Vorabinfo:Aus dem zitierten Wortlaut ist zu entnehmen, daß immer dann, wenn die Bestimmungen zum Schutz der Verarbeitung personen-bezogener Daten, die mit Art 8 Charta unionsgrundrechtlich verankert sind, verletzt werden, ebenfalls das Recht auf Privatleben, das mit Art 7 Charta unionsgrundrechtlich normiert wurde, verletzt wird.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
7. November 2013(*)
„Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 10 und 11 – Informationspflicht – Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g – Ausnahmen – Tragweite der Ausnahmen – Für die Überwachungsstelle eines reglementierten Berufs tätige Privatdetektive – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1“
In der Rechtssache C-473/12https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144217&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=241329839 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Schutz des Grundrechts auf Privatleben, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I?9831, Randnr. 56, sowie vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I?11063, Randnrn. 77 und 86).
Nachstehend die im Zitat genannten weiterführendem Entscheide, die im Forum noch nicht eigenständig thematisiert wurden.
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Dezember 2008(*)
„Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“
In der Rechtssache C-73/07https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76075&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=243450656 In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den vorstehend genannten Kapiteln der Richtlinie vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken.
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
9. November 2010(*)
„Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen – Gültigkeit der Unionsrechtsvorschriften, die diese Veröffentlichung vorsehen und deren Modalitäten festlegen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Richtlinie 95/46/EG – Auslegung der Art. 18 und 20“
In den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79001&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=243450677 Daher ist zu prüfen, ob der Rat der Europäischen Union und die Kommission das Interesse der Union, die Transparenz ihrer Handlungen und eine bestmögliche Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten, auf der einen und die Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen auf der anderen Seite ausgewogen gewichtet haben. Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Randnr. 56).
86 Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Organe eine ausgewogene Gewichtung der Ziele des Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Verordnung Nr. 259/2008 auf der einen und der den natürlichen Personen durch die Art. 7 und 8 der Charta zuerkannten Rechte auf der anderen Seite vorgenommen haben. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Randnr. 56) und dass Maßnahmen vorstellbar sind, die dieses Grundrecht der natürlichen Personen weniger stark beeinträchtigen, den Zielen der in Rede stehenden Unionsrechtsvorschriften aber ebenso in wirksamer Weise dienen, ist festzustellen, dass der Rat und die Kommission die durch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen überschritten haben, indem sie die Veröffentlichung der Namen aller natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, sowie der genauen aus diesen Fonds erhaltenen Beträge vorgeschrieben haben.
Das Grundrecht auf Privatleben und das auf Meinungs- und Informationsfreiheit sind, jedenfalls unionsrechtlich, immer zusammen zu betrachten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;