Guten TagX!
Rein fiktiv natürlich.
Ja, sorry @pinguin.
Offensichtlich habe ich dir nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt. Mein Fehler.
Das hole ich gerne nach:
Wenn du dem obigen Link zu
TED EU folgst, also raufklickst, öffnet sich die Seite mit der Auftragsvergabe 2017/S 160-330863.
Du siehst dann oberhalb der Auftragsbekanntmachung 4 Reiter:
Originalsprache, Daten, Sämtliche auftragsbezogene Veröffentlichungen.
Bereits in der Bekanntmachung vergebener Aufträge wird unter Bezeichnung des Auftrages ausgeführt:
CRM-Lösung neu samt Installation, Konfiguration, Customizing, Integration und sonstiger zugehöriger Dienstleistungen sowie Hosting und Betrieb CRM und ERP.
Eine Suche im World Wide Web ergibt zu CRM-Lösung:
Customer-Relationship-ManagementWiki
https://de.wikipedia.org/wiki/Customer-Relationship-ManagementWenn du jetzt den Reiter
sämtliche auftragsbezogene Veröffentlichungen anklickst öffnet sich ein Fenster in dem du dann sämtliche Veröffentlichungen zur Auftragsvergabe sehen kannst.
Gleich an erster Stelle befindet sich die Auftragsbekanntmachung 381439-2016.
Dort klickst du dann auf die
blaue Schrift und es öffnet sich die Auftragsbekanntmachung:
Unter II.1.4)
Kurze Beschreibung kannst du dann lesen:
Im Rahmen der Neugestaltung des EDV-Systems für die gesamte Kundenverwaltung und Abrechnung plant die GIS die Einführung einer CRM Standardlösung und gleichsame Reduktion der CRM Anteile aus GISMO (Oracle E-Business Suite). Des Weiteren soll ein Integrationslayer also Integrationswerkzeug dienen und somit Prozess- und Serviceorientierung bieten. (Hinweis: der Integrationslayer wird gesondert angeschafft, da er auch für andere Integrationszwecke verwendet wird, die Kenntnis dieser Technologie wird in weiterer Folge als wesentliches Qualifikationsmerkmal voraus-gesetzt). Diese Standardlösung für CRM soll sowohl die Software als auch die für den Betrieb erforderliche Hardware und Geräteausstattung umfassen. Die genaue Abgrenzung findet sich im Folgekapitel. Ein weiterer Leistungsinhalt der Ausschreibung ist das Thema „Hosting und Betrieb“ für CRM, GISMO und den Integrationslayer.
Es handelt sich also nicht um Spiele-Software z.B. „Jag den BeitraXzahler“ oder „Intendanten-Manager. Mach den ORF erfolgreich!“ oder "Donkey-Honk. Knechte deine freien Mitarbeiter", sondern um ein EDV-System für die gesamte Kundenverwaltung (personenbezogene Daten).
Bezüglich der „Vermutung“ verweise auf
C. Sachverhaltsfeststellungen im „Musterbescheid“ der Datenschutzbehörde Österreichs im Thread:
[AT] "Datenleck" Gebühren Info Service (GIS, Österreich) (2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37658.0Das Vergaberecht ist in der BR Deutschland im:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html und in Österreich im:
Bundesvergabegesetz 2018https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010295Grundlage für die Annahme, dass die GIS dem Vergaberecht unterliegt bildet die Entscheidung des
EuGH in der
Rechtssache C-337/06 Urteil vom 13.12.2007 (fehlende Ausschreibung damalige GEZ).
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=13.12.2007&Aktenzeichen=C-337/06Auf den Rechtscharakter der GEZ oder GIS (nichtrechtsfähig oder GmbH) kommt es nicht an, sondern auf deren Finanzierung. Der EuGH stellte fest, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch eine Gebühr finanziert werden, die von denjenigen zu zahlen ist, die ein Rundfunkgerät bereithalten. Damit unterliegen die GEZ / GIS dem Vergaberecht und damit der aktuellen Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Im Vergaberecht der Union und deren Mitgliedsstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen sein, um gegen die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen vorzugehen (Richtlinie 89/665). Der EuGH bezeichnete in der Rechtssache C 19/13
1 die
rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen, als die
schwerwiegendste Verletzung des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, gegen die
grundsätzlich als
Sanktion die
Unwirksamkeit des Vertrags vorzusehen ist.
Beim Außerachtlassen von Vergabevorschriften ist von einer Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages auszugehen. Das
OLG Saarbrücken führte in seinem
Urteil vom 17.08.2016; Az. 1 U 159/17 in Rn. 93 aus:
https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE221182016Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein unter Außerachtlassung von Vergabevorschriften zum Nachteil potentieller anderer Bieter, die deshalb keine Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs um den Zuschlag zu bemühen, geschlossener Vertrag nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 12. 2003 - Verg 37/03 - NJW 2004, 1331, 1334; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 - Verg W 5/10 -, juris Rn. 46; OLG Celle, Beschluss vom 25. August 2005 - 13 Verg 8/05 - ZfBR 2005, 719 f., juris Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 11. November 2004 - 2 Verg 16/04 - NZBau 2005, 538 ff., juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Februar 2007 - 17 Verg 7/06 - NZBau 2007, 395 ff., juris Rn. 90). Die Frage, ob der Inhalt der Verträge den Rahmen des Üblichen verlassen hat und daher sittenwidrig ist, spielt daneben keine Rolle, weil die Umstände ihres Zustandekommens, das bewusste und gewollte Hinwegsetzen über vergaberechtliche gesetzliche Regelungen zum Nachteil potentieller Bieter und der Allgemeinheit, die ein Interesse an einem fairen Wettbewerb hat, das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
Mit der Nichtigkeit des Vertrages liegt schon kein Auftrag i.S.d.
Art. 28 Abs. 1 DSGVOhttps://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/vor und die Datenverarbeitung erfolgt rechtswidrig.
Bei einer Ex-Ante-Bekanntmachung kommt die Unwirksamkeit dann in Betracht, wenn Fehler der Ausschreibung auf einer unvertretbaren und vollkommen praxisfernen Rechtsauffassung beruhen (Auslagerung eines gesamten Rechenzentrums und falsche Auslegung Schrems II EuGH Urteil). Hierzu siehe
Vergabekammer München, Beschluss v. 29.06.2023 – 3194.Z3-3_01-23-3https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-25744?hl=truemit Verweis auf
1EuGH, 11.09.2014 Rechtssache C-19/13https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=11.09.2014&Aktenzeichen=C-19/13Ich hoffe ich konnte etwaige Unklarheiten beseitigen und bei der laienhaften Rechtsfindung behilflich sein.