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  • VERHANDLUNG VG Düsseldorf, Do 27.04.2023, 9:30 Uhr (27 K 1864/21, 27 K 5586/22): 27. April 2023

Autor Thema: VERHANDL. VG Düsseld., Do 27.04.2023, 9:30 Uhr (27 K 1864/21, 27 K 5586/22)  (Gelesen 1436 mal)

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  • Beiträge: 385
Zwar ganz kurzfristig aber nichtsdestotrotz höchst interessant:

VERHANDLUNG
VG Düsseldorf
Do 27.04.2023, 9:30 Uhr
Saal 240


zu beiden Verfahren

27 K 1864/21
27 K 5586/22


Kläger ist in beiden Fällen Person Q

Bei dem Verfahren 27 K 1864/21 handelt es sich um eine Untätigkeitsklage gegen den WDR. Dieser hatte die nachfolgenden Fragen des Klägers, mit denen dieser in seinem Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid u. a. Auskunft über die Rechtsgrundlagen des Handelns des WDR verlangte, nicht beantwortet.

Zitat
1. Auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die Aussage, bei dem Festsetzungsbescheid handele es sich um einen vollstreckbaren Titel? Bitte nennen Sie die Rechtsvorschrift und die genaue Fundstelle innerhalb derselben.

2. In welcher Rechtsvorschrift ist der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“® zu der in § 10 Abs. 7 RBStV und in § 2 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge genannten im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten bestimmt worden? Wann und wo wurde diese Rechtsvorschrift öffentlich verkündet?

3. In Art. 77 der Verfassung des Landes NRW ist bestimmt, daß die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgen. Auf welches Gesetz / auf welche Rechtsvorschrift begründet der WDR die von ihm ausgeübte hoheitliche Gewalt, zum Ausdruck gebracht durch den Erlaß von Verwaltungsakten? Es sei darauf hingewiesen, daß § 10 Abs. 5 RBStV keine ausreichende Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln darstellt. Sofern keine gesetzliche Vorschrift genannt werden kann, ist darzulegen, worauf das für die Verwaltungsaktbefugnis außerhalb des Anwendungsbereichs einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erforderliche Subordinationsverhältnis von WDR und Wohnungsinhaber begründet ist.

4. In dem angefochtenen Festsetzungsbescheid wird ein offener Gesamtbetrag in Höhe von xxxx,xx Euro genannt. Bitte legen Sie detailliert und unter genauer Aufstellung aller Einzelforderungen, aller von mir geleisteter Zahlungen, und aller Verrechnungen von Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen die Zusammensetzung dieses Betrags dar. Soweit Zahlungen mit Rückständen aus früheren Zeiträumen verrechnet wurden, ist genau aufzuführen, welche Zahlung mit welchem Rückstand aus welchem Zeitraum verrechnet wurde.

6. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit ist gem Art. 5 Abs. 1 nur auf der Grundlage eines allgemeinen Gesetzes möglich. Der RBStV ist aber kein allgemeines Gesetz, sondern eine spezialgesetzliche Regelung. Bitte benennen Sie das allgemeine Gesetz, nach dessen Wortlaut in das nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 geschützte Grundrecht auf Informationsfreiheit dadurch eingegriffen werden darf, daß ein Wohnungsinhaber, der keine Empfangsgeräte besitzt und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, durch die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags eingeschränkt oder gar gehindert wird, die entsprechenden Geldmittel zur Unterrichtung aus anderen kostenpflichtigen Quellen zu verwenden.

7. Bitte legen Sie die Abläufe bei der Entscheidung über den Erlaß von Festsetzungsbescheiden dar. Welche Personengruppe in welcher Funktion trifft die Entscheidung über den Erlaß eines Festsetzungsbescheids. Nach welchen Kriterien wird über den Zeitpunkt der Festsetzung und den Zeitraum, für den die Festsetzung erfolgt, entschieden? Stehen die zur Entscheidung befugten Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis?

8. Erfolgt der Erlaß der Festsetzungsbescheide vollautomatisiert, also als Folge einer ohne jede menschliche Einwirkung stattfindenden vollständig automatisierten Entscheidungsfindung? Welche Logik liegt einer derartigen vollautomatisierten Entscheidungsfindung zugrunde? Bitte benennen Sie die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen.

(Hinweis: die Frage 5 gibt es ebenfalls, die ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens


In dem Verfahren 27 K 5586/22 wird der Widerspruchsbescheid angegriffen, den der WDR über den o. a. Widerspruch erlassen hatte, ohne die o. a. Fragen zu beantworten und ohne daß der Kläger seinen Widerspruch begründen konnte, da er hierzu die oben angeforderten Auskünfte benötigt.

Der Kläger rügt hier eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch den WDR.

In diesem Zusammenhang ist auch ein zentraler Gegenstand des Rechtsstreits, ob die Angestellten des WDR, die den Widerspruchsbescheid erlassen und diesen mit dem Zusatz "i. V." (in Vollmacht) unterschrieben haben (er stammt tatsächlich vom WDR und nicht vom Beitragsservice), ihre Vollmacht nachweisen müssen (was sie nicht getan haben) und ob das einseitige Rechtsgeschäft nicht deshalb untergegangen und der Widerspruchsbescheid unwirksam ist, weil der Kläger die fehlende Vollmacht und die fehlende Vertretungsmacht gem. §§ 174, 180 BGB unverzüglich per Fax an den Intendanten gerügt hat.

In beiden Verfahren hat der Kläger zudem die fehlende Postulationsfähigkeit der Prozeßvertreter des WDR gerügt. Es handelt sich hierbei um Angestellte der Abteilung Justiziariat des WDR, die ihre Vollmacht zur Vertretung des WDR nicht nachgewiesen haben.

Der Kläger hat zudem mehrfach gerügt, daß die von ihm in der Klageschrift gewählte Parteibezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln AöR, vertreten durch den Intendanten" vom Gericht abgeändert wurde in die unzulässige Parteibezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln AöR, Abteilung Justiziariat".

Da die zuständige Richterin weder, wie vom Kläger angefordert, die Vollmachten der Prozeßvertreter des WDR zur Prüfung in Kopie übersandt, noch das unzulässige Passivrubrum berichtigt hatte, hat der Kläger gegen die Richterin am Dienstagmorgen einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Auf Nachfrage des Klägers teilte die Geschäftsstelle der 27. Kammer allerdings heute mit, daß die Verhandlung stattfinden würde, weil der Befangenheitsantrag bereits zurückgewiesen sei. Dies wirft sicher weitere rechtliche Fragen auf, u. a. der nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, da dem Kläger die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde und der Beschluß über das Ablehnungsgesuch hier noch nicht vorliegt.

Es dürfte also spannend werden.

Es ist übrigens erklärtes Ziel des Klägers, alle Rechtsmittel auszuschöpfen, um schließlich eine verfassungsgerichtliche Entscheidung (bevorzugt des VerfGH NRW) herbeizuführen. Es sei angemerkt, daß Grundlage dieses Rechtsstreits also nicht der Rundfunkbeitrag an sich ist, sondern ausschließlich Fragen des reinen Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrechts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2023, 19:18 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • Beiträge: 1.567
Das sind sehr spannende Fragen, und das tätliche Verhalten der 27. Kammer erscheint mindestens ungewohnt.

Auch Person O ist der Ansicht, dass der Rundfunkbeitrag möglicherweise den Landesrundfunkanstalten zustehen könnte, aber innerhalb der gegenwärtigen Rechtsordnung weder geschuldet werden kann noch beitreibbar ist.

Man schaut mit großem Interesse auf den Fortgang der beiden Verfahren.


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