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Autor Thema: Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?  (Gelesen 747 mal)

  • Beiträge: 7.306
Neu - ab Januar 2013:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.


Nur, daß dieses eben mit Bundesrecht kollidiert, denn Festsetzungsbescheide sind regelmäßig nicht vollstreckbar.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Zitat
BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85

Zitat
8 [...]
 Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

OT bitte hier nicht weiter diskutieren.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Vielleicht sollte erstmal geklärt werden, wie der genaue Ablauf im Falle von säumigen Rundfunkgebühren vor 2013 war. Ich muß gestehen, dass ich darüber überhaupt keine Kenntnisse habe, weil ich damit niemals etwas zu tun hatte. Ich weiß nicht einmal wie ein damaliger Rundfunkgebührenbescheid überhaupt aussah oder wie er zustande gekommen ist. Geschweige denn, wie eine Forderung genau durchgesetzt wurde.

Aber spätestens seit dem 01.01.2013 müßte dieses Verpflichtungsgesetz auch auf die Rundfunkanstalten Anwendung finden.
(Zumindest für den Bereich des Beitragseinzugs.)

Was die Sache mit den Aufsichten betrifft, da muß man unbedingt den kleinen aber bedeutenden Unterschied zwischen einer Rechtsaufsicht und einer Fachaufsicht mit berücksichtigen.
Eine Rechtsaufsicht ist lediglich für den internen Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten zuständig.
Sobald es aber um hoheitliches Handeln mit Außenwirkung geht, ist eigentlich eine Fachaufsicht unabdingbar.
(Ich hatte das schon vor Jahren etwas genauer recherchiert, weil mich das immer ein wenig verwirrte. Es gibt auch eine Seite, wo das sehr gut und verständlich erläutert wird. Leider habe ich den Link dazu damals bei meinem Systemcrash verloren.)

@Kurt
Recht haste natürlich ;)
Eine etwas missglückte Formulierung von mir. Dieses nichtrechtsfähige Nichts in Köln verfügt selbstverständlich selber über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Allerdings übt es trotzdem hoheitliche Maßnahmen im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt aus. ;)
Trotzdem bitte ich meine etwas missglückte Formulierung zu entschuldigen.


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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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