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Autor Thema: EuGH C-21/20 - 2 zuläss. ÖRR-Finanz.-Mögl. (Geräte)Gebühr od. Staatshaushalt  (Gelesen 289 mal)

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In diesem Thema zu einer Rechtssache, die mit anderen Schwerpunkt bereits thematisiert wurde, soll es nur um eine Aussage im Schlußantrag zu dieser Entscheidung gehen.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 25. März 2021(1)
Rechtssache C-21/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8356361

Zitat
Einleitung

1.        Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Mitgliedstaaten die Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten finanzieren können: entweder durch eine besondere Gebühr, die für gewöhnlich an den Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers anknüpft, wobei die entsprechenden Einnahmen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zugutekommen (Rundfunkgebühr), oder direkt aus dem Staatshaushalt(2). Manche Mitgliedstaaten verbinden diese beiden Möglichkeiten, indem sie die Einnahmen aus der Gebühr, die für nicht hinreichend erachtet werden, um die gesellschaftlich-politischen Ziele zu erfüllen, die der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt obliegen, durch direkte Zuschüsse aus dem Haushalt ergänzen.

Es wäre insofern denkbar, daß die derzeitige Ausgestaltung der dt. Rundfunkfinanzierung mit der Anknüpfung an die Wohnung nicht dem Unionsrahmen entspricht?

Die obige Aussage zeigt aber auch, daß eine Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen zulässig ist und ob der Vorrangigkeit des Unionsrahmens auch in Deutschland zulässig sein muß, denn auch die nationale Verfassung hat dem Unionsrahmen zu entsprechen.

EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0


Edit "Bürger": Ursprünglicher Betreff "EuGH C-21/20 - Es hat 2 zulässige ÖRR-Finanzierungsmöglichkeiten" wurde präzisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2023, 23:10 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Wenn ich mich recht erinnere, dann hatte ich die letzt genannte Möglichkeit, also die Verbindung der beiden zuvor genannten Möglichkeiten, auch schon einmal erwähnt. Das ist aber schon länger her und ich weiß auch nicht mehr in welchem Zusammenhang das war. Allerdings weiß ich noch, dass dem rechtlich nichts entgegenstehen würde, auch nicht von seiten des Bundesverfassungsgerichtes, welches eine Mischfinanzierung jedenfalls nicht ausgeschlossen hat.

Interessant ist an der zitierten Einleitung allerdings das Wort "grundsätzlich". Dieses "grundsätzlich" scheint die Finanzierung auf die beiden genannten Möglichkeiten und allenfalls noch auf die Verbindung dieser beiden Möglichkeiten zu beschränken, was auch Sinn macht bezüglich der Achtung von Grundrechten.

Es dürfte jedenfalls noch sehr interessant werden, wie sich die Dinge in Österreich weiter entwickeln und vielleicht könnte es auch Auswirkungen auf das derzeitige Modell hierzulande haben.


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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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