Jetzt bin ich aber verwirrt. Die normale "Geschäftstätigkeit" des Rundfunks ist es, Rundfunkdienstleistungen zu erbringen. Dafür werden Mikrofone und Mischpulte gekauft und für die Produktion der Dienstleistung verwendet, es werden Immobilien gemietet, Fahrzeuge geleast. Hierfür wird Umsatzsteuer vom Lieferanten in Rechnung gestellt und dem Finanzamt weitergeleitet. Dem Unternehmer wird Vorsteuerabzug gewährt, er bekommt die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, weil er ja selbst auf seine "Leistungen" Umsatzsteuer berechnet, sonst würde er ja doppelt zahlen, das Finanzamt schöpft aber nur den erbrachten "Mehrwert" ab (daher auch der Alternativbegriff "Mehrwertsteuer").
Eine extern zugekaufte Produktion (Böhmermann schreibt eine Rechnung für erbrachte oder zu erbringende Dienstleistung) ist damit Umsatzsteuerpflichtig.
Die Frage ist: Wenn im Rundfunkbeitrag keine Umsatzsteuer enthalten ist (das ist für die Betriebsabgabe ja total interessant, weil wenn es mit USt. ist, dann könnte der betroffene Unternehmer ja wieder Vorsteuerabzug geltend machen), dann dürfte auch der Vorsteuerabzug für die Rundfunkanstalt nicht möglich sein. Das bedeutet, daß der Staat fleißig am Zwangsrundfunk mitkassiert und um so mehr Dienstleistungen für ihn extern erbracht werden, statt nur mit Lohnkosten durch eigenes Personal bezahlt zu werden, umso mehr staatliche Einnahmen aus Umsatzsteuer...
Im Vereinsrecht eines gemeinnützigen Vereins wird zum Beispiel der ideelle und der Zweckbetrieb unterschieden: Zur Finanzierung des Vereins ist eine Geschäftstätigkeit erlaubt, diese ist umsatzsteuerpflichtig, für den dafür erforderlichen Einkauf wird Vorsteuerabzug gewährt. Nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind die allgemeinen Vereinstätigkeiten.
Beispiel:
Es wird ein Verkaufsregal für Schachbücher gekauft, in das die zu verkaufenden Bücher des Schachvereins einsortiert und präsentiert werden, damit die Mitglieder oder externe diese kaufen können.
Schachbücher zum Verkauf: Umsatzsteuer wird an Kunden/Mitglieder berechnet. Vorsteuerabzug: Lieferantenrechnung für Bücher zum Verkauf, Regalrechnungsumsatzsteuer.
Ein zweites Regal wird angeschafft für die Fachliteratur zu Vereinszwecken, damit die Mitglieder die letzte Fischerpartie nachspielen können, damit man Eröffnungen nachschlagen kann.
Umsatzsteuer für Regal und Literatur wurde dem Lieferanten bezahlt, kann aber nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, weil es Vereinszweck ist.