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Autor Thema: BFH IX B 35/23 - Dem Gericht ist es verboten, Prozessinhalt zu ignorieren  (Gelesen 879 mal)

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Vorabhinweis:
Die Aussagen des Bundesfinanzhofes, dem Bundesgericht in Finanzfragen, haben Auswirkungen auf alle anderen Bundesgerichte, zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bunde gemäß §2 RsprEinhG. Insofern ist es unerheblich, daß die Aussagen nicht konkret Rundfunkbelange betreffen, zudem daran erinnert sei, daß im Land Berlin auch in Belangen des Rundfunkbeitrages der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Lt. Bundesfinanzhof ist es dem Finanzgericht verboten, von den Klagebeteiligten eingebrachten Prozesstoff zu ignorieren; das Finanzgericht hat jeden eingebrachten Prozessstoff zu behandeln, denn es hat die "Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffes".

Beschluss vom 09. April 2024, IX B 35/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450064/

Zitat
Leitsätze

1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff.

2. NV: § 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.

Zitat
16
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (BFH-Beschlüsse vom 04.02.2021 - VIII B 38/20, Rz 3 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 10 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - IX B 33/20, Rz 3).

Nicht ohne Grund wird seit Jahren "gepredigt", das im Forum zur Genüge vorhandene und auch für Rundfunkbelange relevante Unionsrecht, wie es vom EuGH ausgelegt wird, in die Klagen einzubauen.

Querverweis:
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
§ 2 Zuständigkeit

https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/__2.html

Zitat
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

Dieses wiederum stützt sich auf

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 95

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_95.html

Zitat
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Es könnte daher bereits selbst verfassungsgwidrig sein und daher mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn ein Bundesgericht von der Rechtsprechung eines anderen Bundesgerichtes abweicht, ohne vorher diesen gemeinsamen Senat einberufen und gehört zu haben?

Das BVerfG ist in diesen gemeinsamen Senat übrigens gemäß Abs 1 dieses Art 95 GG nicht eingebunden, der BFH schon.


Ausgewählte Links zu diesem Thema:
BFH IX B 35/23 - Dem Gericht ist es verboten, Prozessinhalt zu ignorieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37918.0
BFH X B 28/24 - Klagekern ignoriert -> Verletzung rechtl. Gehörs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38218.0


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Dank an @pinguin . Faktisches Unterbleiben des rechtlichen Gehörs ist Kernproblem der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten.
Die Abweisung der Klagen, steht das sowieso schon vorher fest? Füllt man im besten schlimmsten Fall ein paar Seiten mit Jura-Chinesisch, um "wissenschaftsartige Rechtssuche" zu heucheln?

Aus der Arbeit von @pinguin wurde ein Textkapitel im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" erstellt, das jeder nun in seinen Schriftsatz übernehmen kann. Leider geht das die Augen führende Layout beim Kopieren hierher verloren. Vielleicht ist es dennoch hilfreich:

Kontext ist: Die Richter werden im Schriftsatz  informiert, dass sie bitte eine derartige "Rechtsbeugung durch Unterlassen" unterlassen mögen, nachdem sie darüber informiert wurden, also nicht mehr "subjektes Nichtwissen" (Schuldfreiheit) für diese Problematik einwenden können.

Zitat
*UBVA11.   Grundregeln des rechtlichen Gehörs
*neu 2024-11-23 cv!

UBVA11.a1)   " Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten"
? 2024-09-26 Beschluss BFH X B 28/24 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450160/


UBVA11.a2)   "Leitsätze
1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft. [...]"

UBVA11.a3)   ((RN 13:)) "a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Auch wenn nach einer in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach verwendeten Formel grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dies geschehen ist, selbst wenn das Gericht Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich bescheidet,
liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist."

UBVA11.a4)   //Fortsetzung RN 13:)) "
So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht eingeht

(vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 05.07.2013 - 1 BvR 1018/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2013, 1113, Rz 14 f.
und vom 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2021, 50, Rz 14;

Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125, Rz 11
und vom 23.04.2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393, Rz 12;
Senatsbeschluss vom 13.08.2020 - X B 26/20, BFH/NV 2021, 201, Rz 19 f., alle m.w.N.)."

UBVA11.b1)   Dem Gericht ist es verboten, Prozessinhalt zu ignorieren.
? 2024-04-09 = BFH IX B 35/23 (Beschluss) https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450064/
"Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs"

UBVA11.b2)   Leitsätze
1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff.

2. NV: § 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht."

UBVA11.b3)   ((RN 16)
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff
(BFH-Beschlüsse vom 04.02.2021 - VIII B 38/20, Rz 3 und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4).

Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse.

Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen
(BFH-Beschlüsse vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 10
und vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4).

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt
(vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14.10.2020 - IX B 33/20, Rz 3).

UBVA11.c1)   Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs
sind als weitgehend analog anzusehen für alle Rechtsgebiete.

UBVA11.c2)   "Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes"
? "§ 2 Zuständigkeit" https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/__2.html
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen."

UBVA11.c3)   "Grundgesetz Artikel 19: "
? " " https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_95.html
((Absatz) 3: ) " Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

((Anmerkung: Das BVerfG ist in diesen gemeinsamen Senat übrigens gemäß Abs 1 dieses Art 95 GG nicht eingebunden, der BFH jedoch ist es.))


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Zitat
((Anmerkung: Das BVerfG ist in diesen gemeinsamen Senat übrigens gemäß Abs 1 dieses Art 95 GG nicht eingebunden, der BFH jedoch ist es.))
Da sind doch alle "einfachen" Bundesgerichte einbezogen, auch BGH, auch BVerwG, auch BSG, auch BAG; bislang, so hier im Forum überliefert ist, haben sich sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit unterhalb des BGH, als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterhalb des BVerwG nicht daran gehalten, jeden Prozessinhalt zu beantworten? Sämtliche derartige Entscheidungen, also jene mit Gehörsverletzungen, hätten allein deswegen angefochten werden können?


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 @pinguin : Gab es jemals für irgendeinen von uns Erfolg mit der Gehörsrüge bei einem Verwaltgungsgericht? Recht haben ist "das eine", Recht bekommen "das andere"...

In Sachen Rundfunkabgabe geht "das andere" wohl nur im Ellbogen-Faustrecht. Der bereits zitierte Text wurde wie folgt erweitert:
Zitat
UBVA11.c3)   "Grundgesetz Artikel 19: "
? " " https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_95.html
((Absatz) 3: ) " Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

((Anmerkung: Das BVerfG ist in diesen gemeinsamen Senat übrigens gemäß Abs 1 dieses Art 95 GG nicht eingebunden, der BFH jedoch ist es. Es sind demnach folgende Bundesgerichte einbezogen: BGH, BVerwG, BSG, BAG.

UBVA11.d1)   Es gilt nach einstweiliger Meinungsbildung:
Es hat sich für Rundfunkabgabe-Verfahren sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit unterhalb des BGH - wie auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterhalb des BVerwG - vorherrschend nicht daran gehalten, jeden wesentlich und rechtlich zwingend bearbeitungspflichtigen Klägervortrag zu beantworten.

UBVA11.d2)   Der ARD-Jurist jubelt:
Sie haben doch das Recht der Gehörsrüge und obendrein das Recht, den Einzelrichter wegen Befangenheit sogar im Urteilstermin abzulehnen. Der ARD-Jurist jubelt, weil er weiß, Kollegen gegen Kollegen, das ist beim Verwaltungsgericht wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen so gut wie aussichtslos gestaltet worden. Da soll der Rechtslaie sich ruhig die Hörner abhacken lassen.

Solche Anträge bewirken dann exakt das Gegenteil: Es wird "Beweis geliefert, dass alles in Ordnung war", egal, wie sehr es vielleicht keineswegs in Ordnung war.

Das ist natürlich etwas weniger tragend, wenn die Einzelrichterin über die Gehörsrüge gegen sie ... diese selber ablehnt statt durch Kollegen. Ja, das kam vor in Absurdistan, dort im Ort Schildaulin, auch bekannt als Berlin.

UBVA11.e1)   Der Kläger aber zückt vielleicht drei ganz andere Messer:
(1) Er zieht die Klage rund 1 Tag vor dem Termin mit voraussehbarem Falschurteil zurück und startet eine neue Klage wegen noch unterbundener Grundlage für Rechtsfindung.

(2) Oder wenn das Urteil schon da ist: Der Kläger liefert den Nachweis, dass es die rechtswissenschaftlich definierten Kriterien der Nichtigkeit erfüllt.

(3) Und für die regelmäßige Nichtbearbeitung seitens der ARD-Juristen wird die Frage auf:geworfen Ein "Versuch der Anstiftung zur Rechtsbeugung". Der Richter ist straffrei (sicherlich "subjektiv schuldfrei"), nicht aber der ARD-Jurist, der den richterlichen Fehler durch Nichtbearbeitung listig induzierte?

UBVA11.e2)   Ja, sogar der Versuch ist strafbar.
Da dürfte der Jubel des ARD-Juristen verhaltener ausfallen? - Böse Kläger fordern des weiteren, dass die verantwortliche unterzeichnende ARD-Person bitte anmerke, das Niveau "Diplom-Jurist" zu haben. Das ist ein nicht überall generalisierter akademischer Grad. Im bundesdeutschen Recht bedeutet das: "mindestens Erstes Staatsexamen": Das gibt es frühestens nach viereinhalb Jahren für 9 Semester.

Dies Verlangen hat allerdings seine Tücken. In Malta genügen beispielsweise 18 Monate online-Teilzeit, englischsprachig, für "Diploma of Law". In London per Fernstudium erhielt eine führende Grünen-Politikern ähnlich sogar den "Master of Law" für Völkerrecht, aber das war etwas anders gelagert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2024, 21:46 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pinguin : Gab es jemals für irgendeinen von uns Erfolg mit der Gehörsrüge bei einem Verwaltgungsgericht? Recht haben ist "das eine", Recht bekommen "das andere"...
Wer hat ob einer derartigen Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingereicht? Was ja möglich wäre, da das Bundesverfassungsgericht zu eben diesen Aussagen betreffs der Gehörsverletzung entschieden hat? BFH und BGH bauen doch "nur" darauf auf?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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