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Autor Thema: EuG T-24/06 - Bloßes "Recht auf Selbstverwaltung" genügt nicht für "staatsferne"  (Gelesen 923 mal)

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In der bereits mit anderem Schwerpunkt thematisierten Entscheidung des Unionsgerichts zur MABB,

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0


(Medienanstalt Berlin-Brandenburg), findet sich eine weitere, interessante Aussage, die es lohnt, separat thematisiert zu werden.

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
6. Oktober 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-24/06

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77565&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1399327

Zitat
51      Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).

52      Soweit es sich drittens um die von den deutschen Behörden ausgeübte Kontrolle über die MABB und deren Tätigkeit handelt, ergibt sich zum einen aus § 17 des Medienstaatsvertrags, dass der „Rechnungshof von Berlin … die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Medienanstalt [prüft]“. Zum anderen wird nach diesem Artikel das Abgeordnetenhaus von Berlin über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs unterrichtet. Ferner werden nach § 10 des Medienstaatsvertrags je drei Mitglieder des Medienrates, des Entscheidungsorgans der MABB, vom Abgeordnetenhaus von Berlin und vom Brandenburger Landtag gewählt. Der Vorsitzende des Medienrates, das siebte Mitglied, wird von beiden Parlamenten gemeinsam bestimmt. Schließlich geht aus § 18 des Medienstaatsvertrags hervor, dass die MABB der staatlichen Rechtsaufsicht untersteht, die im Wechsel von den Ländern Berlin und Brandenburg ausgeübt wird.

53      Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

54      Viertens ist zum Vorbringen der MABB, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten unabhängig sei, hervorzuheben, dass es in § 7 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags ausdrücklich heißt, dass sie nur über ein „Recht auf Selbstverwaltung“ verfügt. In diesem Rahmen unterliegt sie im Übrigen, wie oben in Randnr. 52 ausgeführt, einer staatlichen Haushaltskontrolle und der Rechtsaufsicht.

55      Fünftens vermag die MABB, selbst wenn man unterstellt, dass sie als die mit der Durchführung der Beihilferegelung – nämlich der Auszahlung von Beihilfen und gegebenenfalls ihrer Rückforderung von den Begünstigten – betraute Behörde eigene Interessen zu verteidigen hätte, nicht darzutun, wodurch sich ihre eigenen Interessen hinsichtlich der Beihilferegelung von denen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder Berlin und Brandenburg unterscheiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil DEFI/Kommission, Randnr. 18).

Wenn das "Recht auf Selbstverwaltung" unionsrechtlich nicht dafür ausreicht, als "staatsfern" zu gelten, weil auch dieses "Recht auf Selbstverwaltung" mit einer  staatlichen Haushaltskontrolle und der Rechtsaufsicht einhergeht, so muß das doch auch für die Rundfunkanstalt RBB gelten, die damit eine unionsrechtlich völlig deplatzierte Rechtsform hätte, da sie national ja "staatsfern" organisiert sein muß?

Der sichtbar einzige Unterschied zwischen RBB und MABB ist, daß sich der RBB in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen befindet, die MABB demgegenüber keiner Wettbewerbssituation unterliegt. Aber auch der RBB handelt auf Basis staatlicher Vorgaben.

Die Unternehmenseigenschaft des RBB ist wiederum ja unions- wie bundesrechtlich bestätigt.

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Zum RBB heißt es im RBB-Gründungsdokument:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014


Zitat
§ 1
Name, Rechtsform, Bezeichnungen


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

§ 30
Finanzkontrolle


(1) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Sie stimmen Verfahren und Prüfungsgegenstand miteinander ab. Die Rechnungshöfe leiten das Ergebnis ihrer Prüfung den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie der Landesregierung Brandenburg und dem Senat von Berlin mit der Stellungnahme des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu. Wesentliche Feststellungen können die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts dem Landtag Brandenburg und dem Abgeordnetenhaus Berlin mitteilen.

(2) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg verständigen sich mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(3) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof von Brandenburg können ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten des Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragen.

§ 39
Rechtsaufsicht


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Senat von Berlin übt die Rechtsaufsicht als Erster aus. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.

(2) Das Aufsicht führende Senats- oder Regierungsmitglied ist berechtigt, den Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen, so kann diese den Rundfunk Berlin-Brandenburg anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

Zur MABB heißt es entsprechend im MABB-Gründungsdokument:

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014


Zitat
§ 7
Rechtsform, Organe


(1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat sowie die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die nach einer Vorschrift dieses Staatsvertrages zu veröffentlichenden Beschlüsse und weitere wichtige Entscheidungen der Medienanstalt sind in geeigneter Weise und barrierefrei auf den Internetseiten der Medienanstalt bekanntzumachen.

(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.

§ 17
Prüfung durch den Rechnungshof


(1) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Medienanstalt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor sowie den für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen mitzuteilen. Diese unterrichten den Brandenburger Landtag und das Abgeordnetenhaus von Berlin über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs. Im übrigen sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfungsverfahren anzuwenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

(2) Der Rechnungshof von Berlin prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht. Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(3) Der Rechnungshof kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zu Lasten der Medienanstalt beauftragen.

§ 18
Rechtsaufsicht


(1) Die Medienanstalt untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht, die in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Berliner Senatsverwaltung ausgeübt wird, und zwar beginnend mit dem Mitglied der Landesregierung von Brandenburg. Das die Rechtsaufsicht ausübende Mitglied der Landesregierung setzt sich bei der Ausübung von Maßnahmen der Rechtsaufsicht und im Verfahren nach § 16 Absatz 3 mit dem Mitglied der anderen Landesregierung ins Benehmen.

(2) Die Medienanstalt hat der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle auf Aufforderung die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle kann die Medienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen und künftig zu unterlassen.

(4) Wird die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der für Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist behoben, so weist die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle die Medienanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.

(5) Gegen Maßnahmen der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Medienanstalt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.



Zum Vergleich sei auf die DB AG verwiesen, die sich ja im 100%igen Besitz des Bundes befindet, aber in eine Rechtsform des Privatrechts überführt worden ist. Die Wettbewerbseigenschaft der DB AG ist ja allgemein bekannt.

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
https://www.gesetze-im-internet.de/dbgrg/BJNR238600993.html


Zitat
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern. Die in Satz 1 ausgenommenen Liegenschaften sind jedoch bei der Prüfung der Ausgliederung durch das Registergericht, wie in § 10 Abs. 4 für die Eröffnungsbilanz festgelegt, zu berücksichtigen.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft"

§ 13 Rechtsaufsicht
(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet. Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu.
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen Personalvertretung blieben unberührt.


§ 27 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
(1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaushaltsordnung.
(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt.

Wenn man alle 3 Gründungsdokumente näher betrachtet, darf man feststellen, daß sowohl der MABB, als auch dem RBB viel mehr vorgegeben wird, als der DB AG; sie alle haben jedoch jeweils Bestimmungen hinsichtlich Rechtsaufsicht und eine Aufsicht durch die Rechnungshöfe, bzw., Finanzkontrolle.

Ist ein öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt überhaupt "staatsfern" organisierbar, wenn das bloße "Recht auf Selbstverwaltung" unionsrechtlich augenscheinlich dafür nicht genügt?

Genügt die unionsrechtliche Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer zur Realisierung des Begriffes "staatsfern"?

Sind die jeweiligen Vorgaben in RBB-Gründungsdokument und ABB-Gründungsdokument zu viel, um unionsrechtlich den Begriff "staatsfern" zu erfüllen?

Hätte sich das RBB-Gründungsdokument eher am Inhalt des verlinkten DB-Gesetzes orientieren sollen?


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 Folgende Angriffspunkte ergeben sich:

A1. Landesregierungen haben eine faktische Sachaufsicht, nur mit Vorverfahren der Abmahnung.
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Bei der RBB-Krise haben sich die Verantwortlichen der beiden Landesregierungen in dem Sinn erklärt, dass sie nur Rechtsaufsicht hätten, also keine Sachaufsicht, also frei wären von aller Mitschuld. Das Hohelied auf den Juristenstand: Schuld sind immer nur die anderen.

Das stimmt so nicht: Wenn RBB oder MABB (die LMA) nicht die Fehler beseitigen, so wird aus einer Rechtsaufsicht eine "Sachaufsicht", nämlich weisungsberechtigt. So ist es hier im Thread für beide bewiesen, RBB und MABB.


A2. Inwieweit alle Landesregierungen bundesweit dies faktische Sachaufsicht haben,
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dies sowohl bei ARD, ZDF usw. wie auch bei der jeweiligen LMA, wäre prüfungswürdig mindestens für die Großen, also NDR WDR BR SWR und vor allem MDR, denn da brodelt es in den Landtagen am meisten. Es ist zu vermuten, dass es überall ähnlich gilt.


A3. Das BVerfG hatte vor Jahren entschieden, dass für die "Staatsferne" es genüge, dass die Benennungsrechte für den Rundfunkrat zu Gunsen von Landesparlamenten und Landesregierungen auf einen Höchstanteil reduziert wurde.
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Auf des abweichende Sondervotum damals sei hingewiesen (wohl durch Richter Paulus, FDP).
Nach nationalem Recht ist das für die Sender also als "staatsfern" entschieden. Ob der EuGH mit Zureden und Zuckerbrot dazu zu bringen wäre, den BVerfG-Entcheid zu zerschlagen? Schwerlich. Man sei realistisch, wie Juristen und wie Politik funktionieren.
Real gilt übrigens, dass gegen den BVerfG-Entscheid wohl bundesweit verstoßen wird: Wohl ziemlich alle Rundfunkräte sind Parteimitglieder und Besetzung erfolgt nach Parteienproporz.

Ausgenommen die AfD, die hat bisher wohl bundesweit nur 1 drin, nämlich Herrn H., Branchenburg, seit Anfang 2023.
Anteil an der Wählergunst bundesweit: 15 Prozent. Anteil an den Rundfunkräten bundesweit: 0,3 Prozent oder weniger. Demokratie ist anders. Dies war keine Aussage für oder gegen eine bestimmte Partei. Eine Partei aus der Demokratie auszugrenzen kann das Gegenteil der Absicht bewirken.


A4. Genau deshalb - Ernennungsrecht - können die LMAn aber nicht als staatsfern eingestuft werden,
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da jedenfalls bei der MABB die Ernennungsrecht des "Selbstverwaltungs-Gremiuns" voll bei den Landesparlamenten liegen. Die allgemeinen Kriterien für Staatsferne, bundesrechtlich durch das BVerfG definiert wie vorstehend angemerkt, sind jedenfalls bei der MABB nicht erfüllt.

Die MABB ist "staats-zugehörige Behörde" im Staatsauftrag für Verteilung von Haushaltsmitteln. Sie ist aus dem Staatshaushalt zu finanzieren.
Nur soweit sie in der Tat Rundfunksender subventioniert, könnte insoweit eine Zuweisung aus der Rundfunkabgabe in Betracht gezogen werden. Die "staatszugehörige LMA" wäre insoweit nur Durchleiter.

In der Tat haben einzelne Bundesländer eine Mehrkanal-Refinanzierung der Landesmedienanstalten für ihre jeweiligen Aufgaben. 

Die MABB erfüllt mit Förderung von "Medienkompetenz", was auch immer das sein soll, eine Aufgabe von Bildung (Landespolitik), aber nicht eine Aufgabe von "Rundfunk". Eine Finanzierung aus der Rundfunkabgabe dafür dürfte als illegal einzustufen sein.


A5. Das Insolvenzverbot gilt für MABB und RBB.
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Kein Problem bei der MABB: Sie kann Subventionen auf die jeweiligen eigenen Haushaltsmittel begrenzen und etwaige Löcher in den Folgejahren aus neuen Zuweisungen stopfen.

Ganz anders beim RBB: Seine Überschuldung von aktuell wohl rund 100 Millionen Euro laut Bilanz und zudem die Pflicht der Bildung von rund 40 Millionen Euro Rücklage nach KEF-Anweisung, das ist nach normalen Wirtschaftsregeln ein typischer Anwärter für Zerschlagung.

Zwar unterliegen die Landeshaushalte keiner gesetzlichen Gewährträger-Haftung (wegen "Staatsferne"). Aber es greift wohl jedenfalls irgend etwas im Sinn des ulkigen Konzepts der zivilrechtlichen "Patronatshaftung":
Wer den RBB-Vertragspartnern die RBB-Nicht-Insolvenz beruhigend serviert, haftet für Überschuldung. Also die "Patrone", die beiden Bundesländer.
In deren Staatsvertrag steht nur etwas von "Aufteilung des Vermögens" beim RBB-Ende. Die Möglichkeit von horrender Überschuldung hatten sich die edlen Landesrechtler von einst gar nicht vorstellen können?

Hinzu kommen rund 400 Millionen Euro Rückzahlpflicht für die Geringverdiener - Falschinkasso 2013...2023.
Insgesamt ein  Jahresumsetz Überschuldung? Also den RBB an den MDR verkaufen und der deckt ab? Denkste. Ein Blick in die Bilanzen des MDR zeigte nämlich.... (mehr darüber nicht in diesem öffentlichen Forum)


A6. Rechtslage erkennen ist das eine. Rechtslage durchsetzen ist das andere.
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Wenn keinerlei minimale Finanzierung der komplexen Durchsetzungsarbeit erreichbar ist, so unterbleibt sie natürlich zukünftig.  So ist die Lage. Es gibt keine Alternative. Wir werden keine Fortsetzung erwarten dürfen.


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@pjotre
Nur für den RBB, um den es hier nicht gehen soll, ist ja nachstehende Entscheidung nicht unwichtig; auf diese wird nur "pro Forma" verwiesen. Fernsehsender, auch öffentliche, sind kein Teil der öffentlichen Verwaltung, also im Unionsrahmen quasi automatisch "staatsfern"; die MABB ist jedoch kein Sender, so daß das nicht für sie gilt.

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0


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Ja, @pinguin , immer perfekter kreisen wir ein.

Soweit "Rundfunk"-Abgabe an eine LMA wandert,
---------------------------------------------------------------------
darf sie durch diese faktische Staatsbehörde nur für "Rundfunk" verwendet werden. Beispielsweise nicht für "Internet", auch nicht für "regionale oder lokale online-Verlage".


Was die Staatsferne von Sendern anbetrifft:
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"Deutsche Welle" gilt als "Staatssender". Ist das dann ebenfalls "staatsfern"?

Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist eine Soll-Regel. Es ist also das EU-Recht in Einklang mit dem Grundgesetz davon geprägt, dass Staatsnähe für Sender unzulässig ist.

Wie aber, wenn diese Soll-Regel verletzt wird?
---------------------------------------------------------------------
Ist der verletzende Sender dann illegal? Im Prinzip ja. Deshalb die Regeln vom BVerfG für die Gremienbesetzung. Da diese aber bundesweit durch Parteimitglieder-Platzierung sabotiert wird, was dann?
Da wird die brotlos gewordene frühre Abgeordnete der XXX-Partei dann zur Präsidentin der gesellschaftlichen Gruppe "Wir alle vereint gegen die Blattlaus-Diskriminierung e.V." und schon ist sie nicht mehr "vom Parlament ernannte Parteienvertreterin".

Was kann der Bürger tun, ausgenommen Nichtzahlung? Und wenn der Bürger keine Aussicht hat, Richter und Rechtsanwälte zu finden, die das Recht mit vertretbarem Aufwand durchsetzen werden?

Dann beginnt wegen des "punktuellen Stillstands der Rechtspflege" das Erfordernis von "Auge um Auge, Zahn um Zahn".
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Seit Juli 2022 wurde mit Hintergrund-Aktionen die Reformdiskussion ausgelöst. Wie aber, wenn die, die sich hierauf verstehen, mangels minimaler Anerkennung aus Gründen der finanziellen Nichtunterstützung das Handtuch werfen?
Wer setzt das fort? Wer kennt sich dafür aus? Freiwillige vor.


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@pjotre
Die Bürger*innen haben letztlich immer die Möglichkeit, ihr Anliegen entweder der Bürgerbeauftragten der Union oder dem Datenschutzbeauftragten der Union vorzutragen.

Soweit "Rundfunk"-Abgabe an eine LMA wandert,
Das tut sie und von da vorab zurück an den RBB;

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014


Zitat
§ 15
Finanzierung der Medienanstalt


(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus den eigenen Einnahmen sowie aus einem Anteil an dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkbeitragsaufkommen gemäß § 15a.

[...]

§ 15a
Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens


(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab 33 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils der Medienanstalt zu. Er verwendet sie [...]

1.    zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und  -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1.200.000 Euro jährlich,

2.    für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350.000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,

3.    für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH,

4.    für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbietungen in Höhe von jährlich 230.000 Euro,

5.    für Zwecke der rundfunkspezifischen Aus- und Weiterbildung in Höhe von jährlich 300.000 Euro.

Der RBB tätigt damit also selber staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts, und ob die immer in Brüssel angemeldet sind?

Zitat
Was die Staatsferne von Sendern anbetrifft:
--------------------------------------------------------------
"Deutsche Welle" gilt als "Staatssender". Ist das dann ebenfalls "staatsfern"?

Hierzu hat es ein Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Dt. Bundestages

Die Deutsche Welle – Umfang der Bundeskompetenz und das Gebot der Staatsferne
https://www.bundestag.de/resource/blob/406622/efa899d31b03a229a4c201e59d36e003/WD-10-098-15-pdf-data.pdf

Zitat
6.2. Staatsferne Finanzierung
Gegenüber einer Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch staatliche
Mittel bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da eine solche „Subventionierung“
der Rundfunkfreiheit und dem Gebot der Staatsferne widerspricht und die Selbständigkeit und
Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten gefährdet. [...]
Die Rundfunkbeiträge sind aber "staatliche Mittel", sofern sie per Zwang erhoben werden.

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0


Zitat
Seit Juli 2022 wurde mit Hintergrund-Aktionen die Reformdiskussion ausgelöst. Wie aber, wenn die, die sich hierauf verstehen, mangels minimaler Anerkennung aus Gründen der finanziellen Nichtunterstützung das Handtach werfen?
Nenne mir einen, der im Forum auch nur 1 Cent dafür bekommt, sich tiefer mit der Angelegenheit zu befassen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Missverständnis.
Normalbürger sind natürlich nicht ausreichend kompetent, Anträge bei den obersten Stellen über komplexes Recht mit Aussicht zu stellen.

Von denen, die die nötige Kompetenz haben, wird null Beistand dafür kommen, wenn exakt null Euro Finanzbeitrag als normal angesehen wird.

Also sind alle deine Ermittlungen zwar hochwertig zum Finden des Rechts, aber vernachlässigen die Frage der Minimalfinanzierung für die Durchsetzung des Rechts.

Sie sind für das Forum ein Schatz, aber für die Durchsetzung leider für die Katz. Das muss nicht so sein, ist aber aktuell so. Es müsste also zunächst einmal ein anderes Brett gebohrt werden.


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Die LMAn sind in den 16 Bundesländern sehr unterschiedlich konzipiert.

Teils verbrauchen sie die gesamte Rundfunkabgabe-Zuweisung für Subventionen. Teils bekommen sie zum Verteilen noch eine Zuweisung aus dem Staatshaushalt.

Teils müssen sie etwas an die ARD-Anstalt weiterreichen, so 33 % im Fall MABB / RBB.

Also, der RBB erhält aus dem Inkasso, das der RBB ja macht, in Berlin-Brandenburg rund 500 Millionen Euro jährlich. Das meiste davon behält er.

Davon werden aber Teile abgeführt für ZDF, ARTE usw., ferner ein bundesweit wohl einheitliche Betrag an die jeweilige LMA.

Die Landesparlemente können beschließen, dass die LMA mit einem Teil des Geldes auch den RBB ein wenig subventioniert. Das tut sie also mit einem Drittel ihre eigenen Budgets.

Das Wichtigste dieses Threads ist aktuell fü meine Zwecke, dass die Landesregierungen eine faktische Sachaufsicht hatten. Das lassen alle unter den Tisch fallen, weil alle versagt haben und mitschuldig sind: Schadensminimierung des Imperiums.

Aber nochmals, wir zäumen hier das Pferd von hinten auf. So lange Kopf und Reiter zum Nulltarif arbeiten sollen, also verhungern sollen, so fehlt es am Jockey. Für manches ist die Auswahl von Jockeys begrenzt und manchmal gibt es nur einen.

Das ist unser Kernproblem gegen ARD, ZDF. So lange ungelöst, könnten wir uns alle Rechtsanalyse sparen: Die Ergebnisse kommen nie zum realen Einsatz.
 
Ich speichere neue hochwertige Streitwaffen nur noch einfach ab, damit sie bei Bedarf greifbar bleiben. Mehr geschieht nicht mehr. Dann muss eben ein anderer Jockey gefunden werden. Wer? Freiwillige vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2023, 23:56 von Bürger«
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Noch nicht voll zerlegt hatte ich den Hinweis durch @pinguin auf:
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014
Zitat
§ 15a Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens
(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab 33 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils der Medienanstalt zu. Er verwendet sie [...]
1.    zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und

usw. usw.. Es handelt sich bei allem aus der Liste nicht um vom BVerfG zugelassene staatsferne Verwendungen der Rundfunk-"Beiträge", die ja nur dem "Beitrags"-Zweck dienen dürfen.

Es handelt sich um Aufgaben der staatsnahen landeshoheitlichen Kulturförderung, insbesondere Musik- und Filmschaffen. Das ist also zwingend aus dem Staatshaushalt zu finanzieren.

Im Gesetz heißt es aber ausdrücklich, dass dieser Transfer vollständig aus der "staatsfernen" Rundfunkabgabe finanziert wird. Jetzt wird die Tarnkappenkomödie aber lustig:

Die ARD-Anstalten dürfen diese Aktivitäten nicht in voller Höhe finanzieren.
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Der staatsnahe Subventionsanteil von Musik- und Filmförderung gehört nicht zum Aufgabenkatalog der staatsfernen ARD-Anstalten, so die Gründungsgesetze, das sei einmal für alle als fast sichere Vermutung hier vorgetragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat derartiges nicht im Rechtfertigungssystem der "staastfernern" Rundfunkabgabe, also auch nicht die KEF.
Die Sender dürfen dies nur insoweit finanzieren, als sie es für Programme nutzen, also "staatsfern".

In anderen Bundesländern erfolgt deshalb beispielsweise für derartiges Staatsnahes ein Zuschuss aus dem Staatshaushalt an die ARD-Anstalt. (Aussage aus Erinnerung - ist verifizierungsbedürftig.)

Zur Vorgeschichte: Diese Chöre und Orchester der Sender
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entstanden in der Nachkriegszeit nach 1945, als der Staat dafür kein Budget hatte und als die Musiker froh waren, wenigstens niedrigste Gehälter zu erhalten statt brotlos und ohne Kunst zu leben. Auch waren die Sozialabgaben damals eine unbedeutende Nebensache und Steuern fielen auf Niedriggehälter nicht an.
Das war noch konform mit "Finanzierung aus der Rundfunkabgabe". Die Kosten sind im Lauf der Jahrzehnte ja vermutlich "explodiert", die Musiker werden heutzutage stattlich vergütet (sei gerne gegönnt), die Sozialabgaben sind allgemein noch viel mehr "explodiert".

Es besteht Rechtspflicht, diese "staatsnahe" Subvenionierungspflicht aus dem Staatshaushalt beizutragen.


Beim RBB simuliert man diese Rechtspflicht illusionär in cleverer Weise:
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Der RBB gibt der MABB einen Anteil an der Rundfunkabgabe. Ob dieser Anteil bundeseinheitlich identisch ist? Ungeklärt, wird aber vermutet, weil es wohl in den bundesweit einheitlichen Medienstaatsvertrag und/oder Medienstaatsvertrag hinein gehört.

Die MABB darf daraus regionale und lokale Sender finanzieren. Da es dies veraltete Modell immer weniger gibt, dürfte in diversen Bundesländern ein teilweiser Nichtverbrauch vorliegen. Aber das ist ein völlig anderes Thema.

Sodann bekommt der RBB aus eben dieser Rundfunkabgabe-Abführung ein Drittel zurück. Hierdurch wird eine "Staatshaushalts-Finanzierung" aus "externen" Zuschüssen simuliert. Das ist, um die Falschverwendung der Rundfunkabgabe zu camouflieren und den "staatsnahen" Staatshaushalt zu Lasten der "staatsfernen" Rundfunkabgabe zu entlasten, darf ja wohl irrtumsfrei interpretiert werden.

Wir wären hier wohl bei einer camouflierten Falschverwendung eines (kleinen) Teiles der Rundfunkabgabe in Berlin und Brandenburg. Das ist nicht harmlos. Es trägt bei zum jährlichen beträchtlichen Defizit des RBB.


Rechtliche Konsequenz: Bürger dieser Bundesländer könnten beim RBB eine anteilige Reduzierung ihrer Rundfunkgabe beantragen,
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weil es sich um eine nicht zulässige und nicht die KEF bewilligte "staatsnahe" Verwendung handele. Das sind zwar nur ein paar Cents. Aber man stelle sich das juristische und administrative Durcheinander vor, wenn ein paar tausend Bürger aus Berlin und Brandenburg mit unterschiedlichen Texten und leicht differierenden Beträgen verweigern
- und hierbei die Bearbeitung der Verwaltung fordern
- also ausdrücklich verweigern, durch eine irrige Rechtsbelerhung zum Klageweg gezwungen zu werden

Siehe Entscheid VG Gießen, Sommer 2022: Die Aufgabe der Gerichte ist nicht, anstelle der "faulen" ARD-Anstalten zu bearbeiten. Ein Outsourcing der ARD-Arbeit an Gerichte ist unzulässig. Der Verweis auf den Klageweg ist unzulässig, so lange die ARD-Anstalt säumig ist.
Wenn der Bürger zur Fristwahrung Klage einreichte, so gehen alle Kosten zu Lasten der ARD-Anstalt.


Zwei entsprechende neue Musterverfahren sind gerade in zwei Bundesländern eingeleitet.
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Die "staatsferne" ARD-Anstalt ist gleichwohl "Behörde" und also "erstinstanzliche Entscheidinstanz". 
Also Verbot des Outsourcing des Erstentscheids an die steuerzahler-finanzierte staatliche Justiz.

Die Kläger tragen beide bei zur vielen Grundlagenarbeit dafür, indem sie eine dauerhafte monatliche Spende eines kleinen Betrages zu Gunsten der Koordinationsstelle des Bürgerwiderstands in Sachen Rundfunkabgabe verfügen. Wie man sieht, das geht und allen ist damit gedient.

Wenn jemand anderer aus diesem Forum derartiges koordinieren will und die berufliche Kompetenz dafür besitzt und dafür mit null Euro einverstanden ist, nur her damit. Dann könnte diese Arbeit hier mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.


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