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Autor Thema: Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?  (Gelesen 1515 mal)

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Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?
Autor: 10. Januar 2024, 11:58
Wie so viele Details, ist auch dieses wichtig zur Klärung.

Alle ÖRR sind auch nach Maßgabe der Unionsgerichte als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen, bzw., eingestuft.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Sie sind somit "öffentliche Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"

Nun hat es zwei hier im Forum thematisierte Entscheidungen zur Grundrechtsverpflichtung der öffentlichen Unternehmen.

BGH I ZR 13/16 - Unmittelb. Grundrechtsbindung für alle öffentl. Unternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37632.0

BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

Nun entschied das BVerfG, wie folgt:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016
- 2 BvR 470/08 -, Rn. 1-61,

http://www.bverfg.de/e/rk20160719_2bvr047008.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016, 2 BvR 470/08
33
(3) Verletzt die in privatrechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig [...]

Alle ÖRR haben aber keine "privat-rechtliche Form", sondern eine "öffentlich-rechtliche Form", "öffentliche Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind sie trotzdem.

Wie verhält es sich jetzt mit diesen ÖRR im Verhältnis zu den Grundrechten, wenn nachstehende, im Forum thematisierte Entscheidungen des EuGH berücksichtigt werden?

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-180/98 - Wettbewerbswidrige Regeln f. Unternehmen sind rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37407.0

Weiterhin dürfen sich alle ÖRR national in eigener Angelegenheit bekanntlich nur auf Art 5 Abs 1 GG stützen.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

Sind die ÖRR gegenüber allen anderen Grundrechtsträgern zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet?

Wäre dieses zu bejahen, so wären sämtliche Rechtsgeschäfte aller ÖRR gegenüber den rundfunkfernen Grundrechtsträger/-innen "grundsätzlich nichtig" im Sinne der eingangs zitierten Rn. 33 aus BVerfG 2 BvR 470/08?

Denn die europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK, der national ja im Rang von Bundesrecht ist, und Art 11 Charta, national bei Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbar bindend, schützen lt. EGMR und EuGH nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Und das ist dann sicherlich auch nicht unbeachtlich, wo rundfunkferne Personen die Dienstleistungen des ÖRR weder bestellt haben, noch empfangen, bzw., empfangen haben, weil sie sich dafür schlicht nicht interessieren.

BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

Sind alle ÖRR grundrechtsverpflichtet?


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Da stellt sich natürlich wieder die Frage, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft zwischen ÖRR und Bürgern besteht? Eine gesetzlich vorgegebene Abgabepflicht für den ÖRR dürfte wohl noch lange kein Rechtsgeschäft begründen.

Grundrechtsverpflichtet sind sie aber trotzdem, denn es ist egal, ob ein Unternehmen nun privat oder öffentlich ist. Einfach über Grundrechte hinwegsetzen dürfen sich beide nicht.
Nicht umsonst wurden die Grundrechte an den Anfang des Grundgesetzes gestellt.


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Da stellt sich natürlich wieder die Frage, ob überhaupt ein Rechtsgeschäft zwischen ÖRR und Bürgern besteht?
Jede Zahlung an den ÖRR ist ein Rechtsgeschäft, das die ÖRR in der ihnen übertragenen Selbstverwaltungsbefugnis eigenverantwortlich realisieren?

Einfach über Grundrechte hinwegsetzen dürfen sich beide nicht.
Tun sie doch aber all jenen gegenüber, die von Rundfunk nichts wissen wollen? Die Landesgesetzgebung ist die eine Seite, der ÖRR die andere; beide haben die europäischen wie nationalen Grundrechte eigenverantwortlich und eigenständig einzuhalten, oder? Zudem ja bereits entschieden wurde, daß Gemeinschaftsrecht auch für die Gebietskörperschaften bindend ist.

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

Es bleibt bei der Frage im Titel:

Wo ist explizit nachzulesen, daß auch ein öffentliches Unternehmen, das nicht privat-rechtlich organisiert ist, ebenfalls grundrechtsverpflichtet ist?


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Es handelt sich bei den Landesrundfunkanstalts-Unternehmen um (Rundfunksender-)Tendenzbetriebe, für welche
Art. 5 GG (und wohl insofern auch Art. 10 EMRK sowie die entsprechenden Artikel der jeweiligen Landesverfassungen)
ein (wohl in den jeweiligen Landes-VwVfG i.V.m. VwVfG / VwZG / VwGO geregeltes)
"justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren" verbieten - siehe u.a. unter

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0

Vielleicht hilft dies - incl. der weiteren Umstände bzgl. "Tendenzbetrieb" (siehe/ diskutiere bitte unter o.g. Link bzw. in eigenständ. Thread bzgl. "Definition/ Rechtsfolgen Tendenzbetrieb") - bei der Suche/ Eingrenzung etwas weiter?


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@pinguin

Selbst die staatliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs.3 GG).
Glaubst Du ernsthaft, dass ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, nur weil es sich rein zufällig um eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt, noch über dem Staat steht?

Das Problem ist, dass man es dem ÖRR einfach durchgehen läßt. Und wie man es auch dreht oder wendet, die eigentliche Quelle des Übels ist nun einmal die Gesetzgebung, welche dieses erst ermöglicht.

Es ist das Gesetz (Zustimmungsgesetze i.V.m. RBStV) und auch die Rechtsprechung (die das deckt), welche es dem ÖRR möglich machen, auch Nichtinteressenten zu behelligen.


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Selbst die staatliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs.3 GG).
Nun, das meine ich ja auch, aber die ÖRR gehören nicht zur staatlichen Gewalt, da sie ja "staatsfern" sein müssen.
Glaubst Du ernsthaft, dass ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, nur weil es sich rein zufällig um eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt, noch über dem Staat steht?
Nein.
Und wie man es auch dreht oder wendet, die eigentliche Quelle des Übels ist nun einmal die Gesetzgebung, welche dieses erst ermöglicht.
Mag die Gesetzgebung, (Legislative), auch nicht perfekt sein, bzw., fehleranfällig, so hat es doch in einem Staat des Rechts 2 weitere Handlungsebenen, (Judikative, Exekutive), die ihrerseits eigenständig jedwede Grundrechte einzuhalten haben.

BVerfG 2 BvR 1507/22 - Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37264.0

@Bürger
In Belangen "ÖRR=Tendenzbetrieb" fehlt mir bislang die rechtlich bindende Aussage der Bundesgerichtsbarkeit incl. des BVerfG.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Folgendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfte die hier aufgeworfene Frage umfassend beantworten:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
- 1 BvR 699/06 -, Rn. 1-128,

https://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html

Dort lautet der 1. Leitsatz:
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, 1 BvR 699/06
Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.

Und in den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, 1 BvR 699/06
Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.

Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.

Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.

Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT <2002>, S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104). Dies entspricht dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wieweit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie – bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern - eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten öffentlicher Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind.

Nichts anderes hat für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen sowohl private wie öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, zu gelten, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.

Auch bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen erfasst die Frage der Grundrechtsbindung das jeweilige Unternehmen insgesamt und kann nur einheitlich beantwortet werden. Sie sind gleichfalls als verselbständigte Handlungseinheiten tätig. Die Grundrechtsbindung der hinter den Unternehmen stehenden öffentlichen Eigentümer und ihre gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse allein sind ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu ersetzen und machen sie insbesondere nicht überflüssig. Schon grundsätzlich kann eine Grundrechtsbindung nicht quotenweise realisiert werden. Auch sind die Einwirkungsrechte der Anteilseigner auf die laufende Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so dass - insbesondere im Aktienrecht (vgl. etwa § 119 Abs. 2 AktG), und unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts - eine Grundrechtsbindung selbst durch die Mehrheit der Eigentümer vielfach nicht durchsetzbar ist. Überdies wäre die Geltendmachung von Grundrechten über den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen.

Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insoweit kann grundsätzlich an entsprechende zivilrechtliche Wertungen angeknüpft werden (vgl. §§ 16, 17 AktG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG). Ob in besonderen Fällen dieses Kriterium zu ergänzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse stellt danach nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen: Anders als in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen.


Das Landesarbeitsgericht Köln hat klargestellt:
LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://openjur.de/u/2378942.html
Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei ihren Personalauswahlentscheidungen an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden, denn sie sind Teile der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Vorschrift. Als Anstalten öffentlichen Rechts sind sie nicht nur Verwaltung im formellen Sinne, sondern sie gehören trotz der sich aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Staatsferne des Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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@querkopf

Es bestehen Zweifel, ob das BVerfG den besonderen Fall bereits ausgeurteilt hat; die ÖRR sind ja primär nur deswegen "Unternehmen", weil die Unionsvorgabe sie dort einsortiert, denn auf Rechtsform und Art ihrer Finanzierung kommt es nicht an.

Die ÖRR sind nicht in Privatrechtsform organisiert, wie bspw., die Deutsche Bahn AG, die ja ebenfalls ein öffentliches Unternehmen darstellt, da sie dem Staat gehört.

Und, nein, die ÖRR sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; der Unionsrahmen in Auslegung durch den EuGH überläßt es nicht den Mitgliedsländern, wer Teil der öffentlichen Verwaltung sein darf, da der Begriff "öffentliche Verwaltung" unionsweit harmonisiert ist.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Guten TagX,

@pinguin, der Art. 39 EG
https://dejure.org/gesetze/EG/39.html

ist jetzt Art. 45 AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/45.html

beide bezeichnen in Absatz 4:
Zitat
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

In der Rechtssache C-47/02
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48653&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5448217

stellte der EuGH in seinem Urteil fest:
Zitat
Artikel 39 Absatz 4 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann berechtigt, seinen Staatsangehörigen die Beschäftigung als Schiffsführer (Kapitän) der in der Kleinen Seeschifffahrt eingesetzten Schiffe unter seiner Flagge vorzubehalten, wenn die den Schiffsführern solcher Schiffe zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen.

Nun hat der ÖRR keine Schiffsführer, liegt aber auf jeden Fall sinkend vor Madagaskar und hat die Pest an Bord!

Heino - Wir lagen vor Madagaskar 1972
https://www.youtube.com/watch?v=xKUW7OFfGlo
!Achtung! Heino! Achtung! Heino!

Art. 33 Abs. 2 GG besagt:
https://dejure.org/gesetze/GG/33.html
Zitat von: Art. 33 Abs. 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Das LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21

Konkurrentenklage; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Bestenauslese; Rundfunkfreiheit

führt aus:

Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
55
2.  Die Berufung des Klägers hatte aber Erfolg, soweit das Arbeitsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen hatte. Tatsächlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung und damit auf die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden (a.). Da es an einer Dokumentation der Auswahlentscheidung fehlt, wurde der Kläger in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt und er hat daraus einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung (b.).

56
a. Die Beklagte als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist an die Grundsätze der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG gebunden. Diese Regelung gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG v. 18.09.2007 – 9 AZR 672/06 –). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet damit ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –).

57
Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).

Mit i.S.d. Vorschrift ist Art. 33 Abs. 2 GG gemeint. Der Schritt zu Art. 33 Abs. 4 GG ist da genau 2 Absätze weit. Immer schön bei der Bescheidung "rückständiger Rundfunkbeiträge" im Kopf behalten! Das LAG Köln führt weiter aus:

Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
58
Die Beklagte ist eine Adressatin der Verpflichtung aus Art 33 Abs. 2 GG, denn sie ist in ihrer Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne (aa.) und gehört trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt (bb). Die besagte Staatsferne schließt die Anwendung des Art 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung.

59
aa. Die Beklagte ist in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine mit Sachmitteln und Personal ausgestattete Einrichtung, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung steht und dauerhaft einem öffentlichen Zweck dient. Die Beklagte hat als Veranstalterin von Rundfunksendungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung die öffentliche Aufgabe, die unerlässliche Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen sicherzustellen. Die damit gestellte Aufgabe umfasst die wesentlichen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). In dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk dienen die besonderen normativen Anforderungen an öffentlich-rechtliche Veranstalter der durch Art?5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Ordnung. Auf diese dienende Facette des Grundrechts aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird an späterer Stelle einzugehen sein. Diese Ordnung stellt sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (BVerfG v. 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 –).

60
Die Tatsache allein, dass Rundfunkanstalten (öffentlich-rechtliche wie privatwirtschaftliche) sich ihrerseits auf ein Grundrecht, nämlich auf Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können, nimmt der Beklagten nicht den Charakter der öffentlichen Verwaltung. Die Begriffe der Grundrechtsfähigkeit und der Grundrechtsgebundenheit sind hier zu unterscheiden und schließen sich nicht notwendig gegenseitig aus. Jede rechtsfähige Anstalt der öffentlichen Verwaltung kann zugleich Trägerin von Rechten und Pflichten sein und z.B. selbst vor Gericht klagen und verklagt werden (vgl. die Fälle der sogen. „Grundrechtskonfusion“: Ludwig/Friedmann, die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG, JA 2018, 807). Entgegen dem Grundsatz, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Grundrechtsfähigkeit regelmäßig fehlt (BVerfG v. 07.06.1977 – 1 BvR 108/73 –), können sich sogar Gebietskörperschaften wie Gemeinden in Ausnahmefällen auf Grundrechte berufen (BVerfG v. 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 –), ohne dadurch den Charakter der öffentlichen Verwaltung zu verlieren.

61
Dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Verwaltung im formellen Sinne handelt, ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen aufgrund derer sie handeln. Gemäß § 26 des Medienstaatsvertrages ist es der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben gemäß § 26 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Nach den weiteren Absätzen der gleichen Vorschrift arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - und damit auch die Beklagte - haben somit nicht nur die „Rechtssubjektqualität“ (so wörtlich BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 – Rn 47) als Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie erfüllen mit der öffentlichen Meinungsbildung einen öffentlichen Zweck; sie sind tätig auf der Grundlage eines Staatsvertrages, dessen Vertragsparteien - und somit „Träger“ - Gebietskörperschaften sind, nämlich die Bundesländer; sie regeln ihre Verhältnisse zueinander in öffentlich-rechtlichen Verträgen; ihre Organisation ist durch einen Staatsvertrag vorgegeben und diese Organisation haben sie den Vorgaben des Staatsvertrages folgend in Satzungsrecht zu konkretisieren; sie sind finanziert aus Beiträgen. Insgesamt unterscheiden sie sich damit deutlich von den ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen, deren Verhältnis zum Staat in Art 140 GG einen besonderen Ausdruck findet (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –). Erst recht zeigt sich hier der Unterschied zu den Privatsendern.

62
bb. Die Beklagte ist auch als Verwaltung im materiellen Sinne zu betrachten. Das gilt jedenfalls mit Blick auf Art 33 Abs. 2 GG, da dessen Anwendung entgegen der Auffassung der Beklagten den Kern der Rundfunkfreiheit nicht verletzt, sondern diesen vielmehr zu verwirklichen hilft.

63
Trotz der notwendigen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört die Beklagte mit Blick auf Art 33 Abs. 2 GG zur grundrechtsgebundenen vollziehenden Gewalt. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, zuletzt also auch die hier erkennende Berufungskammer. Adressat der Grundrechte und damit auch Adressat des Art 33 Abs. 2 GG ist die besagte „öffentliche Gewalt“. Nicht öffentliche Gewalt unterliegt grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –). Die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die wie gezeigt Teile der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne sind, ein Teil dieser öffentlichen „Gewalt“ darstellen können, stellt sich, weil sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf ein Grundrecht, nämlich die Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, berufen können und zu dieser Rundfunkfreiheit auch die Auswahl der Menschen gehören kann, die ihrerseits den Auftrag der Rundfunkanstalten verwirklichen sollen.

64
Die hier relevante Frage, ob also eine besondere Grundrechtsträgerschaft und damit eine spezifische „Staatsferne“ einer Einrichtung trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Verfasstheit zur Befreiung von ihrer Grundrechtsgebundenheit insbesondere zur Befreiung von der Verpflichtung aus Art 33 Abs. 2 GG führen kann, ist für Kirchen (BAG v. 12.10.2010 – 9 AZR 554/09 –) und Universitäten (BVerwG v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –) bereits Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheidungen gewesen. Soweit ersichtlich gibt es aber zum Anwendungsbereich des Art 33 Abs. 2 GG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befasst. Hinsichtlich der Kirchen neigt der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in der zitierten Entscheidung dazu, diese nicht als Adressaten der verpflichtenden Regelung aus Art 33 Abs. 2 GG zu betrachten, da Art. 140 GG die Staatsfreiheit und Selbstbestimmung der Kirchen bezwecke und anerkenne. Dem gegenüber nimmt das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung zu den Universitäten trotz deren Rechten aus Art 5 Abs. 3 GG ohne weitere Diskussion und unter Bezugnahme auf eine - in diesem Punkt ebenfalls wenig aufschlussreiche - Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (03.03.2014 – 1 BvR 3606/13) die entsprechende Verpflichtung der Universitäten an; es berücksichtigt aber deren Freiheit in Forschung und Lehre bei der Abwägung im Rahmen der wertenden Betrachtung der Auswahlentscheidung. Wie dort bei den Universitäten, deren notwendige Staatsferne in Forschung und Lehre sich aus dem schrankenfreien, also ohne Gesetzesvorbehalt gewährten Grundrecht in Art 5 Abs. 3 GG ergibt, folgt hier die Staatsferne der Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dieses Mal gemäß Art 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, also unter einer „schwächeren“ Schranke.

Die Frage, ob eine besondere Grundrechtsträgerschaft also die „angenommene Staatsferne“ der Einrichtungen des ÖRR (Zentraler und dezentraler Beitragsservice) trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Verfasstheit zur Befreiung von ihrer Grundrechtsgebundenheit aus Art 33 Abs. 4 GG "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." ist von den Länder- und dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht geklärt. Vor dieser Frage drückt sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit! Es ist nämlich offensichtlich, dass jeder Widerspruchsbescheid schon aus diesem Grund mindestens rechtswidrig ist. Das betrifft auch § 10 a RBStV und die damit verbundene verfassungsrechtliche Frage zu § 35 a VwVfG, ob hoheitliche Befugnisse einer Maschine übertragen werden dürfen!
Tatsächlich stellt sich die Übetragung hoheitlicher Aufgaben (Rasterfahndung, Schaffung von VolXsteckungstitel durch eine Maschine) an die verpesteten staatsfernen LRA´s1 als Angriff auf Art. 33 Abs. 4 GG dar!
öhh... ähh ... ick schweife ab ...
Das LAG Köln führt weiter aus:

Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
65
Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten trotz ihrer Grundrechtsträgerschaft zur öffentlichen „Gewalt“ als Adressaten des Art 33 Abs. 2 GG zu zählen sind, ergibt sich aus den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für die Rundfunkfreiheit im Allgemeinen und für die Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Besonderen entwickelt hat: Die Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). Um diesen Gestaltungsspielraum sicher zu stellen, bedarf es in erster Linie der Einhaltung und Sicherstellung des Gebots der Staatsfreiheit und Staatsferne des Rundfunks aus Art 5 Abs. 1 GG. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 GG verlangt, dass der Rundfunk weder dem Staat noch einer Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und dass für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (BVerfG v. 28.02. 1961 – 2 BvG 1/60 –). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllen in diesem Rahmen öffentlich-rechtliche Aufgaben (BVerfG v. 27.07. 1971 – 2 BvF 1/68 –). Sie stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze (BVerfG v. 27.07. 1971 – 2 BvF 1/68 –). Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (BVerfG v. 16.06. 1981 – 1 BvL 89/78 –). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rundfunk-Rechtsprechung von Anfang an hervorgehoben, dass die Rundfunkfreiheit des Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie Staatsfreiheit der Berichterstattung bedeutet (BVerfG v. 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 –). Dieses Erfordernis bezieht sich auf die Funktion des Rundfunks als Medium und Faktor bei der Meinungsbildung. Diese soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden. Dagegen hindert Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat nicht, die Rahmenbedingungen für die Erfüllung dieser Funktion festzusetzen. Das Grundgesetz verpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter Weise auszugestalten und zu sichern (BVerfG v. 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 –). Es ist Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeit der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den Markt nicht gewährleistet werden kann (hierzu und im Folgenden ausführlich: BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Das Gebot der Staatsferne stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk also nicht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs. Vielmehr knüpft es an die Strukturverantwortung des Staates für den Rundfunk an und setzt sie voraus. So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des Staates, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gestalt zu geben. „Den Staat trifft hier, anders als in Wirtschaftsbereichen, die grundsätzlich privatwirtschaftlichem Handeln überlassen sind, mehr als eine ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkberichterstattung selbst erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118)“ (BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Ziel ist es, einen Rundfunk zu schaffen, der dem Prinzip der gesellschaftlichen Freiheit und Vielfalt verpflichtet ist, nicht aber inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt ist (BVerfG v. 04.11. 1986 – 1 BvF 1/84 –). Die Organisation der für die Erfüllung des Funktionsauftrags maßgeblichen Gremien ist demnach aus dem Prozess staatlich-repräsentativer Willensbildung herauszulösen und so zu gestalten, dass sich in ihr die Vielfalt des Gemeinwesens und gesellschaftliche Pluralität widerspiegelt. Der Staat trägt lediglich eine Strukturverantwortung und ist auf diese begrenzt. Das Gebot der staatsfernen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll damit zugleich und zuvörderst eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks verhindern. Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (BVerfG v. 04.11. 1986 – 1 BvF 1/84 –). Als „dienende Freiheit“ wird die Rundfunkfreiheit im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung garantiert (BVerfG v. 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 –). Als „dienende Freiheit“ wird die Rundfunkfreiheit nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet.

Mal abgesehen davon, dass der ÖRR nur ... piep ... piep ... zensiert ... sendet und sich zur "Staatskirche" aufspielt, die uns erzählen will was richtig und falsch ist, was "bewiesene, richtige Wissenschaft" ist, hat das BVerfG nicht gesagt: in der BRDeutschland gibt es "staatsferne hoheitliche Befugnisse (jetzt einer § 10 a RBStV-Maschine)" denen sich das gesamte wohnende und gemeldete VolX zu unterwerfen hat! Diese staatsferne Pest nagt an den Grundpfleilern dieses Staates! Die "eX-Behördenleitung Schlesinger", dass "Beste" was Berlin und Brandenburg zu bieten hatte ... Rehrücken ... Audi A 8 ... Partys at home ... Gummibärchen auf BeitraXkosten ... war ein Schlag ins Gesicht des Art. 33 GG!
Ick schweife ab ...

Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
66
Werden die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit zu Grunde gelegt, widerspricht es nicht etwa dem Kern des Art 5 GG in der Personalauswahl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Ausübung staatlicher Gewalt im Sinne des Art 33 Abs. 2 GG zu erblicken, es ist sogar geboten dies zu tun. Art 33 Abs. 2 GG stellt eine vom Grundgesetz selbst gewährleistete „verfahrensrechtliche Vorkehrung“ im Sinne der dargestellten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dar, die gewährleisten hilft, der staatlichen Machtausübung entgegenzuwirken. Zur Verwirklichung der besagten Grundsätze ist es notwendig, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihren Personalauswahlentscheidungen an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientieren – dies immer mit dem Ziel der Verwirklichung des Auftrages aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und daher in jedem Einzelfall mit einem sehr weiten Entscheidungsspielraum. In dieser Weise und mit der einhergehenden notwendigen Transparenz des Auswahlverfahrens (Auswahlvermerk!) ist gewährleistet, dass „der Rundfunk weder dem Staat noch einer Gruppe ausgeliefert wird“, dass ein „Mindestmaß an Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet wird“, dass sich „die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern“ darstellen und abgrenzen, dass die Organisation und das Programm nicht „inhaltlich von den Repräsentanten und Amtsträgern des Staatsapparats geformt“ werden, dass der „politischen Instrumentalisierung des Rundfunks“ entgegengewirkt werden kann und schließlich dass das Grundrecht aus Art 5 Abs. 1 GG als eine „dienende Freiheit“ verstanden wird. Insbesondere wird durch eine Anwendung des Art 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass einer Personalentscheidung keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde gelegt werden (Stichwort: Sohn der Intendantin) oder gar Erwägungen, die den Grundsätzen der Rundfunkfreiheit gerade zuwiderlaufen (Stichwort: Stellenbesetzung im Auftrag des Innenministers).

Art. 33 Abs. 4 GG stellt eine vom Grundgesetz selbst gewährleistete „verfahrensrechtliche Vorkehrung“ im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dar, die gewährleisten hilft, der staatlichen Machtausübung entgegenzuwirken. Das Lebenszeitprinzip im Berufsbeamtentum sichert nämlich die Unpartlichkeit des Amtes und damit die Bindung an Recht und Gesetz! Wie kann es eigentlich sein, dass irgendwelche staatsfernen Fuzzis die "These der Heilbarkeit verbotener automatisierter Einzelfallentscheidungen durch staatsfernen Widerspruchsbescheid" in die Welt setzen!?! Wie kann es eigentlich sein, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen Schwachsinn auch noch glaubt und dem folgt!?! Genau! Weil diese staatsferne Verwaltungs-Pest am Staat nagt!1
Erneute Abscheifung. Ick zeig mir selbst die Blaue Karte!
Zitat von: LAG Köln, Urteil vom 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
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Sinn und Zweck der Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG sprechen mithin nicht gegen die Anwendbarkeit des Art 33 Abs. 2 GG, sondern sogar für dessen Anwendbarkeit. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken (BVerfG v. 19.07.2000 – 1 BvR 6/97 –). Er definiert aber auch die Pflicht der Rundfunkanstalten, die Programmgestaltung und damit auch die Personalauswahl an seinen Anforderungen auszurichten. Nur mit Transparenz ist die Einhaltung dieser Pflicht möglich. Die notwendige Kontrolle kann im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren durch die Mitbewerberinnen und Mitbewerber erfolgen und im Rahmen von Konkurrentenklagen durch die Gerichte. Dabei müssen die Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfG v. 15.01.1958 – 1 BVR 400/51 – Lüth). Das verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und der von den Normen des Arbeitsrechts und von den Grundrechten geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Hierbei ist auf Seiten der Rundfunkfreiheit der dargestellte Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Personalentscheidungsbefugnis zu berücksichtigen. Auf Seiten der Rundfunkbeschäftigten und der Stellenbewerber sind die Rechtsgüter in die Abwägung einzustellen, deren Schutz die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts und der Grundrechte bezwecken. Das sind hinsichtlich der die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz, betreffenden Regelungen das Sozialstaatsprinzip und die Berufsfreiheit (BVerfG v. 13.01.1982 - 1 BvR 848/77), aber auch, wie hier, das Bewerberverfahrensgrundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG v. 19.07.2000 – 1 BvR 6/97 –).

68
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, genauso wie andere Anstalten öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, als Teil der öffentlichen Verwaltung bei der Personalauswahl staatlich vermittelte Gewalt ausüben, der gegenüber sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen können und dass die Rundfunkfreiheit als eine dienende Freiheit zwar der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Art 33 Abs. 2 GG nicht entgegensteht, wohl aber den Entscheidungsspielraum des Rundfunksenders bei der Auswahl zu Gunsten des Senders erweitert.

69
Diesem Zwischenergebnis steht nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985 entgegen (BVerwG v. 13.12.1984 – 7 C 139/81 –). Zwar heißt es dort ausdrücklich „Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung.“ Dieser Satz fiel aber in der besonderen Fallkonstellation, in der ein Pressevertreter mit einem Auskunftsbegehren gegen einen öffentlich-rechtlichen Sender selbst sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG als anspruchsbegründend geltend gemacht hatte. Das BVerwG sah sich hier veranlasst hervorzuheben, dass es sich bei den Grundrechten, wie denen aus Art 5 GG, um Abwehrrechte gegen den Staat handelten und dass aus einem solchen Abwehrrecht nicht gleichzeitig ein Anspruch und ein Gegenanspruch entstehen könnten. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985 ist zum einen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit neueren, 30 Jahre jüngeren, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (insbesondere BVerfG v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –). Sie betrifft ersichtlich auch einen ganz anderen Fall.

Nach alldem kann die Frage "Sind auch alle ÖRR "Grundrechtsverpflichtet" eindeutig mit ja beantwortet werden.
Für die Fälle des rechtlichen Widerstandes gegen die GEZ gilt es dazu noch stets und ständig auf Art. 33 Abs. 4 GG hinzuweisen. Es ist nämlich offensichtlich verfassungswidrig, dass bundesweit hoheitliche Befugnisse wie die Bescheidung ausstehender Rundfunkbeiträge nicht an Angehörige des öffentlichen Dienstes übertragen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Berufsbeamte).
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) - des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht dieser, meiner laienhaften Rechtsauffassung nicht entgegen!   

 :)

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Ich berufe mich auf mein ZDF-Röhmermann-Grundrecht der Schmähkritik!


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VG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2023, 1 L 3013/23.F
Chancengleichheit der Parteien bei der Nachwahlberichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005158
Zitat von: VG Frankfurt, Beschluss vom 04.10.2023, 1 L 3013/23.F
Leitsatz

1. Die Chancengleichheit zwischen den politischen Parteien gebietet es nicht, das prozentual geringe (voraussichtliche) Wahlergebnis einer Partei in der Ergebnispräsentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesondert anzuweisen, wenn diees Ergebnis im Vergleich zu den prozentual größeren Ergebnissen anderer Parteien methodisch bedingt einer größeren relativen Fehleranfälligkeit unterliegt.

2. Je konkreter das Wahlergebnis feststeht, desto weniger bedarf es eines Spielraumes für eine redaktionell eigenverantwortliche Entscheidung zum Umgang mit statistischen Ungewissheiten bei der grafischen Ergebnispräsentation.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in den Präsentationen des vorläufigen amtlichen Endergebnisses zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 das (voraussichtliche) Wahlergebnis der Antragstellerin auszuweisen, wenn diese gemäß dem jeweils präsentierten vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreicht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antrag des Antragsgegners, die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.


...

Der Antragsgegner unterliegt vorliegend den Bindungen von Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG. Im Ausgangspunkt kann sich der Antragsgegner zwar seinerseits auf seine verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit ist dabei in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 – BVerfGE 97, 298 = juris Rn. 55). Gleichwohl kann eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ihrerseits als Träger öffentlicher Gewalt auch hoheitlich tätig werden, etwa wenn sie im Wahlkampf politischen Parteien Sendezeiten zuteilt oder verweigert (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1957 – 2 BvR 7/57 – BVerfGE 7, 99 = juris, Rn. 14), und dabei selbst den Bindungen des Grundgesetzes unterliegen. Zwar ist im vorliegenden Verfahren nicht die Zuteilung von Sendezeit im Sinne einer durch die Partei eigenverantwortlich gestalteten Sendung verfahrensgegenständlich (s.o.). Allerdings darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auch im Bereich redaktioneller Tätigkeit ein Sendungskonzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit durchsetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 – juris, Rn. 7). Vorliegend geht die Kammer jedenfalls dem Grunde nach hinsichtlich der Nachwahlberichterstattung von einer Grundrechtsbindung des Antragsgegners aus. Die im Rahmen der Berichterstattung des Antragsgegners nach Schließung der Wahllokale bei grafischen Ergebnispräsentationen explizit ausgewiesenen Parteien werden in der Wahrnehmung der Zuschauer besonders hervorgehoben. Ihnen wird dadurch eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit im Vergleich zu den namentlich nicht genannten Parteien zuteil. Die Kammer erachtet es bei summarischer Prüfung daher für durchaus möglich, dass sich die durch eine namentliche Ausweisung erzielte öffentliche Aufmerksamkeit – wenn auch nicht im Hinblick auf die beendete Wahl – so doch mit Blick auf künftige Wahlen auf die Erfolgsaussichten einer Partei im Wahlwettbewerb auswirken kann.

...

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2024, 16:28 von Bürger«

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Ok, die ÖRR sind also grundrechtsverpflichtet im Sinne des Titels dieses Themas.

Warum meinen die dann allerdings, daß sie das Recht haben, sich gegenüber den anderen Grundrechtsträger/-innen über deren Grundrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit, die lt. EGMR wie EuGH jeweils nicht nur den Inhalt der Informationen schützen, sondern auch die Mittel zur Verbreitung dieser Informationen), hinwegsetzen zu dürfen?


Edit "Bürger": Diese und weitere über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehende Fragen bitte nicht hier, sondern allenfalls in bereits bestehendem geeigneten Thread oder anderenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff behandeln. Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2024, 12:22 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die Frage, ob eine besondere Grundrechtsträgerschaft also die „angenommene Staatsferne“ der Einrichtungen des ÖRR (Zentraler und dezentraler Beitragsservice) trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Verfasstheit zur Befreiung von ihrer Grundrechtsgebundenheit aus Art 33 Abs. 4 GG "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." ist von den Länder- und dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht geklärt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Januar 2012
- 2 BvR 133/10 -, Rn. 1-183,

https://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html
klargestellt, daß die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dem Funktionsvorbehalt gem. Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt und ausschließlich von Beamten oder von durch Gesetz mit den entsprechenden hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen vorgenommen werden darf, und zwar auch dann, wenn hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen wurden.

Damit dürfte klargestellt sein, daß auch die ö.-r. Rundfunkanstalten hoheitliche Befugnisse nur dann wahrnehmen dürften, wenn sie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gem. Art. 33 Abs. 4 GG wahrgenommen werden. Da dies nicht der Fall ist, da die ö.-r. Rundfunkanstalten keine solchen Beschäftigten haben, dürften Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide schon allein deshalb rechtswidrig und nicht als Verwaltungsakte anzusehen sein.

Edit "Bürger": Danke + Link ergänzt. Jedoch auch diese und weitere über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehende Fragen/Aspekte bitte nicht hier, sondern allenfalls in bereits bestehendem geeigneten Thread oder anderenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff behandeln. Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Sind auch alle ÖRR "grundrechtsverpflichtet"?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2024, 15:59 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Guten TagX!

@querkopf die Entscheidung 2 BvR 133/10 ist nur bedingt tauglich. Schließlich ist der Beschwerdeführer mit seiner zulässigen Verfassungsbeschwerde (RdNr. 125: Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer sich auf Verstöße gegen Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratieprinzip beruft.) gescheitert (RdNr. 130)!
Auch kann sich der hier privatisierte Maßregelvollzug nicht auf das Grundrecht des Art. 5 GG berufen, es sei denn er betreibt wie ARDangheta aktive Gehirnwäsche i.S.d. ÖRR!

Ick schweife mal weiter ab zur "Dienstherrenfähigkeit des Art. 5 GG":

StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Abstrakte Normenkontrolle des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=StGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=24.01.2005&Aktenzeichen=GR%202%2F04
Zitat von: VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2005 - 2/04
...
Hinsichtlich der Frage, wie die staatliche Stelle organisiert ist, der die Erledigung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Rundfunks obliegt, besitzt der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum, soweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 325 f.; Beschluss vom 22.02.1994, BVerfGE 90, 60, 94). Dementsprechend wäre es auch nicht schlechthin unzulässig, die im Bereich des Rundfunks anfallenden öffentlichen Aufgaben Behörden der unmittelbaren staatlichen Verwaltung zu übertragen (siehe oben 1c); BVerfG, Urteil vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 182 ff.). Der Gesetzgeber hat aber eigens für die staatlichen Aufgaben im Bereich des Rundfunks im Interesse der Reduzierung der Einflussmöglichkeiten anderer staatlicher Stellen auf die Rundfunkfreiheit mit der Landesanstalt für Kommunikation eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen und dieser gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze eingeräumt (vgl. § 29 Abs. 1 LMedienG).

Dieser rechtlichen Verselbstständigung entsprechend untersteht die Landesanstalt als Träger mittelbarer Staatsverwaltung nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht (vgl. § 48 Satz 1 LMedienG). Bei den zulässigen Aufsichtsinstrumenten ist zudem der Einfluss der Rechtsaufsichtsbehörde eingeschränkt. Dem Staatsministerium als Rechtsaufsichtsbehörde steht gegenüber der Landesanstalt lediglich das Informations-, das Beanstandungs- und das Anordnungsrecht zu (§ 48 Satz 2 LMedienG i.V.m. §§ 120, 121 Abs. 1 und § 122 GemO). Die im Bereich der Kommunalaufsicht eröffnete Möglichkeit der Ersatzvornahme oder der Bestellung eines Beauftragten gegenüber einer rechtswidrig handelnden Gemeinde nach §§ 123 f. GemO hat der Gesetzgeber für die Landesanstalt für Kommunikation nicht vorgesehen.

Die Unabhängigkeit der Landesanstalt für Kommunikation auch gegenüber Behörden der unmittelbaren staatlichen Verwaltung hat der Gesetzgeber ferner dadurch gestärkt, dass er ihr aufgrund der Ermächtigung des § 121 Nr. 2 BRRG die Dienstherrenfähigkeit verliehen hat (§ 29 Abs. 3 LMedienG). Zumindest der Vorsitzende des Vorstands der Landesanstalt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 LMedienG) und der von ihm selbst für bestimmte Aufgaben bestellte Stellvertreter (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LMedienG) sind Beamte. § 29 Abs. 3 LMedienG ermöglicht der Landesanstalt die Ernennung weiterer Beamter. Durch die Zuerkennung der Dienstherrenfähigkeit kann die Landesanstalt sicherstellen, dass ihr für die Erledigung ihrer Aufgaben Bedienstete zur Verfügung stehen, die zu ihr und nicht zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in dem das Berufsbeamtentum prägenden besonderen Dienstverhältnis stehen.

cc) Auch durch die Regeln für die Vorstandsmitglieder der Landesanstalt hat der Gesetzgeber deren Unabhängigkeit gegenüber dem Landtag sowie der sonstigen Landesverwaltung gestärkt.

Nach § 34 Abs. 2 LMedienG muss der Vorsitzende die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Hierdurch ist gewährleistet, dass nur solche Personen die Funktion des Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt ausüben, denen die besondere Rechtsstellung der Landesanstalt bewusst ist.

Aber das sollen wir ja hier nicht weiter zum Thema machen!

Soweit der ÖRR in der Vergangenheit den Versuch unternahm sich auf weitere Grundrechte zu berufen, so ist er gescheitert.

BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html
Zitat von: BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt.
I.
48
Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. [373]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).

49
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art. 9 Abs. 3 und des Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

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Zur Ergänzung: (Wiedergabe des Zitates in verkürzter Form)
Soweit der ÖRR in der Vergangenheit den Versuch unternahm sich auf weitere Grundrechte zu berufen, so ist er gescheitert.
BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html
Zitat von: BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter
[...]
49
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art. 9 Abs. 3 und des Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

mit der darin im Eröffnungsbeitrag genanten Entscheidung

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014
- 1 BvR 2142/11 -, Rn. 1-103,

https://www.bverfg.de/e/rs20141216_1bvr214211.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014, 1 BvR 2142/11
Rn. 55
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
ist also seitens des BVerfG als "gefestigte Rechtsprechung" anzusehen; mit der einen Ausnahme für den ÖRR, der sich auf Art 5 Abs 1 GG berufen darf.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

Die Kernfrage dieses Themas war nicht, ob der ÖRR Grundrechte in eigener Sache für sich beanspruchen darf, (was der ÖRR mit Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG nicht darf), sondern ob der ÖRR die Grundrechte gegenüber anderen Grundrechtsträger/-innen selbst einzuhalten hat.

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-180/98 - Wettbewerbswidrige Regeln f. Unternehmen sind rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37407.0

Und hier wird es schwierig, denn es tritt der Unionsrahmen hinzu, der zur Gleichbehandlung all jener Medienunternehmen verpflichtet, deren Angebote sich ans gleiche Publikum wenden.

Da audio-visuelle Medien seitens der Union mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste rahmenreguliert ist, haben alle nationalen Gerichte zur Klärung der Frage des Themas eine Vorlagepflicht an den EuGH, da nur der EuGH den Unionsrahmen auslegen und nötigenfalles in seiner Tragweite begrenzen darf; der EuGH ist "gesetzlicher Richter" in allen vom Unionsrahmen regulierten Bereichen, damit auch in Belangen aller audio-visuellen Mediendienste.

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Nachtrag:
Ein Hinweis darauf, daß alle Mediendienste auf die Einhaltung der Unionsgrundrechte verpflichtet sein könnten, könnte in der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zu lesen sein.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010L0013-20100505
Zitat von: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010
(16)
Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 12 ), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. In dieser Hinsicht werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise in der Anwendung ihrer Verfassungsvorschriften über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in den Medien eingeschränkt.

Weiterführend zur Erinnerung:
EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

Vielleicht ist dieses Grundrecht des Art 11 Charta nicht nur in den Relationen "Staat -> Medienunternehmen", bzw., "Staat -> Bürger/-in" von Belang, sondern hat auch in der Relation "Medienunternehmen -> Bürger/-in" volle Tragweite?

Die Bürger/-innen als Souverän sind bekanntlich Träger/-innen aller Grundrechte, die alle anderen Personen ihnen gegenüber einzuhalten haben?




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