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Autor Thema: EuGH C-210/06 - "Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidung ...  (Gelesen 122 mal)

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... selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können‘

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Dezember 2008(*)

„Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat - Antrag auf Änderung der Angabe zum Sitz im Handelsregister - Ablehnung - Berufung gegen eine Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts - Art. 234 EG - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit – Begriff ‚Gericht‘ - Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können‘ - Berufung gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen beschlossen wird – Befugnis des Berufungsgerichts, diese Entscheidung aufzuheben – Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG und 48 EG“

In der Rechtssache C-210/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76078&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=150464

Zitat
76      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Entscheidungen eines nationalen Rechtsmittelgerichts, die von den Parteien bei einem obersten Gericht angefochten werden können, nicht von einem „einzelstaatlichen Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, wie es in Art. 234 EG heißt, stammen. Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht in der Sache geprüft werden kann, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (Urteil Lyckeskog, Randnr. 16).

Zitat
77      Dies gilt umso mehr für ein Verfahren wie das, in dem über den Ausgangsrechtsstreit entschieden werden muss, weil es keine solche vorherige Zulassungserklärung durch das oberste Gericht kennt, sondern lediglich Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Art der Rechtsmittelgründe vorsieht, die vor diesem Gericht geltend gemacht werden können, nämlich, dass eine Rechtsverletzung gerügt werden muss.

Zitat
78      Solche Beschränkungen führen ebenso wenig wie die fehlende aufschiebende Wirkung der Revision vor dem Legfels?bb Bíróság dazu, dass den Parteien, die vor einem Gericht aufgetreten sind, dessen Entscheidungen mit einer solchen Revision angegriffen werden können, die Möglichkeit genommen wird, ihr Recht, gegen die Entscheidung dieses über einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens befindenden Gerichts ein solches Rechtsmittel einzulegen, wirksam auszuüben. Diese Beschränkungen und die fehlende aufschiebende Wirkung bedeuten daher nicht, dass dieses Gericht als ein Gericht zu betrachten ist, gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES
4. Juni 2002 (1)

„Vorabentscheidungsfragen - Vorlagepflicht - Begriff des Gerichts, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen“

In der Rechtssache C-99/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47380&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=155882

Zitat
16.
        Die Entscheidungen eines nationalen Rechtsmittelgerichts, die von den Parteien bei einem obersten Gericht angefochten werden können, stammen nicht von einem „einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, wie es in Artikel 234 EG heißt. Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht in der Sache geprüft werden kann, führt nicht dazu, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird.

Zitat
14.
        Insoweit gilt, dass sich die Verpflichtung der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof einfügt, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Diese Verpflichtung soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht (u. a. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 5, und Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25).

15.
        Dieses Ziel ist erreicht, wenn die obersten Gerichte (Urteil Parfums Christian Dior) und alle Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können (Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62, Da Costa & Schaake u. a., Slg. 1963, 60), - mit den vom Gerichtshof zugelassenen Einschränkungen (Urteil Cilfit u. a.) - der Vorlagepflicht unterliegen.

Aus einer weiteren, neueren Entscheidung.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
21. Dezember 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Richtlinie 2009/22/EG – Verbraucherschutz – Erga-omnes-Wirkung missbräuchlicher Klauseln, die in einem öffentlichen Register aufgeführt sind – Geldbuße, die gegen einen Gewerbetreibenden wegen der Verwendung einer Klausel verhängt wurde, die als mit der in diesem Register eingetragenen Klausel gleichwertig angesehen wird – Gewerbetreibender, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel geführt hat – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können‘“

In der Rechtssache C-119/15

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186502&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=148214

Zitat
Zur zweiten Frage

48
     Die zweite Frage geht dahin, ob das vorlegende Gericht als ein „einzelstaatliches Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen ist.

[...]

52  In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Entscheidungen eines nationalen Rechtsmittelgerichts, die von den Parteien bei einem obersten Gericht angefochten werden können, nicht von einem „einzelstaatlichen Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, wie es in Art. 267 AEUV heißt, stammen. Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht in der Sache geprüft werden kann, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Des Weiteren hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies umso mehr für ein Verfahren gilt, das lediglich Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Art der Rechtsmittelgründe, die vor diesem Gericht geltend gemacht werden können, vorsieht, nämlich, dass eine Rechtsverletzung gerügt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 77).

54      Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu nationalen Rechtsbehelfssystemen, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar sind, ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein Gericht wie das vorlegende Gericht, dessen Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens ergehen, mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden können, nicht als „einzelstaatliche Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, anzusehen ist.


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Querverweis:
Zum Verwerfungsmonopol des EuGH von Unionsrechtsakten und der Vorlagepflicht aller Gerichte, also auch der 1. Instanz.

Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
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