Vorabhinweis:Diese Entscheidung des EuGH ist eine Rundfunkentscheidung, in der dargelegt wird, was "Zwingende Gründe des Allgemeininteresses" sind, die es dem einzelnen Unionsland erlauben, von den unionsweiten Bestimmungen über Dienstleistungen abzuweichen; Rundfunk als solches ist darin nicht genannt.
In der Entscheidung geht es darum, daß die Rundfunkanstalten eines Unionslandes von diesem verpflichtet werden sollten, ihre Produkte bei Unternehmen dieses Unionslandes zu erschaffen; dieses hat der EuGH für unzulässig erklärt.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung, sich zur Durchführung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an ein inländisches Unternehmen zu wenden - Voraussetzungen für die Übertragung von Werbemitteilungen, die in von anderen Mitgliedstaaten aus gesendeten Hörfunk- oder Fernsehprogrammen enthalten sind.
Rechtssache C-353/89https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61989CJ0353&qid=170697620814418 In diesem Zusammenhang gehören zu den vom Gerichtshof bereits anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die zum Schutz der Empfänger von Dienstleistungen bestimmten Berufsregeln (Urteil vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemäl, Slg. 1979, 35, Randnr. 28), der Schutz des geistigen Eigentums (Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79, Coditel, Slg. 1980, 881), der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 179/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 19; Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco, Slg. 1982, 223, Randnr. 14; Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18), der Schutz der Verbraucher (Urteile vom 4. Dezember 1986 in den Rechtssachen 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, 252/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 3713, Randnr. 20, 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 30, 206/84, Kommission/Irland, Slg. 1986, 3817, Randnr. 20; Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 20 und Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 21), die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes (Urteil vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 20), die Aufwertung der archäologischen, historischen und künstlerischen Reichtümer und die bestmögliche Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe eines Landes (Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 17, und Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 21).
14 In diesem Zusammenhang ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12, in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 15, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 16), daß Artikel 59 EWG-Vertrag in erster Linie die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Erbringers von Dienstleistungen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands verlangt, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
Zur neueren Rechtsprechung, teils auch in Bestätigung gehören:EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteressehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;