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Autor Thema: EuGH C-18/95 - Tragweite d. Unionsrechts nicht d. Verwaltung einschränkbar  (Gelesen 212 mal)

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Vorabhinweis:
Die Aussage im Titel dieses Themas müsste eigentlich dem Wortlaut aus Rn. 45 der Entscheidung entsprechen, doch selbst dieser kurze Wortlaut ist zu lang für den Titel.

URTEIL DES GERICHTSHOFES
26. Januar 1999 (1)

„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge — Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ihren Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen — Eventueller Ausgleich durch Vorteile bei der Einkommensteuer — Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht — Folgen“

In der Rechtssache C-18/95

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=44376&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3377367

Zitat
45.
        Das gleiche gilt für die zweite erwähnte Rechtfertigungsmöglichkeit. Denn Erwägungen administrativer Art können es nicht rechtfertigen, daß ein Mitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn eine derartige Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten auszuschließen oder einzuschränken (in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 54).

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 30. April 1998.
F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen buitenland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Hertogenbosch - Niederlande.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge - Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ihren Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen - Eventueller Ausgleich durch Vorteile bei der Einkommensteuer - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - Folgen.
Rechtssache C-18/95

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:61995CC0018

Zitat
71 Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-358/95(32) ausgeführt habe, liegt eine klare Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Lösung des Konflikts zwischen innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsnormen vor. Das beste Beispiel für diese Rechtsprechung ist nach wie vor das Urteil Simmenthal(33), wo der Gerichtshof ausgeführt hat, daß nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge haben, daß allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird. Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof überdies festgestellt, daß jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen würde, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden(34). Abschließend hat der Gerichtshof entschieden, daß staatliche Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, gehalten seien, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne daß sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßten(35).

Zitat
73 Weiterhin obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den innerstaatlichen Gerichten kraft des in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit, den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt(37).

Querverweis zu der in Rn 45 genannten, in Rot hervorgehobenen, Deutschland betreffenden Entscheidung:

Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1986.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Freier Dienstleistungsverkehr - Mitversicherung.
Rechtssache 205/84

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61984CJ0205&qid=1708625148628

Zitat
54 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , ZULETZT IM URTEIL VOM 3 . FEBRUAR 1983 IN DER RECHTSSACHE 29/82 ( VAN LUIPEN , SLG . 1983 , 151 ), KÖNNEN ERWAEGUNGEN ADMINISTRATIVER ART ES NICHT RECHTFERTIGEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT VON DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ABWEICHT . DIESE ÜBERLEGUNG GILT ERST RECHT , WENN EINE DERARTIGE ABWEICHUNG DARAUF HINAUSLÄUFT , DIE AUSÜBUNG EINER DER VOM VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN AUSZUSCHLIESSEN . IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT ES ALSO NICHT , DASS DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN DER BEHÖRDEN DES BESTIMMUNGSSTAATS ERLEICHTERT WIRD , WENN DIE FÜR DIE BEHÖRDLICHE AUFSICHT ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN AN ORT UND STELLE VORHANDEN SIND . ES MUSS AUSSERDEM DARGELEGT WERDEN , DASS DIESE BEHÖRDEN AUCH IM RAHMEN EINER ZULASSUNGSREGELUNG IHRE ÜBERWACHUNGSAUFGABE NICHT WIRKSAM DURCHFÜHREN KÖNNTEN , WENN DAS UNTERNEHMEN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NICHT ÜBER EINE FESTE NIEDERLASSUNG MIT ALLEN ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN VERFÜGT .

Zitat
62 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 13 . DEZEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 218/82 ( KOMMISSION/RAT , SLG . 1983 , 4063 ) AUSGEFÜHRT HAT, IST, WENN EINE BESTIMMUNG DES ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHTS MEHR ALS EINE AUSLEGUNG GESTATTET, DIE AUSLEGUNG, BEI DER DIE BESTIMMUNG MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST, DERJENIGEN VORZUZIEHEN, DIE ZUR FESTSTELLUNG IHRER UNVEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG FÜHRT. DIE RICHTLINIE DARF DAHER NICHT ISOLIERT AUSGELEGT WERDEN, SONDERN ES MUSS GEPRÜFT WERDEN, OB DIE STREITIGEN ERFORDERNISSE GEGEN DIE GENANNTEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VERSTOSSEN. DAS ERGEBNIS DIESER PRÜFUNG IST BEI DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE HERANZUZIEHEN.




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