeln haben?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@pinguin, jaaaaaaanz deutlich: in keinem Gesetz hat das Land Brandenburg dem rbb hoheitliche Aufgaben übertragen.
Zu der von dir angeführten Entscheidung:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -
https://www.bverfg.de/e/rs20140128_2bvr156112.html
Film ist nicht Rundfunk und der rbb ist kein Filmtheater. Er macht nur "als Landesrundfunkanstalt" Theater wenn du deine UnfuXbeiträge nicht GEZahlt hast.

Die Öffnung "des Marktes" für den privaten Rundfunk erfolgte auch durch ein Gesetz des Bundestages sondern geht auf die 3. Rundfunkentscheidung des BVerfG 57, 295 zurück.
Zitat

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.
 
2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.BVerfGE 57, 295 (295)
 
3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.



Drittes Rundfunk-Urteil BVerfG 57, 295 vom 16. Juni 1981
https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/MuM_09_Drittes%20Rundfunk-Urteil.pdf
Zitat
Mit dem 3. Rundfunk-Urteil (BVerfGE 57,295) wurde zu Beginn der 1980er Jahre der Weg für die duale Rundfunkordnung bzw. das duale Rundfunksystem in Deutschland bereitet. Bereits 1964 hatte das Saarland als erstes und einziges Bundesland die Möglichkeit geschaffen, private Rundfunksendungen zu veranstalten. Die Notwendigkeit einer
übergeordneten grundsätzlichen Regelung für das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk ergab sich, als die „Freie Rundfunk AG in Gründung“ (FRAG) eine Konzession beantragte, die von der saarländischen Landesregierung abgelehnt wurde. Das angerufene Landesgericht setzte das Verfahren aus und legte es dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor.

Damit begann das Zeitalter der "dualen Rundfunkordnung" in Deutschland und das Privatfernsehen hielt Einzug in die "Wohnungen". Ob nun die Union oder der Bund "Wettbewerbsregeln" setzen, interessiert die Landesgesetzgeber nicht.
Die Schaffen dann halt Ausnahmen, siehe § 26 Abs. 5 MStV.
Der Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in § 26 MStV "gesetzlich" geregelt:

§ 26 Auftrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv#26

Zitat
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.

(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

Anhand dieser "Aufgabenbeschreibung" kann ick nicht erkennen, dass diese hoheitlicher Natur sind.

Dann beziehst du dich im Eingangsbeitrag auf das
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log

Dieses Gesetz regelt die unmittelbare Landesverwaltung im Abschnitt 3.
Die mittelbare Landesverwaltung wird in Abschnitt 4 geregelt. Vor dem § 13 LOG BBg kommt der § 12 LOG BBg:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log#12
Zitat
§ 12 Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Sie können aufgrund des § 6 Absatz 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden.

(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.

(3) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Landrätinnen und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.

Sofern jetzt also angenommen wird, dass der rbb der mittelbaren Landesverwaltung Brandenburgs zuzurechnen ist, so sag ick wieder, dass das "rbb Errichtungsgesetz" mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist, da Rundfunk Sache der Gemeinden ist und eine Hochzonung an Berlin und Brandenburg mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist. Was ja auch zusätzlich durch 12 kommt vor 13 bestätigt wird.

Falls nun angenommen wird, dem rbb wären "als nicht namentlich näher bezeichnete Landesrundfunkanstalt" hoheitliche Aufgaben durch den RBStV übertragen worden, so sag ick: für den rbb gilt das Recht des Landes Berlin und gem. § 2 Abs. 4 RBStV des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den rbb.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VwVfGBE2016rahmen
Wie will er dann eine hoheitliche Aufgabe wirksam wahrnehmen?

Das nun Rundfunk keine hoheitliche Aufgabe ist, sagt selbst der unbeliebte 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az. OVG 11 N 86.15
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001297924

Zitat
Orientierungssatz

1.  Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin (juris VwVfG BE) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.(Rn.8  )

2. Allgemein ist davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist.(Rn.9)

9

1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.


So und nun:


Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
Völlig kostenlos, glutenfrei, selbstverständlich i.S.d. GEZ-Boykott´s voreingenommen und parteiisch!
vom 25.06.2024
Autor: rasender Reporter Profät, rein fiktiv natürlich


heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler klauen dem Hauptmann von Köpenick die Uniform!

Gallisches Dorf.
Die GaZeTa zeigt anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... auf, dass die heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler des gallischen Dorfes dem rbb, auch bekannt als der Hauptmann von Köpenick, die Uniform geklaut haben.
In einem nächtlichen Handstreich gelang den heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler der Nachweis, dass dem rbb keine hoheitlichen Aufgaben wirksam übertragen wurden. Ferner zeigten sie auf, dass der rbb-StV mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist. Damit klauten sie dem Hauptmann von Köpenick die Uniform.
Wie dieser reagieren wird, wenn er in Unterwäsche vor die Bärliner und Brandenburger treten muss bleib abzuwarten.



U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)

Die Inhalte der GaZeTa sowie die Grundhaltung des Profäten spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des GEZ-Boykott-Forums, dessen Moderatoren und anderer Mitglieder wider. Die BeiträXe der GaZeTa erfolgen unter Berufung auf Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) und dem ZDF-Röhmermann-Recht-auf-Schmähkritik.


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jaaaaaaanz deutlich: in keinem Gesetz hat das Land Brandenburg dem rbb hoheitliche Aufgaben übertragen.
Den Nachweis über das Nichtvorhandensein von etwas, das nicht vorhanden ist, wird auch kaum gelingen?

Die Öffnung "des Marktes" für den privaten Rundfunk erfolgte auch durch ein Gesetz des Bundestages sondern geht auf die 3. Rundfunkentscheidung des BVerfG 57, 295 zurück.
Wer davon auf Bundesebene nun verantwortlich ist, ist doch nicht so relevant?

Und es ändert auch überhaupt nichts daran, daß, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, diese den Ländern entzogen ist? Auch im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung; siehe die Links im Beitrag vom  23. Juni 2024, 17:58.

Ob nun die Union oder der Bund "Wettbewerbsregeln" setzen, interessiert die Landesgesetzgeber nicht. Die Schaffen dann halt Ausnahmen, siehe § 26 Abs. 5 MStV.
Die Länder können keine rechtswirksamen Ausnahmen von den Vorgaben der Union schaffen.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
Artikel 3 - (AEUV)
(1)  Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,


Bund und Länder haben damit keine Befugnis, von den Wettbewerbsregeln der Union abweichende, eigene Regeln aufzustellen.

Und zu den Wettbewerbsregeln der Union gehören auch die vollständig harmonisierten Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken.

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

Eine nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig;

BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

und unlauter ist die Forderung an die Verbraucher/-innen zur Bezahlung von ihnen nicht bestellter Dienstleistungen.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20220528

Zitat
Artikel 4
Binnenmarkt


Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken


(1)  Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)  Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

b)
sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

[...]
(4)  Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
oder

b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)  Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

Artikel 8
Aggressive Geschäftspraktiken


Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN


Aggressive Geschäftspraktiken

29.
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

Entsprechendes ist auch im GWB des Bundes zu finden.

Den Ländern ist nicht gestattet, mit ihren Maßnahmen das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen; siehe Art 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruch

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html

Zitat
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Querverweis:
BGH I ZR 144/22 - Nichtigkeit einer Landesnorm wg. Verstoß gegen höheres Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37404.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2024, 12:19 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzender Nachtrag zum letzten Beitrag:

Ist das Handeln unter allen Umständen als unlauter im Sinne der zitierten Unionsnorm wie auch verlinkten Bundesnorm anzusehen und damit verboten, fehlt einer damit verbundenen Verarbeitung personen-bezogener Daten die Rechtsgrundlage, wenn diese Verarbeitung personen-bezogener Daten dennoch durchgeführt wird? Die Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage wiederum stellt bekannermaßen lt. BGH-Strafsenat eine strafbare Handlung dar.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0



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