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Autor Thema: Tübingen darf Ver­pa­ckungs­steuer erheben aber das Land keine Rundfunksteuer  (Gelesen 1221 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
dpa/LTO-Redaktion, 24.05.2023

Tübingen darf eine Ver­pa­ckungs­steuer erheben

Zitat
Seit Anfang 2022 gilt in Tübingen wegen ausufernder Müllberge eine Steuer auf Einweggeschirr und Coffee-to-go-Becher. Der Streit darüber zog sich durch alle Instanzen, nun hat das BverwG eine Entscheidung getroffen.

Die Universitätsstadt Tübingen darf eine Verpackungssteuer auf Einwegbecher und Essensverpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit unterlag die Betreiberin einer McDonald's-Filiale in Tübingen, die - unterstützt von dem Fast-Food-Konzern - gegen die kommunale Verpackungssteuersatzung geklagt hatte (Urt. v. 24.05.2023, Az BVerwG 9 CN 1.22).

[...]

Weiterlesen auf:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-9cn122-verpackungssteuer-tuebingen-rechtmaessig/

Man könnte der Meinung sein, wenn eine Stadt eine Verpackungssteuer erheben darf, dann sollte es doch für das jeweilige Bundesland möglich sein eine Rundfunksteuer zu erheben.

Zur Erinnerung an die Begründung des BVerfG vom 18. Juli 2018 Rdnr. 52:
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Man könnte der Meinung sein, wenn eine Stadt eine Verpackungssteuer erheben darf, dann sollte es doch für das jeweilige Bundesland möglich sein eine Rundfunksteuer zu erheben.
Nicht unbedingt, denn diese Verpackungssteuer ist garantiert verbrauchsabhängig? Und "verbrauchsabhängig" dürfen die Länder nach nationalem Recht, also auch die Gemeinden, aber ... und jetzt wird es "lustig". Der EuGH würde das vermutlich einkassieren, wenn es die Dienstleistungsfreiheit behindert und das könnte hier gegeben sein, wenn es bewirkt, daß sich andere gleichartige Dienstleister deswegen aus Tübingen zurückziehen oder erst gar nicht niederlassen; siehe hierzu

EuGH C-17/00 - Abgaberecht darf Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37257.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Dieses "Lustige" wäre dann aber wieder der alte Unfug, Umweltschutz gegen wirtschaftliche Freiheit auszuspielen.

Die hier vorliegende Dienstleistungsfreiheit besteht ja im Ausreichen von Speisen und Getränken, nicht im Ausreichen von Speisen und Getränken eigens auf Einweggeschirr. Der Fast-Fress-Konzern müsste schon sehr verwinkelt argumentieren, um seinen frischen Müll weiterhin im Bundle mit Speisen und Getränken zu verkaufen.

Wäre ein solches Aushebeln so leicht, hätten wir hier längst verfrackte und strahlende Landschaften, damit die Energieerzeuger nur ja freie Hand hätten.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Natürlich kann es passieren, dass der Umsatz z.B. bei Anbietern von Cafe-to-go in Tübingen zurückgeht, wenn die Leute ihren Milchkaffee einfach im Nachbarort  oder kurz bevor sie Tübingen erreichen kaufen. Aber das nimmt man wohl in Kauf.

Zitat
Nach Überzeugung des BVerwG hat Tübingen die Kompetenz, eine solche Steuer zu erheben. Speisen zum Mitnehmen würden "typischerweise" sehr bald gegessen und blieben damit meist im Gemeindegebiet. Es handele sich also um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-9cn122-verpackungssteuer-tuebingen-rechtmaessig/

Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG:
Zitat
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

Als Leser könnte man sich wundern, warum gerade eine Gemeinde eine Steuer erheben darf, obwohl das Grundgesetz nur von "Länder" spricht.
Wo bitte steht, dass eine Gemeinde Steuern erheben darf?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 11:12 von Markus KA«
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Wo bitte steht, dass eine Gemeinde Steuern erheben darf?
Hierzu wäre u. U. das jeweilige Kommunalabgabegesetz des Landes zu sichten?

Aber Deine Frage geht sicherlich dahin, daß das GG nur die Länder befugt und nicht auch die Gemeinden?

Und, im übrigen, die Hundesteuer wird von der Gemeinde erhoben, und dafür wird es irgendwo eine höherrangige Regel geben, die das zuläßt?

@ope23
Lies Dir die Entscheidung des EuGH doch einmal durch; darin ging es um eine Abgabe auf Parabolantennen, die vom EuGH gekippt wurde.

Es ist keine Abgabe zulässig, die den freien Dienstleistungsverkehr dadurch beeinträchtigen könnte, daß sie einerseits nicht für alle Wettbewerber gilt und andererseits den Marktzugang für nicht einheimische Wettbewerber erschweren könnte.


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(1) Es ist "Beitrag", nicht "Steuer".
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Laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestages - und allgemein wissenschaftliche anerkannt - :
Nicht die Bezeichnung, sondern die Erhebungsregel definiert, was eine Abgabe ist.
Hier ist es ein "Beitrag zur Müllabafuhr", umgelegt nach dem Verursacher-Prinzip".
Inwieweit es die Gemeinde darf, dies ohne landresrechtlcihe Autorisierung?

Vermutlich darf sie es, für juristische Klärung sind wir nicht bezahlt, "gern auf Basis Gutachtenauftrag an dies Forum"!  :police:
Bescheidenerwesie begnügen wir uns mit den 500 Euro pro Stunde an die Anwaltskanzlei. beauftragt in Zeiten Schlesinger - ( sicherlich nicht, um sie zu belasten?). - Kosten aus der Rundfunkabgabe nun insgesamt 1,4 Millionen Euro oder mehr.
Wir machen das billiger für euch, liebe tolle Tübinger! Zum Schnäppchenpreis! Versprochen!

Und wieso machen die das statt Beitrag zur Müllabfuhr?
Weil ja vermutlich sehr viel mehr als die realen Mehriosten erhoben werden soll: Wegen der klimapolitischen Erziehungswirkung ... und zur Fütterung der Gemeindefinanzen.
Damit aber würde eine unwirksame Umweg-Aushebelung von bundeslrechtlicher Kompetenz vorliegen, siehe gleich nachstehend:


(2) Wäre es Steuer, so wäre die Rechtsfrage, ob der als abschließend zu wertende Katalog laut Grundgesetz dies umfasst.
---------------------------------------------------------------------------------------
Gar nicht so eindeutig. Hier wird ja nicht "verbraucht". Wer ist zuständig für Steuern für Forderung des Umweltschutzes?
Man lese nach in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
Die Abgaben in diesem Kontext sind ja wohl seit vielen Jahren bundesrechtlich geregelt.


(3) Aber das Bundesverwaltungsgericht muss das doch besser wissen?
--------------------------------------------------------------------------------------
Die Urteile aus der Zeit vor 2019 über die Rundfunkabgabe... Noch Fragen?

Doch, ja, Ende 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht rund 10 Jahre alte eigene Rechtsprechung für rückwirkend irrig erklärt.
Damit wurden alle bundeweiten Geringverdiener-Abweisungen vor den Verwaltungsgerichten "irgendwie nichtig", schätzungsweise 7000 Fehlentscheide 2013 bis 2019 und sogar später trotzdem.

Die Hoffnung auf richterliche Weisheit mit "fast immer Gerechtigkeit! haben wir hier ja mit Grund seit langem aufgegeben, soweit es ARD, ZDF usw. anbetrifft.
Aber nicht einmal die Funktion "Rechtsfrieden" entsteht, wenn Richter ständig irren. Der Fortbestand dieses Forums belegt den Nichteintritt von "Rechtsfrieden".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 13:05 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

P
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Da das Schule macht, führt es zu einem Flächenbrand bei Einwegverpackungen. Achwas bei "Beitrags"steuern ;-).

Die Lösung
A: ist einfach, MC und Co. geben in Deutschland auf.  Das führt zum Verlust von Arbeitsplätzen. -> Die Stimmung kippt.
B: dauert lange, klagt vor dem Landes/ Bundesverfassungsgericht, bringt nichts, wenn das Urteil nicht bis zur Entscheidung ausgesetzt wird.
C: dauert lange, klagt vor einem EU Gericht "Auf EU Ebene wollen sicherlich alle weniger Müll" ;-).
D: ist leicht, erhöht die Preise --> führt zur Abwanderung der Kunden --> führt zum Verlust von Arbeitsplätzen.  -> Die Stimmung kippt.
E: ist "Zukunft" sicher? Führt "schlicht" Mehrwegprodukte ein, welche überall abgegeben werden können.


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Inwieweit es die Gemeinde darf, dies ohne landresrechtlcihe Autorisierung?
In Brandenburg dürfen Gemeinden Beiträge erheben, allerdings keine Straßenausbaubeiträge und nicht zur Finanzierung des Regelbetriebes, und sogar die Steuererhebung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (§3 KAG)

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kag

Zitat
Abschnitt II
Die einzelnen Abgaben

§ 8
Beiträge


(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen werden keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.
[...]


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Berichtigung für meinen Beitrag vom 25. Mai, 12.48:
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In Eile gextet, schlecht getextet.

Für "Zusatzlast zur Müllabfuhr" handelt es sich um eine "Gebühr", nicht um Beitrag.
Gebühr darf nur zur Kostendeckung genommen werden.
Deshalb wird es im betreffenden Fall ja auch nicht "Gebühr" genannt.

Die Mehrkosten der Müllabfuhr pro Einweg-"Geschirr", das wären vielleicht nur 2 Cent, um einmal irgendeine kleine Zahl zu nennen. Vermutlich unterhalb von 1 Cent. Und für den Müll, der innerhalb des Restaurants verbleibt, wird sowieso bereits gezahlt.

Angebot an Gemeinde-Chefs und Gemeinderäte:
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Wir haben hier im Thread alles für die Analyse ermittelt. Gerne können Gemeinderäte für gutachterliche Analyse den verschiedenen Kundigen des Forums ein anwaltsübliches Honorar für Beratung zuwenden.
Offenkundig war der bisherige Rechtsrat nicht gut genug in der Gemeinde? Und dürfte pro Stunde umgegerechnet in etwa dam Anwaltstarif entsprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2023, 23:20 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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