Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-680/20 - Verbot des wettbewerbswidrigen Handelns für Unternehmen  (Gelesen 113 mal)

  • Beiträge: 7.302
Vorabhinweis:
Der EuGH führt hier aus, daß es den Unternehmen verboten ist, den Wettbewerb in einer Weise zu führen, die mit einem "normalen" Wettbewerb, d.h. einem Leistungswettbewerb, nicht vereinbar ist; dafür verweist er auf die im Forum bereits thematisierte Entscheidung

EuGH C-377/20 - Art 102 AEUV - Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36062.0

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
19. Januar 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Beherrschende Stellung – Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller – Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hersteller und den Vertriebshändlern – Begriff ‚wirtschaftliche Einheit‘ – Geltungsbereich – Missbräuchliche Nutzung – Ausschließlichkeitsklausel – Notwendigkeit des Nachweises der Auswirkungen auf den Markt“


In der Rechtssache C-680/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269403&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2661474

Zitat
35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist.

36      Dieser Begriff ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur behindern (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
38      Hingegen dürfen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche BandenIndustrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

39      So kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem „normalen“ Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 69, 71, 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Sind die dt. ÖRR martktbeherrschend im Sinne der Auslegung des EuGH, dürfen sie keine Maßnahmen anwenden, die nicht Kennzeichen eines "normalen" Wettbewerbs, d.h., eines Leistungswettbewerbes, sind.

Es ist mit Sicherheit kein marktübliches Verhalten, Bürger/-innen zu nötigen, Informationsmedien zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Nutzung an sich bestellt haben, für die sie sich also letztlich schlicht nicht interessieren.

Noch ein Hinweis:
Der Schlußantrag zu dieser Rechtssache befasst sich ab seiner Rn. 24 primär mit dem Begriff "wirtschaftliche Einheit"; sind die dt. ÖRR im Sinne des Unionsrahmens als "wirtschaftliche Einheit" anzusehen, sind sie gesamtschuldnerisch in Haftung.

Schlussanträge des Generalanwalts
ATHANASIOS RANTOS
vom 14. Juli 2022(1)
Rechtssache C-680/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=262962&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2661474

Querverweis:
Entscheidung nach einer Vorlage durch das Kammergericht Berlin
EuGH C-2/91 - Verbot, Gesetze zu schaffen, die das Unions-Wettbewerbsr. umgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37140.0



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2024, 16:59 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben