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Autor Thema: Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?  (Gelesen 1568 mal)

Z
  • Beiträge: 1.539
[...]
Wer ist für die "Direktanmeldung" verantwortlich? Ganz sicher keine Maschine.
[...]
Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. [...]
Ich bin schon der Auffassung, daß es keines menschlichen Zutuns bedarf, damit die Direktanmeldung ihren sozialistischen Gang nimmt. Der Algorithmus gibt vor, was nach wieviel Bettelbriefen passieren soll, eventuell abhängig von Postrückläufern oder so.
Daher wäre eine Unterlassungsklage bezüglich vollautomatischer Procederes möglicherweise zielführend.

Vielleicht sollten wir die Themen, die die automatische Anmeldung betreffen hier nochmal verlinken, denn in diesem Faden geht es ja um die Diskussion, ob die "Bestätigung der Anmeldung" ohne Zutun des Bewohners ein Verwaltungsakt, ein vorgetäuschter Verwaltungsakt oder eine Nichtigkeit ist - mit den jeweiligen Rechtsfolgen für den Aussteller oder den Betroffenen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2023, 14:06 von Bürger«

L
  • Beiträge: 6
Die DSGVO (EU-Recht) schreibt vor, dass ich vor Verarbeitung und Speicherung meiner Daten
  • informiert werden muss UND
  • meine Einstimmung geben muss.

In der Rechtssache T-347/09 des EuG wird explizit und ausführlich definiert was als ein Unternehmen gilt.
   T-347/09 Rn. 25:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasst.

   Rn. 26:
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.

   Rn. 38:
Darüber hinaus geht aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der Status der betreffenden Einheiten im nationalen Recht bei der Klärung der Frage, ob sie aus unionsrechtlicher Sicht Unternehmen darstellen, irrelevant ist. […]
Laut EuGH C-489/07 wurde entschieden, dass die bloße Möglichkeit etwas verbrauchen zu können laut Fernabsatzgesetz nicht kostenpflichtig ist.

Im Urteil EuGH C-922/19 wurde unter anderem auch der  Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" behandelt, daraus die interessanten Punkte:
   Rn. 53:
Was den Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ betrifft, so sieht Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 vor, dass zu den aggressiven Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, insbesondere die „Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung … von Produkten [zählt], die der Gewe[r]betreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)“.
   Rn. 54:
Eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).

   Rn. 55:
[...] Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. [...]



Zusammenfassung:

Da die Rundfunkanstalten KEINE Behörden sind (EU Recht kennt nur Anbieter (=Unternehmen) oder Kunden) und ich dem UNTERNEHMEN "Landesrundfunkanstalt" keine Zustimmung gegeben habe meine Daten zu verarbeiten und da ich das Angebot (=ÖRR) nicht angenommen habe und ich unbestellte Ware nicht bezahlen muss, folgt für mich daraus, dass die Forderung der Zahlung gemäß EuGH C-922/19 "unlauter" ist.

Der Verstoß gegen Art 10 EMRK ist hier noch nicht mal erwähnt.

Disclaimer: Ich bin kein Anwalt und dies ist keine Rechtsberatung


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K
  • Beiträge: 2.243
Die DSGVO (EU-Recht) schreibt vor, dass ich vor Verarbeitung und Speicherung meiner Daten
  • informiert werden muss UND
  • meine Einstimmung geben muss.
[..]

Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [..]
(2) [..]
(3) [..]
(4) [..]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [..] die Erlangung [..] durch Rechtsvorschriften [..] der Mitgliedstaaten, [..] ausdrücklich geregelt ist oder [..]

Quelle: https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.327
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [..] die Erlangung [..] durch Rechtsvorschriften [..] der Mitgliedstaaten, [..] ausdrücklich geregelt ist oder [..]
Die "Direktanmeldung", um die es in diesem Thema geht, ist aber nicht geregelt.

Und darüberhinaus darf daran erinnert werden, daß ..

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Aber, wie benannt, es geht hier in diesem Thema um jenen Schritt der ÖRR, der nach ausbleibender Rückmeldung seitens des potentiellen Beitragszahlenden durch die ÖRR realisiert wird und zur "Direktanmeldung" führt, die gesetzlich nicht begründet ist.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier - wenn überhaupt - nur noch weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
"Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?"
und die Frage im Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat
"Ist das Dokument, das vom/beim ÖRR, (oder wem auch immer), für die Direktanmeldung erstellt wird, eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB?"
welche jedoch lt. Fazit weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37446.msg223497.html#msg223497
so eigentlich gar nicht weiter diskutiert werden kann:

Fazit:
Wie bereits weit oben konstatiert, kann ohne konkrete Beweis-Ermittlung bzgl. des konkreten Vorgangs/ Ablaufs der Zwangsanmeldung/ "Direktanmeldung" nur spekuliert bzw. vermutet werden, dass im Falle der Zwangsanmeldungen/ "Direktanmeldungen" ein Dokument/ eine "Urkunde" nicht existiert - weswegen hier auch nicht zielführend diskutiert werden kann bzgl. des Betreffs und der Eingangsfrage:
Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2023, 14:00 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.327
[...]
Fazit:
Wie bereits weit oben konstatiert, kann ohne konkrete Beweis-Ermittlung bzgl. des konkreten Vorgangs/ Ablaufs der Zwangsanmeldung/ "Direktanmeldung" nur spekuliert bzw. vermutet werden, dass im Falle der Zwangsanmeldungen/ "Direktanmeldungen" ein Dokument/ eine "Urkunde" nicht existiert - weswegen hier auch nicht zielführend diskutiert werden kann bzgl. des Betreffs und der Eingangsfrage:
Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Siehe abweichende Hervorhebung im Zitat in Rot und nachstehende Ausführung.

Freilich, daß eine "Urkunde" im Sinne des §267 StGB nicht existiert, wird kaum jemand nachweisen können; es muß aber einen Nachweis darüber haben, jedenfalls ÖRR-intern, wer diese Vorgänge der "Direktanmeldungen" ÖRR-seitig veranlasst*** hat?

Und, nein, eine Maschine darf das so autark nicht veranlassen; es braucht einen oder mehrere menschliche Verantwortliche, die diesen Vorgang der "Direktanmeldung" ausgelöst haben und die Softwareentwicklung zuvor "gebeten" haben, derartigen Murks in der Software vorzusehen. Und das die Softwareentwicklung das auf die eigene Kappe nimmt, ist ob evt. Schadensersatzforderungen ziemlich unwahrscheinlich.


***Edit "Bürger": Aber die Frage bzgl. des Nachweises, "wer diese Vorgänge der "Direktanmeldungen" ÖRR-seitig veranlasst" ist eine eigenständige Frage, die über das Kern-Thema des hiesigen Threads "Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?" hinausgeht und daher bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu behandeln ist - allerdings auch erst nach eingehender Sichtung und Zusammentragung aller diesbezüglich im Forum und web bereits vorhandenen Informationen. Danke.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 7.327
Das Thema bleibt aktuell, ist ja noch ungeklärt.

Der Begriff "Urkundenfälschung" hat ja mit §267 nicht nur einen eigenständigen § im StGB, sondern mit dem 23. Abschnitt gleich einen ganzen Abschnitt für sich.

Der wichtigste § dürfte aber §267 sein, die für die Fälle der gesetzlich nicht begründeten "Direktanmeldung" zweitwichtigsten könnten dann bereits §269 und §270 sein?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 267 Urkundenfälschung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

Zitat
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__269.html

Zitat
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__270.html

Zitat
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Wird also so getan, als hätte sich Person X beim ÖRR angemeldet,  was sie nicht hat, steht dieses einer "Täuschung im Rechtsverkehr" gleich, da auch der Vorgang einer gesetzlich nicht begründeten "Direktanmeldung" nicht ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten auskommt?


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