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Autor Thema: Nicht realisierte Ausschreibungspflicht = fehl. Rechtsgrdl. f. Datenverarb.?  (Gelesen 1160 mal)

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Fragestellung:
Wenn eine öffentlicher Auftraggeber ob der Unionsvorgaben verpflichtet ist, seinen Auftrag öffentlich auszuschreiben, dieses aber unterläßt und seinen Auftrag dann freihändig vergibt, ermangelt es dann diesem Auftragnehmer an der Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personen-bezogener Daten, wenn der Auftrag eine solche Verarbeitung personen-bezogener Daten beinhaltet bzw. notwendig werden läßt?

Die Antwort auf diese Fragestellung gilt für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Unionsrahmens, nicht nur für die dt. ÖRR; die Tragweite könnte also dort erheblich sein, wo der Ausschreibungspflicht nicht nachgekommen worden ist.

Es hat im Forum ja Aussagen eines Generalanwaltes, daß bereits der erste Schritt rechtmäßig sein muß, damit der zweite Schritt ebenfalls rechtmäßig sein kann.

Wenn die Ausschreibungspflicht also der erste Schritt wäre, der aber nicht gegangen wird, wären schon der zweite Schritt und alle sich daran anschließenden weiteren Schritte rechtswidrig und rückwirkend nicht heilbar, also nichtig?

EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35232.0

Zitat
Rn. 100
[...] Vereinfacht gesagt: Wird die Grundlage für unvereinbar befunden, gilt dies auch für die späteren Rechtsakte zur Umsetzung dieser Grundlage.

Es ist ja nicht klar, daß ein Auftragnehmer, der diesen Auftrag via freihändiger Vergabe erhalten hat, diesen ebenfalls bekommen hätte, wäre der Auftrag ausgeschrieben worden?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX!

@pinguin! Hervorraaaaaaaagend!
Für mich bist du eindeutig ein fiktiver EU-Recht-Professor!
Es ist eine wahre Freude mit dir laienhaft EU-Rechtsthemen zu beleuchten!
Ich stimme dir völlig zu und führe ergänzend laienhaft aus:

Rein fiktiv natürlich und märchenhaft!

Kann jetzt z.B. ein Auftragsverarbeiter i.S.d. DSGVO keine Ausschreibung vorweisen, stützt sich die Datenverarbeitung ja nicht auf Art. 28 DSGVO!
https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/

Der Verantwortliche (ÖRR in der EU) und seine "Gemeinschaftseinrichtung", also z.B. ein fiktiver Gebühren- oder BeitraXeinziehungsdingsda handeln ja als eine Stelle i.S.d. Art. 4 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
Zitat von: Art. 4 DSGVO
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Mal als fiktives Beispiel:

[AT] "Datenleck" Gebühren Info Service (GIS, Österreich) (2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37658.0

Könnten jetzt der ORF/GIS (nicht zu verwechseln mit Ork) und das Subunternehmen keine Ausschreibung vorlegen, wäre schon die Datenweitergabe rechtswidrig ("Data Breach durch fehlende Ausschreibung"), da das Subunternehmen nicht Auftragsverarbeiter ist.

Aber zur Entlastung des Ork ääähhhh ORF/GIS ergibt eine Suche bei TED EU:
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:330863-2017:TEXT:DE:HTML&src=0

folgendes Ergebnis:

Zitat
Österreich-Wien: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2017/S 160-330863
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen


Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:
GIS Gebühren Info Service GmbH
Postanschrift: Operngasse 20B
Ort: Wien
...
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags:
CRM-Lösung neu samt Installation, Konfiguration, Customizing, Integration und sonstiger zugehöriger Dienstleistungen sowie Hosting und Betrieb CRM und ERP.
Referenznummer der Bekanntmachung: GISCRM2016
II.1.2)
CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - RC05
...
II.1.4)
Kurze Beschreibung:
Einführung einer CRM Standardlösung. Integrationslayer, ein weiterer Teil Ausschreibung ist der Betrieb für die bestehende Oracle E- Business Suite (inkl. der Schnittstellen) sowie für das neue CRM System und den Integrationslayer.

Abschnitt V: Auftragsvergabe
...
V.2.3)
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: A1 Telekom Austria
AGOrt: Wien
NUTS-Code: AT ÖSTERREICHLand: Österreich
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 4 769 557.92 EUR

Wir können also fiktiv festhalten, dass der GIS Gebühren Info Service tatsächlich eine Aussschreibung mit Vergabe vorweisen kann und die A1 Telekom Austria ordnungsgemäß für 4 769 557.92 EUR beautragt war.
Wiki:
https://de.wikipedia.org/wiki/A1_Telekom_Austria

Herzlichen Glückwunsch A1 Telekom Austria!
 >:D

Ey DU! Ja jenau DU!
Wir sind das GEZ-Boykott-Forum!
Wir haben einen fiktiven Professor für EU-Recht!
Wir erklären fiktiv und laienhaft in einfacher Sprache Akte der (angeblich hoheitlichen) Gewalt / Gesetze / Urteile / Beschlüsse anhand fiktiver Sachverhalte!

Und wir haben die gallische Lupe!
Wir finden alles!


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Wir können also fiktiv festhalten, dass der GIS Gebühren Info Service tatsächlich eine Aussschreibung mit Vergabe vorweisen kann und die A1 Telekom Austria ordnungsgemäß für 4 769 557.92 EUR beautragt war.
Wiki:
https://de.wikipedia.org/wiki/A1_Telekom_Austria
Das ist dann aber irgendwie Murks?

GIS war Auftraggeber;
A1 Telekom Austria war Auftragnehmer?

Aber nur für, vereinfacht ausgedrückt, Softwareentwicklungen? Nix mit Datenverarbeitung und Co? Die Datenverarbeitung war nicht Gegenstand der Ausschreibung?

Und, übrigens, GIS ist privat-rechtlich organisiert, da GmbH, also rechtsfähig, im Gegensatz zum dt. BS, der nicht rechtsfähig ist.



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Rein fiktiv natürlich.

Die haben wohl den Probelauf der Software mit echten Datensätzen gemacht!

 :o


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Die haben wohl den Probelauf der Software mit echten Datensätzen gemacht!
Reinste Vermutung, aber es wäre wohl eine Form der Verwaltungsvereinfachung gewesen, keine Datensätze zu erfinden, sondern gleich jene zu nehmen, die man eh zur Verfügung hat? Möglicherweise stimmen die Datensätze von A 1 Telekom Austria insofern nur zufälligerweise mit denen von GIS überein?

Wobei sich die Frage stellen könnte, ob und mit welcher Tragweite es nachweisbar wäre, daß A1 Telekom Austria auf die bei der GIS vorhandenen Datensätze zugegriffen haben könnte?


Edit "Bürger" @alle: Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Nicht realisierte Ausschreibungspflicht = fehl. Rechtsgrdl. f. Datenverarb.?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2024, 16:52 von Bürger«
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Ja, sorry @pinguin.
Offensichtlich habe ich dir nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt. Mein Fehler.
Das hole ich gerne nach:

Wenn du dem obigen Link zu TED EU folgst, also raufklickst, öffnet sich die Seite mit der Auftragsvergabe 2017/S 160-330863.
Du siehst dann oberhalb der Auftragsbekanntmachung 4 Reiter:
Originalsprache, Daten, Sämtliche auftragsbezogene Veröffentlichungen.

Bereits in der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird unter Bezeichnung des Auftrages ausgeführt:
Zitat
CRM-Lösung neu samt Installation, Konfiguration, Customizing, Integration und sonstiger zugehöriger Dienstleistungen sowie Hosting und Betrieb CRM und ERP.
Eine Suche im World Wide Web ergibt zu CRM-Lösung:

Customer-Relationship-Management
Wiki
https://de.wikipedia.org/wiki/Customer-Relationship-Management

Wenn du jetzt den Reiter sämtliche auftragsbezogene Veröffentlichungen anklickst öffnet sich ein Fenster in dem du dann sämtliche Veröffentlichungen zur Auftragsvergabe sehen kannst.

Gleich an erster Stelle befindet sich die Auftragsbekanntmachung 381439-2016.
Dort klickst du dann auf die blaue Schrift und es öffnet sich die Auftragsbekanntmachung:

Unter II.1.4) Kurze Beschreibung kannst du dann lesen:
Zitat
Im Rahmen der Neugestaltung des EDV-Systems für die gesamte Kundenverwaltung und Abrechnung plant die GIS die Einführung einer CRM Standardlösung und gleichsame Reduktion der CRM Anteile aus GISMO (Oracle E-Business Suite). Des Weiteren soll ein Integrationslayer also Integrationswerkzeug dienen und somit Prozess- und Serviceorientierung bieten. (Hinweis: der Integrationslayer wird gesondert angeschafft, da er auch für andere Integrationszwecke verwendet wird, die Kenntnis dieser Technologie wird in weiterer Folge als wesentliches Qualifikationsmerkmal voraus-gesetzt). Diese Standardlösung für CRM soll sowohl die Software als auch die für den Betrieb erforderliche Hardware und Geräteausstattung umfassen. Die genaue Abgrenzung findet sich im Folgekapitel. Ein weiterer Leistungsinhalt der Ausschreibung ist das Thema „Hosting und Betrieb“ für CRM, GISMO und den Integrationslayer.
Es handelt sich also nicht um Spiele-Software z.B. „Jag den BeitraXzahler“ oder „Intendanten-Manager. Mach den ORF erfolgreich!“ oder "Donkey-Honk. Knechte deine freien Mitarbeiter", sondern um ein EDV-System für die gesamte Kundenverwaltung (personenbezogene Daten).

Bezüglich der „Vermutung“ verweise auf C. Sachverhaltsfeststellungen im „Musterbescheid“ der Datenschutzbehörde Österreichs im Thread:

[AT] "Datenleck" Gebühren Info Service (GIS, Österreich) (2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37658.0

Das Vergaberecht ist in der BR Deutschland im:

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html
   
und in Österreich im:

Bundesvergabegesetz 2018
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010295

Grundlage für die Annahme, dass die GIS dem Vergaberecht unterliegt bildet die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-337/06 Urteil vom 13.12.2007 (fehlende Ausschreibung damalige GEZ).
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=13.12.2007&Aktenzeichen=C-337/06

Auf den Rechtscharakter der GEZ oder GIS (nichtrechtsfähig oder GmbH) kommt es nicht an, sondern auf deren Finanzierung. Der EuGH stellte fest, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten. Damit unterliegen die GEZ / GIS dem Vergaberecht und damit der aktuellen Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.

Im Vergaberecht der Union und deren Mitgliedsstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen sein, um gegen die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen vorzugehen (Richtlinie 89/665). Der EuGH bezeichnete in der Rechtssache C 19/131 die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen, als die schwerwiegendste Verletzung des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, gegen die grundsätzlich als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags vorzusehen ist.

Beim Außerachtlassen von Vergabevorschriften ist von einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages auszugehen. Das OLG Saarbrücken führte in seinem Urteil vom 17.08.2016; Az. 1 U 159/17 in Rn. 93 aus:
https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE221182016
Zitat
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein unter Außerachtlassung von Vergabevorschriften zum Nachteil potentieller anderer Bieter, die deshalb keine Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs um den Zuschlag zu bemühen, geschlossener Vertrag nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 12. 2003 - Verg 37/03 - NJW 2004, 1331, 1334; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 - Verg W 5/10 -, juris Rn. 46; OLG Celle, Beschluss vom 25. August 2005 - 13 Verg 8/05 - ZfBR 2005, 719 f., juris Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 11. November 2004 - 2 Verg 16/04 - NZBau 2005, 538 ff., juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Februar 2007 - 17 Verg 7/06 - NZBau 2007, 395 ff., juris Rn. 90). Die Frage, ob der Inhalt der Verträge den Rahmen des Üblichen verlassen hat und daher sittenwidrig ist, spielt daneben keine Rolle, weil die Umstände ihres Zustandekommens, das bewusste und gewollte Hinwegsetzen über vergaberechtliche gesetzliche Regelungen zum Nachteil potentieller Bieter und der Allgemeinheit, die ein Interesse an einem fairen Wettbewerb hat, das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
Mit der Nichtigkeit des Vertrages liegt schon kein Auftrag i.S.d. Art. 28 Abs. 1 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/
vor und die Datenverarbeitung erfolgt rechtswidrig.

Bei einer Ex-Ante-Bekanntmachung kommt die Unwirksamkeit dann in Betracht, wenn Fehler der Ausschreibung auf einer unvertretbaren und vollkommen praxisfernen Rechtsauffassung beruhen (Auslagerung eines gesamten Rechenzentrums und falsche Auslegung Schrems II EuGH Urteil). Hierzu siehe
Vergabekammer München, Beschluss v. 29.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-3
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-25744?hl=true

mit Verweis auf
1EuGH, 11.09.2014 Rechtssache C-19/13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=11.09.2014&Aktenzeichen=C-19/13

Ich hoffe ich konnte etwaige Unklarheiten beseitigen und bei der laienhaften Rechtsfindung behilflich sein.

 :)


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Zur Ergänzung sei nachstehend die "Vergaberichtlinie" in aktueller Fassung vom 01. Januar 2024 verlinkt.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014L0024-20240101&qid=1705562264575

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„öffentliche Auftraggeber“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

[...]

4.
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)
Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)
sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c)
sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

5.
„öffentliche Aufträge“ zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;

[...]

Der Unterschied zwischen BS und GIS besteht darin, daß der BS mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht einmal als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gilt.

Das Tückische an dem Regelwerk ist, daß es durch integrierte Verordnungen präzisiert wird, die bekanntlich unmittelbar bindend sind.

Lt. Art 84 ist der öffentliche Auftraggeber über alle seine Aufträge aufzeichnungspflichtig.

@Profät Di Abolo
So wie die Dokumente von mir verstanden werden, ging es bei dieser Ausschreibung um Softwarelösungen zwecks Optimierung der Kundenverwaltung. Die Kundenverwaltung enthält zwar regelmäßig eine Verarbeitung personen-bezogener Daten, aber bei der Ausschreibung geht's um das Drumherum, nicht die Verarbeitung selber; ziemlich sicher würde der EuGH diese Differenzierung treffen.

Dank Dir wurde ich fündig, nachstehend 1 von 6 Einträgen.

https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:699272-2023:TEXT:DE:HTML&src=0

Zitat
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Postanschrift: Freimersdorfer Weg 6
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50829
Land: Deutschland
E-Mail: vergabe@beitragsservice.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/ausschreibungen/index_ger.html

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und darf das nicht, denn er ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne der oben zitierten Unionsvorgabe weder ein "öffentlicher Auftraggeber", noch eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts".


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Jaaaaa @pinguin! So ist das mit dem Meinungsmonopol ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice!
Der fungiert (schwammige ARD-ZDF-Deutschlandradio-Deutsche Welle-Wucherung im Vergaberecht) nämlich auch als gemeinsamer "Vergabedienstleister".

Wenn du bei TED EU oben rechts auf erweiterte Suche gehst und dort den Suchbereich auf alle Bekanntmachungen änderst und im Feld Text Ergebnisse mit diesem Begriff suchen: Beitragsservice eingibst, werden dann satte 250 "Elemente" gefunden, 10 Seiten Ausschreibungen!!!
Viel Spaß!!!

Ich hab zwischendurch immer mal wieder für uns wichtige Ausschreibungen eingestellt:

öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18090.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg118702.html#msg118702

Ex-Ante-Bekanntmachung und Unwirksamkeit:

§ 135 GWB - Unwirksamkeit
https://dejure.org/gesetze/GWB/135.html
Zitat von: § 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen  Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Recht haben und Recht kriegen ist manchmal echt schwierig!

 :'(


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Siehe EuGH C-337/06; ist im Forum ja nun vielfältig belegt, da hatte, wie Du weißt, ein Wettbewerber eines Auftragnehmers den Weg zum EuGH beschritten, weil er sich benachteiligt fühlte.

Und das ist ja auch möglich, ohne direkten Klageweg:

EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37552.0

Und da ist das Thema hier dann auch wieder berührt, denn ...
wenn jemand eine Ausschreibung tätigt, der dazu nicht befugt ist, ist es, als hätte die Ausschreibung nicht stattgefunden? Ergo wäre auch dann alles, was darauf aufbaut, nichtig?


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Mal noch ein Querverweis zu einem anderen Thema:

EuGH C-516/19 - Begriff "Öffentliche Stelle"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37635.0

Unionsrechtlich ist die GIS eine "öffentliche Stelle", der dt. Beitragsservice ist nichts davon und deswegen auch nicht zur Ausschreibung befugt?


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rein fiktiv natürlich.

Wir können erstmal festhalten, dass der ÖRR nach den Entscheidungen verschiedener Gerichte, natürlich und wie üblich, auf die "Landesgesetzgebung" durch "Staatsverträge" einwirkte.

Die erfolgte im § 11 Rundfunkstaatsvertrag (alt):

Landtag Brandenburg, Drucksache 6/8211, Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag);
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/drs/ab_8200/8211.pdf

Seite 1 unter A. Problem:
Zitat
...
Mit  dem  Einundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll der Auftrag von ARD und ZDF dahingehend angepasst werden, dass er eine stärkere Kooperation der Anstalten untereinander in Verwaltung, Organisation und Beschaffung enthält. Mögliche Konflikte zwischen der im Sinne der Beitragsstabilität  gewünschten  Strukturoptimierungen  beim  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  und wettbewerbsrechtlichen  Regelungen  sollen  vermieden  werden,  indem  die Betrauungsnorm  in  diesem Sinne konkretisiert wird.
...

Im Rundfunkstaatsvertrag wurde in § 11 ein neuer Absatz 4 eingeführt:

Zitat
b)Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, Informationstechnische  und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §16a Abs.1 Satz 2.“


Art. 106 AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/106.html

Diese Vorschrift findet sich jetzt im § 26 Abs. 5 des aktuellen Medienstaatsvertrag.
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv#26

Faktisch ist der Beitragsservice damit auch die zentrale Vergabestelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, also auch der Deutschen Welle.
Praktisch kannst du das bei TED EU sehen. Das ist die Realität.
Ob wir nun meinen der Beitragsservice ist i.S.d. EU-Rechtes keine öffentliche Stelle ist da völlig egal.
Wir können gerne im nächsten fiktiven Widerspruch ein Kapitel "Der Beitragsservice ist keine öffentliche Stelle i.S.d. Unionsrechtes" gefolgt von "Der Beitragsservice als zentrale Vergabestelle und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes" einfügen.
Ick kann dir jetzt schon sagen, was mit diesen Kapiteln im anschließenden Klageverfahren beim VG Berlin oder VG Potsdam und anschließend bei OVG Berlin-Brandenburg passiert.

Recht haben und Recht kriegen ist manchmal echt schwierig!

 :)


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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