Die Frage im Titel könnte ebenfalls der Klärung bedürfen?
Das Umfeld des bloßen "Medieninhaltes" ist von unionsrechtlich jeweils eigenständigen Dienstleistungen geregelt; einerseits die "Übertragung des Inhalts", andererseits die "Produktion des Inhalts".
Kann der bloße "Medieninhalt" bezahlseitig von seiner Produktion und/oder seiner Übertragung sachlich korrekt getrennt werden, um bezahlseitig eigenständig erfasst werden zu können?
Oder ist es nicht eher so, daß mit der "Übertragung von Inhalt" auch der "Inhalt" finanziert wird, (jedenfalls teilweise), und mit der "Produktion von Inhalt" ebenso?
Weiterführend:BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37244.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;