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Autor Thema: EU-Parlament bemängelt die ungenügende Umsetzung der Mediendienstrichtlinie  (Gelesen 235 mal)

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Nur als Info:

Im EU-Amtsblatt war heute, am 15. Dez. '23, zu lesen:

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 zu der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2022/2038(INI))
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202301062

Zitat
1.
   kritisiert sowohl den mangelhaften Willen einiger Mitgliedstaaten zur rechtzeitigen Umsetzung der AVMD-Richtlinie als auch das insgesamt zu zögerliche Handeln der Kommission bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren sowie die späte Veröffentlichung von Leitlinien; legt den Mitgliedstaaten nahe, die AVMD-Richtlinie unverzüglich umzusetzen;   

5.
   fordert die Kommission auf, umgehend die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die Mängel vorzugehen und bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 der AVMD-Richtlinie jeglicher rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Vorschrift vorzubeugen;   

6.
   ist der Auffassung, dass jede Abweichung im Zusammenhang mit dem Herkunftslandprinzip und die Schaffung neuer Hindernisse und Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie in den Artikeln 56-62 AEUV festgelegt sind, anhand der Garantien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Vorhersehbarkeit und Nichtdiskriminierung bewertet werden müssen;   

8.
   stellt fest, dass das unterschiedliche Maß an Regulierung, das für audiovisuelle Mediendienste in unterschiedlichen Umgebungen gegeben ist, noch immer zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, je nachdem, ob die Ausspielung über eine Fernsehsendung, über einen Videoplattformdienst oder andere Online-Plattformdienste erfolgt; ist sich gleichzeitig bewusst, dass einer der Gründe dafür darin liegt, dass die Gesetzgebung an die Frage geknüpft ist, ob der Anbieter die redaktionelle Verantwortung für die Dienstleistung trägt oder nicht; regt an, im Rahmen der Möglichkeiten der AVMD-Richtlinie größere Anstrengungen zu unternehmen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Schutz vor schädlichen Inhalten und Schutz von Minderjährigen bei allen Medienarten oder Abspielkanälen zu erreichen;   

24.
   weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Dienste oder Inhalte von allgemeinem Interesse bewusst nicht auf öffentlich-rechtliche Medien beschränkt sind, sondern auch Dienste oder Inhalte umfassen, die von kommerziellen Mediendienstanbietern bereitgestellt werden und auf die Erfüllung sozialer, demokratischer und kultureller Bedürfnisse abzielen, da sie möglicherweise eine größere Bandbreite an Ansichten zum politischen Spektrum darstellen;   

45.
   beharrt darauf, dass die Kommission unabhängig von künftigen Rechtsvorschriften eine kohärente und umfassende Umsetzung der AVMD-Richtlinie und ihrer Ziele in den Mitgliedstaaten sicherstellt und dabei Artikel 30 der Richtlinie, der in jedem Fall eine kontinuierliche, sorgfältige Überwachung und rechtzeitige Reaktionen auf mögliche unerwünschte Entwicklungen erfordert, besondere Aufmerksamkeit widmet; fordert die Kommission auf, rasch zu handeln, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine nationale Regulierungsbehörde oder -stelle ihre Befugnisse in einer Weise ausübt, die mit den Zielen und Werten der EU unvereinbar ist, insbesondere im Falle mutmaßlicher Verletzungen der in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte und Freiheiten;

Querverweis betreffs der zitierten Ziffer 5.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX%3A02010L0013-20181218

Zitat
Artikel 2

(4)  Mediendiensteanbieter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Anbieter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:

a) sie nutzen eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke;

b) sie nutzen zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2023, 17:24 von pinguin«
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