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Autor Thema: EuGH 235/85 - Notare und Gerichtsvollzieher sind mehrwertsteuerpflichtig  (Gelesen 506 mal)

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Nachstehende Entscheidung ist ein Zufallsfund, es wurde nicht explizit danach gesucht; aus einer weiteren Entscheidung, die die Begriffe "Rechtsverhältnis" und "Unterordnungsverhältnis" enthält, (EuGH C-276/14, Rn. 33), wurde allerdings darauf verwiesen.

Diese nachstehend verlinkte wie zitierte Entscheidung betrifft allerdings das Königreich der Niederlande, so daß dieses u. U. nicht eins zu eins auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden kann.

Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Mehrwertsteuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Notare und Gerichtsvollzieher.
Rechtssache 235/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CJ0235&qid=1681140812131

Zitat
Leitsätze

DIE NOTARE UND DIE GERICHTSVOLLZIEHER SIND INSOWEIT MEHRWERTSTEUERPFLICHTIG IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE, ALS SIE IM RAHMEN IHRER AMTSHANDLUNGEN SELBSTÄNDIG EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT IN FORM DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN GEGENÜBER DRITTEN AUSÜBEN, FÜR DIE SIE ALS GEGENLEISTUNG FÜR EIGENE RECHNUNG EINE VERGÜTUNG ERHALTEN . SELBST WENN MAN UNTERSTELLT, DASS SIE IN DIESEM RAHMEN AUFGRUND EINER ÖFFENTLICHEN BESTALLUNG BEFUGNISSE DER ÖFFENTLICHEN GEWALT AUSÜBEN, KÖNNEN SIE NICHT IN DEN GENUSS DER BEFREIUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 KOMMEN, DA SIE IHRE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFS AUSÜBEN, OHNE IN DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT ZU SEIN .

Zitat
7 DER BEGRIFF DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT UMFASST NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ALLE TÄTIGKEITEN EINES ERZEUGERS, HÄNDLERS ODER DIENSTLEISTENDEN EINSCHLIESSLICH DER TÄTIGKEITEN DER FREIEN BERUFE UND DER DIESEN GLEICHGESTELLTEN BERUFE .

Zitat
9 ANGESICHTS DER WEITE DES DURCH DEN BEGRIFF DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT FESTGELEGTEN ANWENDUNGSBEREICHS, DER ALLE FREIBERUFLICHEN TÄTIGKEITEN OHNE VORBEHALT ZUGUNSTEN DER GESETZLICH GEREGELTEN BERUFE UMFASST, IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE NOTARE UND DIE GERICHTSVOLLZIEHER IN DEN NIEDERLANDEN, SOWEIT SIE NACHHALTIG UND ENTGELTLICH DIENSTLEISTUNGEN FÜR PRIVATPERSONEN ERBRINGEN, EINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT IM SINNE DER SECHSTEN RICHTLINIE AUSÜBEN .

Zitat
10 ANGESICHTS DES OBJEKTIVEN CHARAKTERS DES BEGRIFFS DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT IST ES UNERHEBLICH, DASS DIE TÄTIGKEIT DER NOTARE UND DER GERICHTSVOLLZIEHER IN DER WAHRNEHMUNG VON AUFGABEN BESTEHT, DIE AUS GRÜNDEN DES GEMEINWOHLS VOM GESETZ IHNEN ZUGEWIESEN UND GEREGELT WORDEN SIND . NACH ARTIKEL 6 DER SECHSTEN RICHTLINIE SIND BESTIMMTE KRAFT GESETZES AUSGEUEBTE TÄTIGKEITEN AUSDRÜCKLICH DER MEHRWERTSTEUERREGELUNG UNTERWORFEN

Zitat
14 ARTIKEL 4 ABSATZ 4 SCHLIESST ALLE DIEJENIGEN VON DER BESTEUERUNG AUS, DIE AN IHREN ARBEITGEBER DURCH EINEN ARBEITSVERTRAG ODER EIN SONSTIGES RECHTSVERHÄLTNIS GEBUNDEN SIND, DAS HINSICHTLICH DER ARBEITSBEDINGUNGEN UND DES ARBEITSENTGELTS SOWIE DER VERANTWORTLICHKEIT DES ARBEITGEBERS EIN VERHÄLTNIS DER UNTERORDNUNG SCHAFFT . JEDOCH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE NOTARE UND DIE GERICHTSVOLLZIEHER NICHT IN EINEM UNTERORDNUNGSVERHÄLTNIS ZUM STAAT STEHEN, DA SIE NICHT IN DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT SIND . SIE ÜBEN NÄMLICH IHRE TÄTIGKEIT FÜR EIGENE RECHNUNG UND IN EIGENER VERANTWORTUNG AUS, REGELN IN BESTIMMTEN, GESETZLICH FESTGELEGTEN GRENZEN FREI DIE MODALITÄTEN DER AUSÜBUNG IHRER ARBEIT UND VEREINNAHMEN DAS ENTGELT SELBST, DAS IHR EINKOMMEN DARSTELLT . DER UMSTAND, DASS SIE EINER BEHÖRDLICHEN DISZIPLINARAUFSICHT UNTERLIEGEN, WAS AUCH BEI ANDEREN GESETZLICH GEREGELTEN BERUFEN DER FALL SEIN KANN, RECHTFERTIGT EBENSOWENIG WIE DER UMSTAND, DASS IHRE VERGÜTUNGEN GESETZLICH FESTGELEGT SIND, DIE ANNAHME, DASS SIE SICH GEGENÜBER EINEM ARBEITGEBER IN EINEM VERHÄLTNIS DER UNTERORDNUNG IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 4 BEFINDEN .

Zitat
22 SELBST WENN MAN SOMIT UNTERSTELLT, DASS DIE NOTARE UND DIE GERICHTSVOLLZIEHER BEI DER VORNAHME VON AMTSHANDLUNGEN AUFGRUND EINER ÖFFENTLICHEN BESTALLUNG BEFUGNISSE DER ÖFFENTLICHEN GEWALT AUSÜBEN, FOLGT DARAUS NICHT, DASS SIE IN DEN GENUSS DER BEFREIUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5 KOMMEN KÖNNTEN . DA SIE NICHT IN DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG EINGEGLIEDERT SIND, VERRICHTEN SIE DIESE TÄTIGKEITEN NICHT ALS EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS, SONDERN ÜBEN SIE IN FORM EINER SELBSTÄNDIGEN WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT IM RAHMEN EINES FREIEN BERUFS AUS .

Hinweis:
Es wurde nicht geprüft, ob die aktuelle Fassung der Mehrwertsteuerrichtlinie hier einen anderen Wortlaut hat.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In der aktuellen konsolidierte Fassung der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es dazu:

Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0112-20220701&qid=1681240905111

Zitat
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER

Artikel 9

(1)   Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
(2)   Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.

Artikel 10

Die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Demnach könnten die Aussagen der damaligen EuGH-Entscheidung heute noch gültig sein; in diese Materie tiefer einzusteigen, ist den Fachleuten überlassen.


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„Ungerechtfertigte Steuervorteile für ö.r. Rundfunkanstalten abschaffen“ (01/2023)
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Steuervorteile - Rechnungshof kritisiert Subventionen für Öff.-Rechtliche (04/2019)
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