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Autor Thema: EuGH C-555/19 - Begriff "zeitgleicher Empfang" - Fernsehprogramm ist linear  (Gelesen 197 mal)

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Vorabhinweis:
Diese Deutschland betreffende Rechtssache wurde unter einem anderen Schwerpunkt bereits thematisiert

EuGH C-555/19 - Regionale Werbung bundesw. Programme u. U. unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34861.0

Der Schwerpunkt des neuen Themas gilt der im Titel zu lesenden Begrifflichkeit, die unmittelbar mit dem Begriff "linear" verbunden ist und damit Tragweite für die rundfunkspezifische Landesgesetzgebung haben könnte.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
3. Februar 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Art. 4 Abs. 1 – Freier Dienstleistungsverkehr – Gleichbehandlung – Art. 56 AEUV – Art. 11 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation – Nationale Regelung, die es den Fernsehveranstaltern untersagt, in ihr im gesamten Inland ausgestrahltes Programm Fernsehwerbung aufzunehmen, die nur regional gezeigt wird“

In der Rechtssache C-555/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rundfunkfreiheit&docid=237285&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=514312#ctx1

Zitat
38      Der Begriff „zeitgleicher Empfang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2010/13 ist daher vor dem Hintergrund zu verstehen, dass es sich bei einem Fernsehprogramm um einen audiovisuellen Mediendienst mit linearem Charakter handelt; dies bedeutet, dass alle Zuschauer, für die eine Sendung bestimmt ist, diese auf der Grundlage eines chronologischen Sendeplans zeitgleich anschauen, ohne eine Wahl- oder Abrufmöglichkeit zu haben.

Zitat
36      Die Bezugnahme in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2010/13 auf den „zeitgleichen Empfang von Sendungen“ kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichten würde, dafür zu sorgen, dass Werbung oder andere Inhalte eines für die Ausstrahlung auf nationaler Ebene bestimmten oder zugelassenen Fernsehprogramms, mangels Genehmigung systematisch im gesamten Hoheitsgebiet ausgestrahlt werden, wie es § 7 Abs. 11 RStV im vorliegenden Fall vorsieht.

37      Abgesehen davon, dass sich Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2010/13 auf die Definition des Begriffs „Fernsehprogramm“ beschränkt, wobei er ausdrücklich auf den zeitgleichen Empfang von „Sendungen“ Bezug nimmt, und daher als solcher keine Verpflichtung in Bezug auf die Fernsehwerbung auferlegt, ergibt sich aus der Systematik der Richtlinie, dass der Begriff „zeitgleicher Empfang“ so zu verstehen ist, dass er an die der Richtlinie zugrunde liegende Unterscheidung zwischen den von dieser Bestimmung erfassten „linearen“ audiovisuellen Mediendiensten und den „nichtlinearen“ audiovisuellen Mediendiensten anknüpft, bei denen es sich um „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ handelt, die nach der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie dadurch gekennzeichnet sind, dass bei ihnen der „Empfang [der Sendungen] zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog“ erfolgt.

Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.2)

zuletzt geändert durch Vierten Medienänderungsstaatsvertrag (Gesetz vom 29. November 2023) vom 16. Mai 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 25], S.1, GVBl.I/23, [Nr. 25], S.2)

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. [...]

Alles, was "auf Abruf" erfolgt, ist kein Rundfunk, da nicht "linear", im Sinne der Gesetzgebung und unterfällt damit nicht der Gesetzgebung durch die Länder.

Die Aussagen in der zitierten Rn. 38 sind doch hinreichend aussagefähig?


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S
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Alles was der öffentlich-rechtliche Rundfunk über das Internet verbreitet, ist kein Rundfunk.
Die Definition in Art. 2 Abs. 1 des aktuellen Medienstaatsvertrages ist doch mehr als deutlich genug:
"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;"

Lineare Kommunikation ist im Internet technisch nicht möglich.


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Alles was der öffentlich-rechtliche Rundfunk über das Internet verbreitet, ist kein Rundfunk.
Die Definition in Art. 2 Abs. 1 des aktuellen Medienstaatsvertrages ist doch mehr als deutlich genug:
"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;"

Lineare Kommunikation ist im Internet technisch nicht möglich.
Ja, freilich, die Länder dürfen aber nur Rundfunk gesetzlich regulieren, den Rest nicht? Sie haben damit im WWW nix regulierend zu suchen.

Wir wissen es im Forum?

Das Thema wurde nur deswegen eröffnet, weil es eben auch klare Aussagen des EuGH zu jenem Aspekt hat, den die Länder als "linear" bezeichnen.


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