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Autor Thema: Reformen f. d. Rdf. - Zeit für neues Kartellrecht (Schenk/Schenderlein, CDU)  (Gelesen 1741 mal)

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Wieder mal Medienpolitik-PR und zugleich ÖRR-Lobby-Arbeit als "Gastbeitrag"... ::)

FAZ, 05.05.2024 (€)
Reformen für den Rundfunk
Es ist Zeit für ein neues Kartellrecht
Für die Reform der Öffentlich-Rechtlichen und die Aufstellung des Privatfunks ist es geboten, das Kartellrecht im Blick zu halten. Die beste Kooperation nützt nichts, wenn sie kartellrechtlich nicht zulässig ist. Ein Gastbeitrag.
Von Oliver Schenk, Christiane Schenderlein
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/schenderlein-und-schenk-wir-brauchen-ein-neues-kartellrecht-19696312.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Zu den Autoren:

Oliver Schenk (Politiker), CDU - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Oliver_Schenk_(Politiker)
Zitat von: Oliver Schenk (Politiker), CDU - wikipedia
Oliver Georg Ferdinand Schenk (* 14. August 1968 in Dachau) ist ein deutscher Volkswirt, politischer Beamter und Politiker (CDU). Seit dem 18. Dezember 2017 ist er Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Chef der Sächsischen Staatskanzlei.

[...] Im Kabinett Kretschmer II, welches am 20. Dezember 2019 gebildet wurde, wurde er Chef der Staatskanzlei und Sächsischer Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien.

[...]

Christiane Schenderlein, CDU - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Christiane_Schenderlein
Zitat von: Christiane Schenderlein, CDU - wikipedia
Christiane Schenderlein (* 17. Oktober 1981 in Weißenfels) ist eine deutsche Politologin und Politikerin der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und Kommunikationsberaterin. Sie war von 2019 bis 2022 Mitglied des Sächsischen Landtages und ist seit 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages.
[...]
Im Mai 2020 wurde sie von der sächsischen Staatsregierung in den ZDF-Fernsehrat entsandt. Dort ist sie im Ausschuss für Finanzen und Telemedizin.
[...]




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Der "Wunsch" nach neuem Kartellrecht steht für beharrliche Ignoranz des europäischen Rahmens; Wirtschaftsrecht, und dazu gehört auch das Kartellrecht, ist maßgeblich Unionsrecht.



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o
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Herzlichen Glückwunsch an @pinguin!  :D

Schon die Überschrift und dann noch die wenigen frei lesbaren Zeilen des Zeitungsartikels sind geradezu aufsehenerregend: Erstmalig in der öffentlichen Diskussion wird der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Wettbewerbsrecht in Verbindung gebracht!

Das würde man sich für einen freiheitlichen, staatsfernen und mit auskömmlicher Fürsorge durch die Gesamtheit der Bundesländer umhegten Rundfunk doch überhaupt nicht vorstellen können.

Man stelle sich vor, nur wegen einem kleinen (und nutzlosen) Monsterchen von 9 G€ Gewicht würden die das mächtige Kartellrecht  umbiegen wollen, eins der viel zu wenigen Schutzrechte gegen Missbrauch von Eigentum - im Namen des gesamten Art. 14 GG.

"Schön" zu sehen, dass die Erkenntnisse hier im Forum betreffs der Rechtslage des Rundfunkbeitrags und des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks immer wieder unfreiwillig durch die Politik bestätigt werden: Grundrecht, Verwaltungsrecht, Abgabenrecht, Datenschutzrecht,... nun auch Wettbewerbsrecht.

Wird nichts nützen. Der Crash des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird kommen. So, wie es läuft, kann es nicht gut gehen.


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Der Crash des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird kommen. So, wie es läuft, kann es nicht gut gehen.
Die Mühlen mahlen langsam?

Es hat noch eine interessante "Konstruktion" der Union, nämlich die Fusionskontrollverordnung. Wurde im Forum offenbar noch nicht thematisiert; der BGH-Kartellsenat verweist in einer seiner aktuellen Entscheidungen aber auf diese und bestätigt sie. Haben die ÖRR gemeinschaftsweite Bedeutung, ist ihnen jedes Handeln nach lediglich nationalem Wettbewerbsrecht verboten; es zählt dann alleine das Wettbewerbsrecht der Union. 

Das Thema zu dieser Fusionskontrollverordnung wird in den nächsten Tagen erstellt, mitsamt der Mitteilung zu dieser Verordnung seitens der Kommission; diese Fusionskontrollverordnung ist übrigens seit über 20 Jahren in Kraft. Eine Definition der Begrifflichkeit "gemeinschaftsweite Bedeutung" hat es wohl, so die vorerst grobe Sichtung.



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So, hat zwar ein paar Tage gebraucht - aber hier ist schon mal mindestens eine Gegenrede...
...leider hinter Bezahlschranke, an deren Durchschreitung mancher aufgrund des sog. "Rundfunkbeitrags" gehindert sein dürfte ::)


FAZ, 15.05.2024 (€)
Kartellrecht und ÖRR
Eine Rundfunkreform ist die Lösung, nichts sonst
Christiane Schenderlein und Oliver Schenk fordern ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF. Das ist ein Irrweg, der die Presse bedroht. Eine Replik.
Gastbeitrag von Thomas Weck
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eine-rundfunkreform-ist-die-loesung-meint-thomas-weck-19718187.html

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Es ist nicht ganz zweifelsfrei, ob es sich bei dem Gastautoren "Thomas Weck" um diesen handelt - aufgrund der Themen jedoch naheliegend:

Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH
Prof. Dr. Thomas Weck
Associate Professor für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Rechtsvergleichung
https://www.frankfurt-school.de/home/research/staff/Thomas-Weck





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Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 16.05.2024
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich


Wie der Bundesrat klammheimlich das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) umging und ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell schuf!

Gallisches Dorf.
Derzeit wird "ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF" von der CDU gefordert. Dabei vergisst die CDU zu erwähnen, dass die Bundesländern bereits 2017 ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell ARD, ZDF und Deutschlandradio schufen. Die GeZaTa präsentiert hierzu die unwiderlegbaren Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... :



Art. 74 GG
https://dejure.org/gesetze/GG/74.html
Zitat
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

...

16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

...

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bund und die Länder
https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/grundgesetz/aufgaben/aufgaben_artikel.html

Zitat
...

Neben der ausschließlichen Gesetzgebung gibt es die sog. „konkurrierende Gesetzgebung“. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes). Wenn der Bund also in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ein Gesetz erlassen hat, können die Länder diesen Bereich insoweit nicht mehr regeln. Wenn der Bund aber einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht durch Gesetz geregelt hat, können die Länder in diesem Bereich eigene Gesetze erlassen. Die Länder können in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auch dann Gesetze erlassen, wenn der Bund in sein Gesetz eine Öffnungsklausel für die Länder aufgenommen hat. Zu den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen beispielsweise das bürgerliche Recht und das Strafrecht.

...

Bundesrat Drucksache 207/17 (Beschluss) vom 31.03.2017
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/207-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=5

Zitat

A
Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B
Der Bundesrat hat ferner folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:

1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November
2016, BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1
AEUV geraten können noch im Fall eines Verstoßes es auf eine Freistellungsfähigkeit nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV ankommen.

Der Bundesrat sieht gleichwohl Planungsunsicherheiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese hätten ohne weiteres dadurch reduziert werden können, dass solche Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB von § 1 GWB freigestellt werden würden. Dabei hätte die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags Anwendung finden müssen, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising. Der Bundesrat bedauert, dass die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht genutzt worden sind, um größtmögliche Planungssicherheit für die Rundfunkanstalten zu schaffen.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine Lösung gefunden wird, mit der insbesondere den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann.


...


Bayerischer Landtag, Drucksache 18/7640, vom 29.04.2020, Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005000/0000005098.pdf

Zitat

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge, insbesondere zur Kultur, anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
...
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der
Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

...

Begründung:

...


B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 26
§ 26 entspricht dem bisherigen § 11 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegen über der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.




Medienstaatsvertrag § 26 Auftrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p26

Alte Fassung Rundfunkstaatsvertrag § 11 vom 25.05.2018 - 06.11.2020
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1236.21#p11
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159)


Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

Zitat

Begründung
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)


A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 5. bis 18. Dezember 2017 den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

...

Darüber hinaus wird durch Artikel 1 im Rundfunkstaatsvertrag eine Betrauungsnorm im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen. Die Regelung stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer schon bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote auch damit betraut sind, dabei miteinander zu kooperieren. Hierdurch wird klargestellt, dass diese bei binnenmarktrelevanten Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts unterliegen. Ziel der Neuregelung ist es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Rechtssicherheit bei Kooperationen im Auftragsbereich zu geben, damit diese bestehende Effizienzpotentiale heben können. Zudem wird die grundsätzliche Durchführung von Kooperationen verpflichtend, was neben der angestrebten Effizienzsteigerung auch für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung relevant ist.

...

Zu Nummer 4
§ 11 Abs. 3 wird von einer Ermessensnorm in eine Ist-Vorschrift geändert. Damit soll die grundsätzlich kooperative Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Verbindlichkeit erlangen. Dies gilt insbesondere für Kooperationen zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird Bezug genommen. Die kooperative Auftragserbringung entspricht der langjährigen Praxis der Rundfunkanstalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Kooperation sieht beispielsweise § 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, nach dem Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten als eine Möglichkeit angeführt werden, um den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Jenseits der grundsätzlichen Verpflichtung, Kooperationen einzugehen, bleibt
die aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes abgeleitete Programmautonomie der Anstalten unberührt. Neben der angestrebten Effizienzsteigerung bei der Herstellung und Verbreitung der Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Verpflichtung zur kooperativen Aufgabenerfüllung auch eine finanzielle Belastung der Beitragszahler im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Bewertung vermeiden.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts. Kooperationen bei der Aufgabenerfüllung ermöglichen es, Effizienzpotentiale zu nutzen und damit zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ein vielfältiges Programm in der Fläche zu sichern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schutz der Betroffenen vor Belastungen durch übermäßige Erhöhungen des Rundfunkbeitrags bei einem zugleich qualitativ hochwertigen Programm erforderlich ist, um die Beitragsakzeptanz und damit letztlich die öffentliche Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk trägt zu inhaltlicher Vielfalt bei, wie sie der freie Markt allein nicht gewährleisten kann (vgl. zuletzt BVerfGE 136, 9 (29)). Auch der europäische Gesetzgeber betont im Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 312)
die unmittelbare Verknüpfung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft. Ihm kommt damit besondere Bedeutung für das demokratische Gemeinwohl zu. Dabei gewährleistet das bestehende System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Prüfung durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), dass auch Effizienzgewinne, die durch Kooperationen erreicht werden, an die Beitragszahler weitergegeben werden.

Die gewünschten Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten können in Konflikt mit dem Kartellverbot des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geraten. Zwar waren auch bisher zahlreiche Kooperationsformen nach Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union freistellungsfähig, eine diesbezügliche Bewertung war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche vielfach die Durchführung von Kooperationen und damit eine Aufgabenerbringung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen praktisch verhinderte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der gemeinschaftlichen Erbringung der ihnen zugewiesenen Sonderaufgabe von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln ausdrücklich auszuschließen, ist daher erforderlich, da die Erbringung der Daseinsvorsorge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ansonsten zumindest gefährdet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 –
C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Rdnr. 107; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Rdnr. 54).

Die Länder kommen damit ihrer in Artikel 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S.13) und Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 308) festgeschriebenen Zuständigkeit nach, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse entsprechend in Auftrag zu geben und zu organisieren. Die insbesondere klarstellende Regelung, die die Anstalten dazu verpflichtet, effizienzsteigernde Kooperationen einzugehen, entbindet jedoch nicht von den verbleibenden Schranken des europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts. Diese fordern, insbesondere bei Kooperationen mit starken marktlichen Auswirkungen, auch weiterhin eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses der Wettbewerbsregelungen im Einzelfall, um eine übermäßige Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zu verhindern. Mit der hoheitlichen Betrauung soll daher weder eine wesentliche Erweiterung der Marktposition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch eine gesetzliche Vorfestlegung im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten um die sogenannten Kabeleinspeiseentgelte erzielt werden.

Die trotz der nunmehr verbindlichen Durchführung von effizienzsteigernden Kooperationen zu beachtende Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird durch das Wort „soweit“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 gewahrt.

Satz 2 sieht verschiedene Bereiche als Regelbeispiele für die gesetzlich geforderte Eingehung von Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Die Betrauung ist damit hinreichend konkretisiert und bestimmt, zumal die aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes folgende Programmautonomie einer weiteren Konkretisierung der Handlungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grenzen setzt. Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Auftragsbereich sind ohnehin von den grundsätzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts ausgenommen. Eine enumerative Aufzählung stünde daher im Widerspruch zu der angestrebten gesetzlichen Regelung. Nach den Schranken-Schranken des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt insbesondere bei Kooperationen in den stark marktlichen Bereichen vor- und nachgelagerter Märkte, wie Programmrechteerwerb oder Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall erforderlich.

Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Betrauungsnorm den Bereich kommerzieller Tätigkeiten nicht umfasst.

...


Damit hat die GaZeTa unwiderlegbar den Beweis erbracht, dass die Bundesländer bereits Ende 2017 ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell ARD, ZDF, Deutschlandradio durch "staatsvertragliche Regelungstechnik" unter Umgehung des GWB schufen und dabei den Grundsatz der Bundestreue verletzten. Dieses marktbeherrschende öffentlich-rechtliche Medienkartell ARD, ZDF, Deutschlandradio muss unverzüglich durch Privatisierung des ZDF und Deutschlandradios zerschlagen werden.


Ey yoo Schenderlein/Schenk!

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Zitat
Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf
...

Hierdurch wird klargestellt, dass diese bei binnenmarktrelevanten Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts unterliegen.
...
Zum zitierten Wortlaut:

Die Länder können die Anwendung des höheren Unionsrechts doch überhaupt nicht ausschließen?

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0



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vom 16.05.2024
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Wie der Bundesrat 2016 im Bundestag mit seinem „Gesetzesvorhaben marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell zum Wohle der Verbraucher“ scheiterte!

Gallisches Dorf.
Wie die GaZeTa bereits berichtete hat der Bundesrat klammheimlich das GWB durch „staatsvertragliche Regelungstechnik umgangen und damit „ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF" geschaffen. Die GaZeTa beleuchtet die Hintergründe wie der Bundesrat seinerzeit 2016 im Bundestag scheiterte. Die GeZaTa präsentiert hierzu die unwiderlegbaren Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ...  die auch aufzeigen, dass Wohnungsinhaber zugleich auch „Verbraucher“ sind. Die Bundesländer haben wohl mit ihrer „staatvertraglichen Regelungstechnik“ auch „Effizienzvorteile letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen und dadurch die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Beitragszahler sowie die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags insgesamt gewährleistet werden.“ im Blick.


Drucksache 18/10207 vom 07.11.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

https://dserver.bundestag.de/btd/18/102/1810207.pdf

Zitat
„§ 30
Presse“.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.



Zu § 30

Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird an den neuen, erweiterten Inhalt des § 30 angepasst.

Zu Buchstabe b
§ 30 Absatz 2b Satz 1 nimmt Vereinbarungen von Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit vom Kartellverbot des § 1 aus. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Zusammenarbeit eine Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage der beteiligten Presseverlage ermöglicht, um im Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.

Damit werden die kartellrechtlichen Spielräume von Presseverlagen zur Stabilisierung ihrer wirtschaftlichen Basis auch im Bereich von Kooperationen erweitert. Mit den im Rahmen der 8. GWB-Novelle eingeführten moderaten Erleichterungen für Presseverlage in der Fusionskontrolle waren bereits die wettbewerbsrechtlichen Spielräume der Verlage angemessen erweitert worden, um eine Steigerung ihrer allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Mediengattungen durch Fusionen zu ermöglichen. Die vorgesehene weitere Erleichterung ist vor dem Hintergrund der nach wie vor verschärften wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Presseverlage im Umbruch der Medienlandschaft und damit einhergehender struktureller Änderungen auch mit Blick auf die schützenswerte Pressevielfalt wettbewerbspolitisch gerechtfertigt. Der Rückgang insbesondere des Anzeigenaufkommens und der Werbeerlöse im Printbereich hält an, während Finanzierungsmodelle für Presseprodukte im Online-Bereich noch nicht durchgehend erfolgreich sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Mediengattungen besteht, wird weiterhin stark vom Einzelfall abhängen.

Die erleichterten Möglichkeiten einer verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit sollen deshalb sowohl für den klassischen Printbereich als auch im Bereich der Internetpresse bestehen. Privilegiert werden soll eine Zusammenarbeit, die der Rationalisierung und Synergiegewinnung in der verlagswirtschaftlichen Tätigkeit dient. Positive Änderungen erscheinen dabei insbesondere durch eine Zusammenarbeit im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften sowie der diese reproduzierenden oder substituierenden Produkte im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 erreichbar. Eine Stärkung der wirtschaftlichen Basis und damit der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Presseverlage im Verhältnis zu konkurrierenden anderen Medienunternehmen, die nicht als Presse zu qualifizieren sind, rechtfertigt Beschränkungen des Wettbewerbs, die mit einer diesem Ziel dienenden und es ermöglichenden verlagswirtschaftlichen Kooperation verbunden sind. Das schließt auch Kooperationen ein, die sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage auswirken, ohne dass ein unmittelbarer intermedialer Bezug gegeben ist. Von der Regelung dürften insbesondere kleinere und mittlere Presseverlage profitieren, denen eine Zusammenarbeit auch mit stärkeren Marktpartnern ermöglicht wird, um im wirtschaftlichen und publizistischen Wettbewerb bestehen zu können. Die Ausnahme vom Kartellverbot gilt auch für entsprechende Kooperationsvereinbarungen unter Beteiligung von Unternehmen, die mit Presseverlagen verbunden sind, soweit diese eine verlagswirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Kooperationen von Unternehmen, die Presseprodukte nur vertreiben, ohne Verlagseigenschaft zu besitzen, oder mit Verlagen verbunden sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Satz 2 stellt klar, dass für eine Zusammenarbeit zwischen Zeitschriften- oder Zeitungsverlagen im redaktionellen Bereich die Ausnahme vom Kartellverbot nicht gilt.

Satz 3 ist eine partielle Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erlass einer Entscheidung nach § 32c im Ermessen der Kartellbehörde steht. Er gibt Presseverlagen einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht, wenn nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen kein Verstoß gegen das unmittelbar geltende Kartellverbot nach Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersichtlich erscheint (Nummer 1) und die Presseverlage ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben (Nummer 2). Die Ausnahme erfolgt, um Presseverlagen, die eine Kooperation planen, mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dem europäischen Kartellrecht zu geben. Satz 1 nimmt wegen des Vorrangs der unmittelbar geltenden Wettbewerbsregeln, wie dem Kartellverbot in Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Vereinbarungen nur vom nationalen Kartellverbot in § 1 aus. Soweit diese gesetzliche Ausnahme vom nationalen Kartellverbot reicht, ist eine Entscheidung nach § 32c nicht erforderlich.

...

Drucksache 18/10650 (zu Drucksache 18/10207) vom 14.12.2016
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
? Drucksache 18/10207 ?
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

https://dserver.bundestag.de/btd/18/106/1810650.pdf

Zitat
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:



2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 18 Absatz 8 – neu – GWB)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

d) Folgende Absätze werden angefügt:
„(8  ) Gesetzliche Angebots- oder Nachfragepflichten mit dem Ziel der Gewährleistung publizistischer Vielfalt begründen keine marktbeherrschende Stellung.

Begründung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen die Must-carry-Verpflichtungen der Plattformanbieter gemäß § 52b Rundfunkstaatsvertrag eine marktbeherrschende Stellung der begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Im Ergebnis führen damit vielfaltssichernde Entscheidungen des Gesetzgebers unmittelbar zu einem kartellrechtlich relevanten Tatbestand. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können keinen Einfluss auf den nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Gesetzgeber erzeugten Sachverhalt nehmen, sind aber den kartellrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber wollte dieses, auf rein marktlichen Mechanismen beruhende Ergebnis mit der Einführung des § 52b Rundfunkstaatsvertrag gerade verhindern. Dies erfolgt auch in Übereinstimmung mit europäischem Recht, da Artikel 31 Absatz 2 Universaldienstrichtlinie vorsieht, dass Mitgliedstaaten, die für ein Rundfunksystem mit Must-carry-Status einen finanziellen Ausgleich vorsehen, diesen dem Grunde und der Höhe nach gesetzgeberisch regeln müssen. Der europäische Gesetzgeber bildet dies ab, indem bei Must-Carry-Verpflichtungen in Bezug auf die Konditionen mangels Wahlmöglichkeit der Beteiligten kein marktlicher Preisbildungsprozess stattfinden kann. Dem soll mit der Klarstellung, wonach eine mit dem Ziel der Sicherung der publizistischen Vielfalt geschaffene gesetzliche Must-carry-Verpflichtung keine marktbeherrschende Stellung begründen kann, Rechnung getragen werden.



4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 30 Überschrift GWB),
Buchstabe b (§ 30 Absatz 2c – neu – GWB),
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu –
(§ 30 Absatz 3 Satz 3 – neu – GWB)

In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a ist das Wort „Presse“ durch die Wörter „Presse und öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ zu ersetzen.


b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
,b) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze eingefügt:
„(2b) § 1 gilt nicht … << weiter wie Vorlage >> …

(2c)
§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland über eine medienwirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich ihres Funktionsauftrags, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerecht zu werden. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn,


1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und

2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.



Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist die Angabe zu § 30 wie folgt zu fassen:

„§ 30 Presse und öffentlich-rechtlicher Rundfunk“

Begründung
Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, eine Ausnahme von einem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen zu ermöglichen.

Die angeführte Begründung für eine Ausnahme von dem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen, nämlich die gesetzgeberische Verpflichtung zur Gewährleistung von Vielfalt im Bereich der Medien gilt uneingeschränkt auch für den Erhalt der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz erfolgende Herstellung und Verbreitung funktionserforderlicher Programmangebote ist eine in der Programmautonomie der Senderanstalten zu erfüllende Pflichtaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, für die von Verfassungs wegen die nötigen Handlungsspielräume gewährleistet werden müssen. Dies schließt Kooperationsmöglichkeiten ausdrücklich ein. Die rundfunkrechtlichen Staatsverträge ermöglichen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kooperationen, um insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Entsprechend hält die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die Anstalten zu entsprechenden Kooperationen mit dem Ziel von Kosteneinsparungen an (vergleiche § 3 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 RFinStV). Mit Absatz 2c sollen damit Effizienzvorteile letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen und dadurch die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Beitragszahler sowie die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags insgesamt gewährleistet werden. Die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können jedoch in Konflikt mit den Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten. Des Weiteren ist unklar, ob Kooperationen im Fall eines Verstoßes möglicherweise nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV freistellungsfähig sind. Dadurch besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhebliche Rechtsunsicherheit zwischen einer den Einsparvorgaben geschuldeten Ausweitung der Kooperationsformen und einer kartellrechtlichen Kontrolle mit einem grundsätzlichen Verbot mit gesetzlich definierten Freistellungsmöglichkeiten. Zwar dürften zahlreiche Kooperationsformen freistellungsfähig sein, da sie die dazu erforderlichen beiden positiven (Effizienzgewinne und Weitergabe der Effizienzgewinne an die Verbraucher) und die beiden negativen Anforderungen (Unerlässlichkeit der Beschränkung; keine Ausschaltung des Wettbewerbs) erfüllen. Da bislang keine umfassende Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden und Gerichte auf nationaler und EU-Ebene besteht, ist die diesbezügliche Bewertung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Diese Unsicherheiten können dadurch reduziert werden, dass die Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB-E von § 1 GWB freigestellt werden. Dabei greift die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising.


Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt die Forderung ab, gesetzlich zu regeln, dass gesetzliche Angebots- und Nachfragepflichten mit dem Ziel der Gewährleistung publizistischer Vielfalt keine marktbeherrschende Stellung begründen.

Soweit eine entsprechende Ausnahme nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgesehen werden soll, wofür die Begründung des Bundesrates spricht, gilt, dass diese öffentliche Unternehmen sind, die als auch wirtschaftlich tätige Unternehmen nach § 185 Absatz 1 GWB den Regelungen des Kartellrechts unterliegen. Damit gelten sie ebenso wie private Unternehmen als marktbeherrschend im Sinne des § 18 GWB, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist grundsätzlich kein Bedarf zu erkennen, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitreichende Ausnahmeregelung allein deshalb zu schaffen, weil sich die Marktbeherrschung aus gesetzlichen Verpflichtungen und Vorrechten ergibt. Dies gilt ebenso für andere Unternehmen, die von dem weitformulierten Vorschlag des Bundesrates erfasst würden, der keine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten enthält.

Die Begründung des Bundesrates benennt einen einzigen Anwendungsfall, nämlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach dessen Auffassung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter als Nachfrager von Übertragungskapazitäten im Kabelnetz marktbeherrschend sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13, BGHZ 205, 355). Dies folgt aus der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber nach § 52b des Rundfunkstaatsvertrages, bestimmte Übertragungskapazitäten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu reservieren und deren Programmsignale einzuspeisen (sog. must-carry-Pflicht). Deshalb kann kein Wettbewerb durch andere Unternehmen als Nachfrager dieser Übertragungskapazität entstehen. Entgegen der Ansicht des Bundesrates ergibt sich jedoch weder aus § 52b des Rundfunkstaatsvertrages noch aus Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter nicht als marktbeherrschend im Sinne des § 18 GWB angesehen werden sollen, damit sie keiner Missbrauchsaufsicht unterliegen, weil ein marktlicher Preisbildungsprozess ausgeschlossen werden sollte. Zudem schließt § 52b Rundfunkstaatsvertrag die freiwillige Vergütung, wie sie praktiziert wurde, nicht aus.

Es besteht außerdem der anerkannte Grundsatz, dass das Verhalten von Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung durch die gesetzliche Einräumung bestimmter Rechtspositionen erlangen, nicht von vornherein als sachlich gerechtfertigt angesehen wird.
Nur unter besonderen Voraussetzungen gilt ein an sich missbräuchliches Verhalten dieser Unternehmen als gerechtfertigt, wenn sonst die Erfüllung einer ihnen übertragenen Aufgabe unmöglich würde. Das betrifft das Marktverhalten öffentlich-rechtlicher wie privater Unternehmen gleichermaßen, da sich mögliche schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht unterscheiden.

...

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 30 GWB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.

...


Der Vorschlag des Bundesrates zu § 30 GWB wurde von der Bundesregierung und dem Bundestag geprüft und wohl stillschweigend bis heute abgelehnt.


Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 30 Presse

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__30.html

Demnächst wird die fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)
nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
darüber berichten, wie die Bundesländer klammheimlich 1997 eine „Kartellbehörde Privatfernsehen“ durch „staatvertragliche Regelungstechnik“ schufen, die


Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission_zur_Ermittlung_der_Konzentration_im_Medienbereich

Ey yoo ARD, ZDF und Deutschlandradio!

NiX GEZahlt!
Nix Omertà1!
Die GaZeTa wird nicht schweigen und die Fakten, Fakten, Fakten … präsentieren!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)

1 Omertà
https://de.wikipedia.org/wiki/Omert%C3%A0



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2024, 18:15 von Profät Di Abolo«

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Der Vorschlag des Bundesrates zu § 30 GWB wurde von der Bundesregierung und dem Bundestag geprüft und wohl stillschweigend bis heute abgelehnt.
Auch deswegen?

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0


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