Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-11/95 - Klage eines Unionsl. gegen ein anderes Unionsl. vor EuGH zulässig  (Gelesen 197 mal)

  • Beiträge: 7.303
Gleich vorweg:
Diese Entscheidung ist eine Rundfunk-Entscheidung, also passend für dieses Forum.
Link via EUR-Lex, da am EuGH nur als PDF verfügbar.

Urteil des Gerichtshofes vom 10. September 1996.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Richtlinie 89/552/EWG - Kabelweiterverbreitung von Programmen.

Rechtssache C-11/95

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61995CJ0011&qid=1684655299902

Zitat
36 Nur in dem in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 geregelten Fall, auf den sich der zweite Teil der fünfzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 89/552 bezieht, kann der Empfangsstaat ausnahmsweise unter den in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzungen die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen. Einem Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, ein anderer Mitgliedstaat habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen, steht es im übrigen, wie die Kommission zu Recht bemerkt, frei, eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 170 EG-Vertrag zu erheben oder die Kommission aufzufordern, gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen.

37 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, und 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

Diese in der zitierten Rn. 37 benannte Richtlinie 89/552 ist eine der Vorgängerrichtlinien der aktuellen Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und damit das Rahmenregelwerk der Union auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Die in der zitierten Rn. 37 Artikel des Vertrages sind aktuell folgende

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963


Zitat
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)


Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Zitat
Artikel 259
(ex-Artikel 227 EGV)


Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Es ist also keinesfalles unmöglich, daß ein Unionsland, das die Konditionen seines öffentlichen Rundfunks bereits mit den Unionsvorgaben in Übereinstimmung gebracht hat, die noch bestehenden Finanzierungspraktiken des dt. öffentlichen Rundfunks vom EuGH auf Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Beihilfevorgaben, bspw., prüfen läßt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2023, 10:15 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben