Nachstehende Entscheidung ist eine Rundfunkentscheidung, die im Forum in nachstehendem Thema bereits anzitiert wurde, aber weitere Schmankerl enthält.
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0------------
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. November 2001 (1)
„Vorabentscheidungsverfahren - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Freier Dienstleistungsverkehr - Kommunale Abgabe auf Parabolantennen - Hemmnis für den Empfang über Satellit ausgestrahlter Fernsehprogramme“
In der Rechtssache C-17/00https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46884&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=47527026.
So hat der Gerichtshof im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs anerkannt, dass eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung dieser Freiheit behindert, eine verbotene Maßnahme darstellen kann (u. a. Urteile vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 9, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnrn. 20 bis 22).
27.
Da die Einhaltung der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr bei der Tätigkeit der öffentlichen Stellen zwingend ist (Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17) ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die abgabenrechtliche Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Staat selbst ausgeht.
28.
Im Übrigen fällt nach ständiger Rechtsprechung die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ebenso wie deren Übertragung unter die Bestimmungen des Vertrages über Dienstleistungen (u. a. Urteile vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 6, vom 18. März 1980 in der Rechtssache 52/79, Debauve u. a., Slg. 1980, 833, Randnr. 8, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnrn. 20 bis 25, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 38, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-211/91, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-6757, Randnr. 5, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnrn. 13 und 16).
29.
Ferner verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14).
30.
Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Artikel 59 des Vertrages verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 17, und Safir, Randnr. 23, vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
Es wäre also zu klären, ob der Rundfunkbeitrag geeignet ist, die Dienstleistungsfreiheit zu beeinträchtigen.
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