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Autor Thema: EU verschärft das Kartellrecht - verbraucherschädigendes Verhalten ist verboten  (Gelesen 448 mal)

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Lt. der heutigen Pressemitteilung ist eine Verschärfung des Kartellrechts in Arbeit; freilich ist das auch für die ÖRR relevant, da diese bekanntlich "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Kartellrecht: Kommission kündigt Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch an und ändert Erläuterungen zu Durchsetzungsprioritäten
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_1911

Zitat
Das heutige Paket ist seit 2008 die erste wichtige politische Initiative im Bereich der Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, „AEUV“). Es soll sicherstellen, dass diese Vorschriften klar und wirksam sind und entschlossen zum Nutzen der europäischen Verbraucher und der Wirtschaft insgesamt angewandt werden. [...]

Hintergrundinformationen

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder beschränken kann. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewandt werden kann. [...]

 [...] Am 5. Dezember 2008 wurde die Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen – von der Kommission angenommen. [...] 

EU-Kartellverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32003R0001

Zitat
Artikel 16
Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts


(1) Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.

(2) Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.
Zu Abs 2 wäre es doch interessant, die Dokumente des ÖRR-Beihilfevorverfahrens zu sichten und zu prüfen, ob die in diesen Dokument von der Kommission aufgestellten Anforderungen allzeit erfüllt worden sind, denn weder Gerichte, noch Wettbewerbsbehörden dürfen davon abweichen.

Mitteilung der Kommission
Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52009XC0224%2801%29

Zitat
[...] 7.
Unmittelbar verbraucherschädigendes Verhalten (z. B. unverhältnismäßig hohe Preise oder Verhaltensweisen, die die Bemühungen um einen integrierten Binnenmarkt untergraben) verstößt ebenfalls gegen Artikel 82. Die Kommission kann entscheiden, im Falle eines solchen Verhaltens tätig zu werden, und zwar insbesondere dann, wenn der Schutz der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ansonsten nicht angemessen gewährleistet werden können. In ihrem Bemühen um Vorlage von Erläuterungen zu ihren Durchsetzungsprioritäten beschränkt sich die Kommission in dieser Phase auf den Behinderungsmissbrauch und dabei insbesondere auf jene Praktiken, die erfahrungsgemäß auf häufigsten auftreten. [...]


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