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Autor Thema: EuGH C-817/21 - Gerichtl. Pflicht, volle Anwendung d. Unionsr. zu gewährleisten  (Gelesen 228 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
11. Mai 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Entscheidung 2006/928/EG – Richterliche Unabhängigkeit – Disziplinarverfahren – Justizinspektion – Chefinspekteur, der über Regelungs-, Auswahl-, Bewertungs-, Ernennungs- und disziplinarische Untersuchungsbefugnisse verfügt“

In der Rechtssache C-817/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273603&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6950007

Zitat
39      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 188, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 37).

Zitat
40      Schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dient, ist einem Rechtsstaat inhärent. Insoweit ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
41      Folglich hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40).

Zitat
42      Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in „den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Querverweis:
EuGH C-430/21 - Auch Urteile des BVerfG sind dem EuGH zwecks Prüfung vorlegbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35990.0

EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35232.0


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