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Autor Thema: EuGH C-21/20 - ÖRR - Recht auf Vorsteuerabzug ist begrenzt  (Gelesen 482 mal)

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Vorabhinweis:
Es ist zwar nun das dritte Thema zu dieser Entscheidung, da zwischenzeitlich aber der Aspekt der Mehrwertsteuer aufgekommen ist unter
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37493.msg223851.html#msg223851
sei auch dieses eigenständig dargestellt, zumal die Entscheidung eine den ÖRR betreffende Mehrwertsteuerentscheidung ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistung gegen Entgelt – Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern kein Entgelt entrichtet wird – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtiger, der sowohl steuerbare als auch nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Umsätze bewirkt“

In der Rechtssache C-21/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=246083&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2995266

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen nationalen Fernsehanbieters, die in der Erbringung audiovisueller Mediendienste an die Zuschauer besteht und vom Staat durch einen Zuschuss finanziert wird, wobei die Zuschauer für ihre Ausstrahlung keine Gebühren entrichten, keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.      Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der öffentlich-rechtliche nationale Fernsehanbieter die Vorsteuer abziehen darf, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendet werden; nicht abziehen darf er die Vorsteuer, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Tätigkeiten verwendet werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen steuerbaren und nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Umsätzen festzulegen; dabei haben sie den Zweck und die Systematik dieser Richtlinie zu berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Zitat
48      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).

49      Durch die von der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).

50      Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).

51      Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 24).

Es ist also immer zu prüfen, ob eine Dienstleistung als solche vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer überhaupt erfasst wird oder nicht, bzw., steuerbefreit ist oder nicht; wird eine Dienstleistung nicht erfasst oder ist sie steuerbefreit, besteht auch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug?

Es wäre also unionsrechtswidrig, wenn der ÖRR bei sich in seinem Finanzhaushalt steuerpflichtige und nicht-steuerpflichte Sachverhalte miteinander vermischt?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2023, 02:41 von Bürger«
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Z
  • Beiträge: 1.526
Jetzt bin ich aber verwirrt. Die normale "Geschäftstätigkeit" des Rundfunks ist es, Rundfunkdienstleistungen zu erbringen. Dafür werden Mikrofone und Mischpulte gekauft und für die Produktion der Dienstleistung verwendet, es werden Immobilien gemietet, Fahrzeuge geleast. Hierfür wird Umsatzsteuer vom Lieferanten in Rechnung gestellt und dem Finanzamt weitergeleitet. Dem Unternehmer wird Vorsteuerabzug gewährt, er bekommt die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, weil er ja selbst auf seine "Leistungen" Umsatzsteuer berechnet, sonst würde er ja doppelt zahlen, das Finanzamt schöpft aber nur den erbrachten "Mehrwert" ab (daher auch der Alternativbegriff "Mehrwertsteuer").
Eine extern zugekaufte Produktion (Böhmermann schreibt eine Rechnung für erbrachte oder zu erbringende Dienstleistung) ist damit Umsatzsteuerpflichtig.

Die Frage ist: Wenn im Rundfunkbeitrag keine Umsatzsteuer enthalten ist (das ist für die Betriebsabgabe ja total interessant, weil wenn es mit USt. ist, dann könnte der betroffene Unternehmer ja wieder Vorsteuerabzug geltend machen), dann dürfte auch der Vorsteuerabzug für die Rundfunkanstalt nicht möglich sein. Das bedeutet, daß der Staat fleißig am Zwangsrundfunk mitkassiert und um so mehr Dienstleistungen für ihn extern erbracht werden, statt nur mit Lohnkosten durch eigenes Personal bezahlt zu werden, umso mehr staatliche Einnahmen aus Umsatzsteuer...

Im Vereinsrecht eines gemeinnützigen Vereins wird zum Beispiel der ideelle und der Zweckbetrieb unterschieden: Zur Finanzierung des Vereins ist eine Geschäftstätigkeit erlaubt, diese ist umsatzsteuerpflichtig, für den dafür erforderlichen Einkauf wird Vorsteuerabzug gewährt. Nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind die allgemeinen Vereinstätigkeiten.
Beispiel:
Es wird ein Verkaufsregal für Schachbücher gekauft, in das die zu verkaufenden Bücher des Schachvereins einsortiert und präsentiert werden, damit die Mitglieder oder externe diese kaufen können.
Schachbücher zum Verkauf: Umsatzsteuer wird an Kunden/Mitglieder berechnet. Vorsteuerabzug: Lieferantenrechnung für Bücher zum Verkauf, Regalrechnungsumsatzsteuer.

Ein zweites Regal wird angeschafft für die Fachliteratur zu Vereinszwecken, damit die Mitglieder die letzte Fischerpartie nachspielen können, damit man Eröffnungen nachschlagen kann.
Umsatzsteuer für Regal und Literatur wurde dem Lieferanten bezahlt, kann aber nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, weil es Vereinszweck ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2023, 12:10 von Bürger«

  • Beiträge: 2.346
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Einen geeigneten Fall gibt es wohl:
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Eine der ARD-Landesanstalten hat auf der Immobilie in diesen Jahren den Bau von Wohnungen vorgenommen.
Dies hätte nach EU-Regeln wohl durch eine eigenständige Kapitalgeselkschaft erfolgen müssen. Ob das der Fall ist, ist nicht bekannt. Alle Angaben aus Erinnerung und ohne Gewähr.

Hier sollte nur aufgezeigt werden, wie das passieren kann:
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(auch all dies auf Vermutungsbasis und mit Irrtums-Vorbehalt)
- Die Umsatzsteuerzahlung auf Werbe-Einnahmen - wohl 16 % -
- darf nicht gemindert werden durch die beträchtlichen Umsatzsteuerbeträge aus Baumaßnahmen,
- es sei denn, Betriebsgebäude.

Umsatzsteuer auf Bauleistungen ist sowieso nicht gut einordenbar ins Schema, aber diesbezüglich gibt es Kundigere, soll also hier nicht zum Thema werden.


In Erinnerung ist auch für den RBB, Berlin,
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das Eigentum - mittelbar oder über eine Kapitalgesellschaft - an einem Hotelgebäude.
Auch dies ist hier unzuverlässig aus Erinnerung angemerkt.
Sofern im unmittelbaren RBB-Eigentum, dürfte Umsatzsteuer für Umbaukosten dennoch nicht zum Vorsteuerabzug bei den RBB-Werbeeinnahmen führen.

All dies ist nur randweise von Bedeutung.
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Die vorstehenden Angaben dienen nur der Veranschaulichung, dass ein Verstoß in Betracht kommen kann. Die Wirtschaftsprüfer der Sender dürften einfache Verstöße regelmäßig unterbinden.
Schließlich gilt, Geld ist, was den Sendern am allerwenigsten fehlt. Es fällt für sie vom Himmel und sie müssen nur ausreichende Nützlichkeit des weitgehend sinnfreien Verbrennens simulieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2023, 16:15 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.303
Es geht bei der Entscheidung wohl darum, daß, wenn der Vorunternehmer keine Vorsteuer auf seine Dienstleistung abziehen kann, weil sie bspw. steuerfrei ist, darf auch der Nachunternehmer, der also diese Dienstleistung bei dem Vorunternehmen bestellt hat, keine Vorsteuer abziehen; d.h., eine Dienstleistung, die bspw. steuerfrei ist, ist es von der ersten bis zur letzten Stelle? Siehe Leitsatz 2 und die darin vorgenommene Hervorhebung in Blau und die in Rot hervorgehobene Passage in Rn. 51; beides nachstehend nochmals zitiert:

Zitat
[...] nicht abziehen darf er die Vorsteuer, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Tätigkeiten verwendet werden. [...]

Zitat
Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen [...]

Es genügt also völlig, um den Vorsteuerabzug zu unterbinden, wenn eine Dienstleistung mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängt?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.526
@pinguin:
Ich sehe das so, daß wenn keine Umsatzsteuer im Rechnungseingang berechnet wurde, diese selbstverständlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Für den Rechnungsbetrag der Ausgangsrechnung kann aber Umsatzsteuer als voller Satz anfallen, die ans FA abzuführen ist, wäre ja auch schlecht, wenn dem nicht so wäre.
Keine Umsatzsteuer fällt z.B. bei Subunternehmerbauleistungen an, der Subunternehmer berechnet keine Umsatzsteuer, der Nachunternehmer kann keine Vorsteuer geltend machen, berechnet aber dem Bauherren den vollen USt-Satz, den er beim Finanzamt abführt. Oder man bezieht eine Ware oder Dienstleistung bei einem Kleinunternehmer (dieser hat unter 20.000€ Umsatz im Jahr), die man dann als Unternehmer weiterverkauft, es kann wegen mangelnder Berechnung von Umsatzsteuer keine Vorsteuer gezogen werden, die verkaufte Dienstleistung ist aber voll USt.-pflichtig.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß man dem Endkunden nur teilweise USt. berechnet, weil die "Vorlieferprodukte" Umsatzsteuerbefreit waren.


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