Guten TagX,
@pinguin, der
Art. 39 EGhttps://dejure.org/gesetze/EG/39.htmlist jetzt
Art. 45 AEUVhttps://dejure.org/gesetze/AEUV/45.htmlbeide bezeichnen in Absatz 4:
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
In der Rechtssache C-47/02https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48653&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5448217stellte der EuGH in seinem Urteil fest:
Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.
Nun hat der ÖRR keine Schiffsführer, liegt aber auf jeden Fall sinkend vor Madagaskar und hat die Pest an Bord!
Heino - Wir lagen vor Madagaskar 1972https://www.youtube.com/watch?v=xKUW7OFfGlo!Achtung! Heino! Achtung! Heino!Art. 33 Abs. 2 GG besagt:
https://dejure.org/gesetze/GG/33.html(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Das
LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21Konkurrentenklage; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Bestenauslese; Rundfunkfreiheitführt aus:
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2. Die Berufung des Klägers hatte aber Erfolg, soweit das Arbeitsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen hatte. Tatsächlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung und damit auf die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden (a.). Da es an einer Dokumentation der Auswahlentscheidung fehlt, wurde der Kläger in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt und er hat daraus einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung (b.).
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a. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden. Diese Regelung gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG v. 18.09.2007 – 9 AZR 672/06 –). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet damit ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –).
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Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).
Mit i.S.d. Vorschrift ist Art. 33 Abs. 2 GG gemeint. Der Schritt zu Art. 33 Abs. 4 GG ist da genau 2 Absätze weit. Immer schön bei der Bescheidung "rückständiger Rundfunkbeiträge" im Kopf behalten! Das LAG Köln führt weiter aus:
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Die Beklagte ist eine Adressatin der Verpflichtung aus Art 33 Abs. 2 GG, denn sie ist in ihrer Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne (aa.) und gehört trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt (bb). Die besagte Staatsferne schließt die Anwendung des Art 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung.
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aa. Die Beklagte ist in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine mit Sachmitteln und Personal ausgestattete Einrichtung, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung steht und dauerhaft einem öffentlichen Zweck dient. Die Beklagte hat als Veranstalterin von Rundfunksendungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung die öffentliche Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die wesentlichen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). In dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk dienen die besonderen normativen Anforderungen an öffentlich-rechtliche Veranstalter der durch Art?5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Ordnung. Auf diese dienende Facette des Grundrechts aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird an späterer Stelle einzugehen sein. Diese Ordnung stellt sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfG v. 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 –).
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Die Tatsache allein, dass Rundfunkanstalten (öffentlich-rechtliche wie privatwirtschaftliche) sich ihrerseits auf ein Grundrecht, nämlich auf Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können, nimmt der Beklagten nicht den Charakter der öffentlichen Verwaltung. Die Begriffe der Grundrechtsfähigkeit und der Grundrechtsgebundenheit sind hier zu unterscheiden und schließen sich nicht notwendig gegenseitig aus. Jede rechtsfähige Anstalt der öffentlichen Verwaltung kann zugleich Trägerin von Rechten und Pflichten sein und z.B. selbst vor Gericht klagen und verklagt werden (vgl. die Fälle der sogen. „Grundrechtskonfusion“: Ludwig/Friedmann, die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG, JA 2018, 807). Entgegen dem Grundsatz, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Grundrechtsfähigkeit regelmäßig fehlt (BVerfG v. 07.06.1977 – 1 BvR 108/73 –), können sich sogar Gebietskörperschaften wie Gemeinden in Ausnahmefällen auf Grundrechte berufen (BVerfG v. 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 –), ohne dadurch den Charakter der öffentlichen Verwaltung zu verlieren.
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Dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Verwaltung im formellen Sinne handelt, ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen aufgrund derer sie handeln. Gemäß § 26 des Medienstaatsvertrages ist es der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben gemäß § 26 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Nach den weiteren Absätzen der gleichen Vorschrift arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch die Beklagte - haben somit nicht nur die „Rechtssubjektqualität“ (so wörtlich BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 – Rn 47) als Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie erfüllen mit der öffentlichen Meinungsbildung einen öffentlichen Zweck; sie sind tätig auf der Grundlage eines Staatsvertrages, dessen Vertragsparteien - und somit „Träger“ - Gebietskörperschaften sind, nämlich die Bundesländer; sie regeln ihre Verhältnisse zueinander in öffentlich-rechtlichen Verträgen; ihre Organisation ist durch einen Staatsvertrag vorgegeben und diese Organisation haben sie den Vorgaben des Staatsvertrages folgend in Satzungsrecht zu konkretisieren; sie sind finanziert aus Beiträgen. Insgesamt unterscheiden sie sich damit deutlich von den ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen, deren Verhältnis zum Staat in Art 140 GG einen besonderen Ausdruck findet (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –). Erst recht zeigt sich hier der Unterschied zu den Privatsendern.
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bb. Die Beklagte ist auch als Verwaltung im materiellen Sinne zu betrachten. Das gilt jedenfalls mit Blick auf Art 33 Abs. 2 GG, da dessen Anwendung entgegen der Auffassung der Beklagten den Kern der Rundfunkfreiheit nicht verletzt, sondern diesen vielmehr zu verwirklichen hilft.
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Trotz der notwendigen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört die Beklagte mit Blick auf Art 33 Abs. 2 GG zur grundrechtsgebundenen vollziehenden Gewalt. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, zuletzt also auch die hier erkennende Berufungskammer. Adressat der Grundrechte und damit auch Adressat des Art 33 Abs. 2 GG ist die besagte „öffentliche Gewalt“. Nicht öffentliche Gewalt unterliegt grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –). Die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die wie gezeigt Teile der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne sind, ein Teil dieser öffentlichen „Gewalt“ darstellen können, stellt sich, weil sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf ein Grundrecht, nämlich die Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, berufen können und zu dieser Rundfunkfreiheit auch die Auswahl der Menschen gehören kann, die ihrerseits den Auftrag der Rundfunkanstalten verwirklichen sollen.
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Die hier relevante Frage, ob also eine besondere Grundrechtsträgerschaft und damit eine spezifische „Staatsferne“ einer Einrichtung trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Verfasstheit zur Befreiung von ihrer Grundrechtsgebundenheit insbesondere zur Befreiung von der Verpflichtung aus Art 33 Abs. 2 GG führen kann, ist für Kirchen (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –) und Universitäten (BVerwG v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –) bereits Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheidungen gewesen. Soweit ersichtlich gibt es aber zum Anwendungsbereich des Art 33 Abs. 2 GG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befasst. Hinsichtlich der Kirchen neigt der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in der zitierten Entscheidung dazu, diese nicht als Adressaten der verpflichtenden Regelung aus Art 33 Abs. 2 GG zu betrachten, da Art. 140 GG die Staatsfreiheit und Selbstbestimmung der Kirchen bezwecke und anerkenne. Dem gegenüber nimmt das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung zu den Universitäten trotz deren Rechten aus Art 5 Abs. 3 GG ohne weitere Diskussion und unter Bezugnahme auf eine - in diesem Punkt ebenfalls wenig aufschlussreiche - Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (03.03.2014 – 1 BvR 3606/13) die entsprechende Verpflichtung der Universitäten an; es berücksichtigt aber deren Freiheit in Forschung und Lehre bei der Abwägung im Rahmen der wertenden Betrachtung der Auswahlentscheidung. Wie dort bei den Universitäten, deren notwendige Staatsferne in Forschung und Lehre sich aus dem schrankenfreien, also ohne Gesetzesvorbehalt gewährten Grundrecht in Art 5 Abs. 3 GG ergibt, folgt hier die Staatsferne der Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dieses Mal gemäß Art 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, also unter einer „schwächeren“ Schranke.
Die Frage, ob eine besondere Grundrechtsträgerschaft also die
„angenommene Staatsferne“ der Einrichtungen des ÖRR (Zentraler und dezentraler Beitragsservice) trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Verfasstheit zur Befreiung von ihrer Grundrechtsgebundenheit aus Art 33 Abs. 4 GG
"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." ist von den Länder- und dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht geklärt. Vor dieser Frage drückt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit! Es ist nämlich offensichtlich, dass jeder Widerspruchsbescheid schon aus diesem Grund mindestens rechtswidrig ist. Das betrifft auch § 10 a RBStV und die damit verbundene verfassungsrechtliche Frage zu § 35 a VwVfG,
ob hoheitliche Befugnisse einer Maschine übertragen werden dürfen!Tatsächlich stellt sich die Übetragung hoheitlicher Aufgaben (Rasterfahndung, Schaffung von VolXsteckungstitel durch eine Maschine) an die verpesteten staatsfernen LRA´s
1 als Angriff auf Art. 33 Abs. 4 GG dar!
öhh... ähh ... ick schweife ab ...
Das LAG Köln führt weiter aus:
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Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz ihrer Grundrechtsträgerschaft zur öffentlichen „Gewalt“ als Adressaten des Art 33 Abs. 2 GG zu zählen sind, ergibt sich aus den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Rundfunkfreiheit im Allgemeinen und für die Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Besonderen entwickelt hat: Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). Um diesen Gestaltungsspielraum sicher zu stellen, bedarf es in erster Linie der Einhaltung und Sicherstellung des Gebots der Staatsfreiheit und Staatsferne des Rundfunks aus Art 5 Abs. 1 GG. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 GG verlangt, dass der Rundfunk weder dem Staat noch einer Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und dass für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (BVerfG v. 28.02. 1961 – 2 BvG 1/60 –). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllen in diesem Rahmen öffentlich-rechtliche Aufgaben (BVerfG v. 27.07. 1971 – 2 BvF 1/68 –). Sie stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze (BVerfG v. 27.07. 1971 – 2 BvF 1/68 –). Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (BVerfG v. 16.06. 1981 – 1 BvL 89/78 –). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rundfunk-Rechtsprechung von Anfang an hervorgehoben, dass die Rundfunkfreiheit des Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie Staatsfreiheit der Berichterstattung bedeutet (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). Dieses Erfordernis bezieht sich auf die Funktion des Rundfunks als Medium und Faktor bei der Meinungsbildung. Diese soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden. Dagegen hindert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht, die Rahmenbedingungen für die Erfüllung dieser Funktion festzusetzen. Das Grundgesetz verpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter Weise auszugestalten und zu sichern (BVerfG v. 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 –). Es ist Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeit der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den Markt nicht gewährleistet werden kann (hierzu und im Folgenden ausführlich: BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Das Gebot der Staatsferne stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk also nicht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs. Vielmehr knüpft es an die Strukturverantwortung des Staates für den Rundfunk an und setzt sie voraus. So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des Staates, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. „Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118)“ (BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip der gesellschaftlichen Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist (BVerfG v. 04.11. 1986 – 1 BvF 1/84 –). Die Organisation der für die Erfüllung des Funktionsauftrags maßgeblichen Gremien ist demnach aus dem Prozess staatlich-repräsentativer Willensbildung herauszulösen und so zu gestalten, dass sich in ihr die Vielfalt des Gemeinwesens und gesellschaftliche Pluralität widerspiegelt. Der Staat trägt lediglich eine Strukturverantwortung und ist auf diese begrenzt. Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern. Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (BVerfG v. 04.11. 1986 – 1 BvF 1/84 –). Als „dienende Freiheit“ wird die Rundfunkfreiheit im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung garantiert (BVerfG v. 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 –). Als „dienende Freiheit“ wird die Rundfunkfreiheit nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet.
Mal abgesehen davon, dass der ÖRR nur ... piep ... piep ... zensiert ... sendet und sich zur "Staatskirche" aufspielt, die uns erzählen will was richtig und falsch ist, was "bewiesene, richtige Wissenschaft" ist, hat das BVerfG nicht gesagt: in der BRDeutschland gibt es "staatsferne hoheitliche Befugnisse (jetzt einer § 10 a RBStV-Maschine)" denen sich das gesamte wohnende und gemeldete VolX zu unterwerfen hat! Diese staatsferne Pest nagt an den Grundpfleilern dieses Staates! Die "eX-Behördenleitung Schlesinger", dass "Beste" was Berlin und Brandenburg zu bieten hatte ... Rehrücken ... Audi A 8 ... Partys at home ... Gummibärchen auf BeitraXkosten ... war ein Schlag ins Gesicht des Art. 33 GG!
Ick schweife ab ...
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Werden die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit zu Grunde gelegt, widerspricht es nicht etwa dem Kern des Art 5 GG in der Personalauswahl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Ausübung staatlicher Gewalt im Sinne des Art 33 Abs. 2 GG zu erblicken, es ist sogar geboten dies zu tun. Art 33 Abs. 2 GG stellt eine vom Grundgesetz selbst gewährleistete „verfahrensrechtliche Vorkehrung“ im Sinne der dargestellten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dar, die gewährleisten hilft, der staatlichen Machtausübung entgegenzuwirken. Zur Verwirklichung der besagten Grundsätze ist es notwendig, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihren Personalauswahlentscheidungen an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientieren – dies immer mit dem Ziel der Verwirklichung des Auftrages aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und daher in jedem Einzelfall mit einem sehr weiten Entscheidungsspielraum. In dieser Weise und mit der einhergehenden notwendigen Transparenz des Auswahlverfahrens (Auswahlvermerk!) ist gewährleistet, dass „der Rundfunk weder dem Staat noch einer Gruppe ausgeliefert wird“, dass ein „Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet wird“, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern“ darstellen und abgrenzen, dass die Organisation und das Programm nicht „inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt“ werden, dass der „politischen Instrumentalisierung des Rundfunks“ entgegengewirkt werden kann und schließlich dass das Grundrecht aus Art 5 Abs. 1 GG als eine „dienende Freiheit“ verstanden wird. Insbesondere wird durch eine Anwendung des Art 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass einer Personalentscheidung keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde gelegt werden (Stichwort: Sohn der Intendantin) oder gar Erwägungen, die den Grundsätzen der Rundfunkfreiheit gerade zuwiderlaufen (Stichwort: Stellenbesetzung im Auftrag des Innenministers).
Art. 33 Abs. 4 GG stellt eine vom Grundgesetz selbst gewährleistete „verfahrensrechtliche Vorkehrung“ im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dar, die gewährleisten hilft, der staatlichen Machtausübung entgegenzuwirken. Das Lebenszeitprinzip im Berufsbeamtentum sichert nämlich die Unpartlichkeit des Amtes und damit die Bindung an Recht und Gesetz! Wie kann es eigentlich sein, dass irgendwelche staatsfernen Fuzzis die "These der Heilbarkeit verbotener automatisierter Einzelfallentscheidungen durch staatsfernen Widerspruchsbescheid" in die Welt setzen!?! Wie kann es eigentlich sein, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen Schwachsinn auch noch glaubt und dem folgt!?! Genau! Weil diese staatsferne Verwaltungs-Pest am Staat nagt!
1Erneute Abscheifung.
Ick zeig mir selbst die Blaue Karte!67
Sinn und Zweck der Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG sprechen mithin nicht gegen die Anwendbarkeit des Art 33 Abs. 2 GG, sondern sogar für dessen Anwendbarkeit. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken (BVerfG v. 19.07.2000 – 1 BvR 6/97 –). Er definiert aber auch die Pflicht der Rundfunkanstalten, die Programmgestaltung und damit auch die Personalauswahl an seinen Anforderungen auszurichten. Nur mit Transparenz ist die Einhaltung dieser Pflicht möglich. Die notwendige Kontrolle kann im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren durch die Mitbewerberinnen und Mitbewerber erfolgen und im Rahmen von Konkurrentenklagen durch die Gerichte. Dabei müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfG v. 15.01.1958 – 1 BVR 400/51 – Lüth). Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und der von den Normen des Arbeitsrechts und von den Grundrechten geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Hierbei ist auf Seiten der Rundfunkfreiheit der dargestellte Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis zu berücksichtigen. Auf Seiten der Rundfunkbeschäftigten und der Stellenbewerber sind die Rechtsgüter in die Abwägung einzustellen, deren Schutz die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts und der Grundrechte bezwecken. Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfG v. 13.01.1982 - 1 BvR 848/77), aber auch, wie hier, das Bewerberverfahrensgrundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG v. 19.07.2000 – 1 BvR 6/97 –).
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Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, genauso wie andere Anstalten öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, als Teil der öffentlichen Verwaltung bei der Personalauswahl staatlich vermittelte Gewalt ausüben, der gegenüber sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen können und dass die Rundfunkfreiheit als eine dienende Freiheit zwar der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art 33 Abs. 2 GG nicht entgegensteht, wohl aber den Entscheidungsspielraum des Rundfunksenders bei der Auswahl zu Gunsten des Senders erweitert.
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Diesem Zwischenergebnis steht nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985 entgegen (BVerwG v. 13.12.1984 – 7 C 139/81 –). Zwar heißt es dort ausdrücklich „Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung.“ Dieser Satz fiel aber in der besonderen Fallkonstellation, in der ein Pressevertreter mit einem Auskunftsbegehren gegen einen öffentlich-rechtlichen Sender selbst sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG als anspruchsbegründend geltend gemacht hatte. Das BVerwG sah sich hier veranlasst hervorzuheben, dass es sich bei den Grundrechten, wie denen aus Art 5 GG, um Abwehrrechte gegen den Staat handelten und dass aus einem solchen Abwehrrecht nicht gleichzeitig ein Anspruch und ein Gegenanspruch entstehen könnten. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985 ist zum einen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit neueren, 30 Jahre jüngeren, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (insbesondere BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Sie betrifft ersichtlich auch einen ganz anderen Fall.
Nach alldem kann die Frage "Sind auch alle ÖRR "Grundrechtsverpflichtet" eindeutig mit ja beantwortet werden.
Für die Fälle des rechtlichen Widerstandes gegen die GEZ gilt es dazu noch stets und ständig auf Art. 33 Abs. 4 GG hinzuweisen. Es ist nämlich offensichtlich verfassungswidrig, dass bundesweit hoheitliche Befugnisse wie die Bescheidung ausstehender Rundfunkbeiträge nicht an Angehörige des öffentlichen Dienstes übertragen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Berufsbeamte).
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) - des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht dieser, meiner laienhaften Rechtsauffassung nicht entgegen!
1Ich berufe mich auf mein ZDF-Röhmermann-Grundrecht der Schmähkritik!