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OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat; Beschluss vom 14.06.2023; Az. OVG 11 S 16/22https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=14.06.2023&Aktenzeichen=11%20S%2016.22Leitsatz
Die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen der Landesrundfunkanstalt durch die hierfür originär zuständigen Vollstreckungsbehörden (kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter) erfolgt im Land Brandenburg nicht im Wege der Vollstreckungshilfe, sondern als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörden aufgrund eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg ist inländischen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Amtshilfe ist gemäß der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), welches gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg), gilt, die ergänzende Hilfe, die jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen leistet. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG liegt Amtshilfe nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Amtshilfe und mit ihr Vollstreckungshilfe scheiden danach von vornherein aus, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung originär zuständig ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 – juris, Rn. 8 ). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die tätig werdende Vollstreckungsbehörde gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg in eigener, gesetzlich begründeter Zuständigkeit tätig wird, zumal diese Tätigkeit, mit Ausnahme der Beitreibung von Geldforderungen des Landes Brandenburg, kommunalrechtlich als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt wird (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVGBbg). Diese Zuständigkeitsvorschrift geht darauf zurück, dass die Vollstreckungszuständigkeit der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte für Geldforderungen (unter anderem) der Anstalten des öffentlichen Rechts früher nur durch eine unvollständige, nicht fortgeschriebene Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11. September 1992 (GVBl. II S.598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1993 (GVBl. II S. 301), geregelt, wenn auch hinsichtlich des früheren Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg ausdrücklich vorgesehen war (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Verordnung). Der Landesgesetzgeber hat sich deshalb entschieden, eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu schaffen, weil er sich hiervon entscheidende Vorteile auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Anpassung der Verordnung und mit Blick auf den Gesichtspunkt der Normenreduzierung versprochen hat (LT-Drs. 5/6023, S. 12 f). Dass diese Vorschrift eine Zuständigkeit für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des Beigeladenen durch Behörden des Landes Brandenburg begründet (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg), begegnet danach keinen Zweifeln.
In systematischer Hinsicht zeigt auch die Konzeption des Gesetzes im Ganzen, dass das Institut der Vollstreckungshilfe für den Regelfall der Vollstreckung von brandenburgischen Verwaltungsakten durch die zuständigen brandenburgischen Vollstreckungsbehörden grundsätzlich nicht vorgesehen ist: Hinsichtlich des Geltungsbereichs unterscheidet § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg nämlich zwischen der Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 1) einerseits und der Vollstreckung von Verwaltungsakten sonstiger Behörden, die die in Nr. 1 genannten Behörden um Vollstreckungshilfe ersuchen (Nr. 2), andererseits. Das Gesetz geht von Vollstreckungshilfe damit grundsätzlich nur im zweiten Falle aus, nicht aber im ersten Falle, nämlich der Vollstreckung von Verwaltungsakten der genannten, dem Land Brandenburg zuzuordnenden Behörden. Entsprechend richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VwVGBbg nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Vollstreckungshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht, woran erneut deutlich wird, dass die Vollstreckungshilfe jedenfalls vordergründig für Fälle vorgesehen ist, in denen die ersuchende Behörde nicht dem Recht des Landes Brandenburg untersteht.
Eine historische Betrachtung bestätigt diese Sichtweise. Schon nach § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (RGBl. S. 256) hatten „Behörden verschiedener Bundesstaaten … einander auf Ersuchen Beistand zu leisten“. Vollstreckungshilfe war insoweit ein Institut länderübergreifender Amtshilfe für Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Verfahrensgesetzes (vgl. Liese, in: Benedens/Liese/Tropp, VwVGBbg, Stand: Mai 2021, § 4 Anm. 1). Eine solche Vorstellung entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, wonach Vollstreckungshilfe den Fall eines Vollstreckungsersuchens „von Behörden aus der Bundesrepublik Deutschland“ betrifft (vgl. LT-Drs. 5/6023, S. 5), womit Behörden des Landes Brandenburg selbst jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen sind.
Soweit Vollstreckungshilfe im Landesrecht anderer Länder heute teilweise anders konzipiert und dort auch im Verhältnis von Behörden des Landes untereinander ausdrücklich vorgesehen ist (etwa § 4 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg; hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2022 – 1 S 1265/21 – juris, Rn. 41), ist dies für die Beurteilung der Rechtslage in Brandenburg nicht maßgeblich, denn der Landesgesetzgeber hat hier einen anderen Ansatz gewählt (vgl. insoweit auch Benedens, a.a.O., § 17 Anm. 2.3, zu erheblichen Abweichungen von den Zuständigkeitsregelungen anderer Länder).
Die Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe ergibt sich vorliegend auch nicht über § 10 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), wonach Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz in anderen Ländern liegt, von der nach § 10 Abs. 5 RBStV zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden können. Diese Vorschrift hat ihren Anwendungsbereich nämlich nur bei der Vollstreckung von Bescheiden einer Landesrundfunkanstalt außerhalb ihres Anstaltsbereichs (vgl. Tucholke, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 45a, 48).
Soweit in der Rechtsprechung demgegenüber vertreten wird, die Vollstreckung aus Beitragsbescheiden des Beigeladenen erfolge im Land Brandenburg durch die Vollstreckungsbehörden im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 4 VwVGBbg (VG Cottbus, Beschluss vom 26. August 2022 – VG 6 L 211/21 – juris, Rn. 5; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 21. Februar 2023 – VG 4 L 123/22 – BA S. 4, nicht rechtskräftig), bleibt offen, worauf diese Annahme beruht.
In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vollstreckungshilfe von Behörden des Landes Brandenburg untereinander gleichwohl in Betracht kommen mag, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die originäre Zuständigkeit des Antragsgegners für die Vollstreckung der Beitragsbescheide des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ist im vorliegenden Fall auch gegeben.
Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt, und zwar nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Landes (vgl. Tucholke, in: Binder/Vesting, RundfunkR, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 45), vorliegend nach demjenigen des Landes Brandenburg. Dessen Geltungsbereich ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVGBbg eröffnet. Der Beigeladene, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, untersteht gemäß § 39 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) insbesondere der Aufsicht (auch) des Landes Brandenburg.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg ist die Beitreibung eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden und erfolgt, soweit – wie im vorliegenden Fall – nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 VwVGBbg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, wobei Sitz des Beigeladenen Berlin und Potsdam ist (§ 2 Abs. 1 rbb-Staatsvertrag), der sich damit (auch) im Land Brandenburg befindet. Örtlich zuständig nach § 17 Abs. 2 Satz 3 VwVGBbg ist der Antragsgegner als Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers. Der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers zeigt keine Aspekte auf, die diese Zuständigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen. Insbesondere kommt es darauf, ob der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde auch Gläubiger der öffentlich-rechtlichen Geldforderung ist, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an.
Ahhhh! Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg und der Beigeladene rbb. Ich mach mir die Brandenburger-Welt wie sie mir gefällt! Schön den rbb-StV heranziehen und eine wesentliche Vorschrift "vergessen".
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014Achtung! alter rbb-StV!§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Jetzt:
Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(rbb-Staatsvertrag) vom 3. November 2023 und 17. November 2023https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP50§ 50 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Iss aber eigentlich egal. Wir nehmen mal diesen Beschluss, auf den der Beigeladene "hinwirkte" als Einstieg in das Thema "verfassungswidrige Hochzonung" der Aufgaben des RBStV im Land Brandenburg. Der wohnungsgebundene Rundfunkbeitrag dürfte ja wohl unter Begriff "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" i.S.d. Art. 97 Abs. 2 LV zu subsumieren sein.
Zum Thema Hochzonung siehe:
VerfGBbg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~17-10-1996-vfgbbg-595_81Der RBStV als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger (kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter) aufgrund eigener, verfassungsrechtlich begründeter Zuständigkeit im Land Brandenburg.
Da kieckste waa rbb?