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Autor Thema: BVerfG 2 BvK 2/54 - Entscheidungsformel hat Rechtskraft  (Gelesen 775 mal)

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Eine Uralt-Entscheidung des BVerfG, die es am BVerfG nicht online hat, aber, bspw., via opinioiuris aufgerufen werden kann; das BVerfG tätigt Aussagen zur Bindungswirkung seiner Entscheidungen, auch gegenüber sich selber.

BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54
https://opinioiuris.de/entscheidung/762

Zitat
32
Die bindende Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG muß deutlich unterschieden werden von der Rechtskraftwirkung, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gleich denen anderer Gerichte zukommt.
Das BVerfG unterscheidet also zwischen "bindende Wirkung" und "Rechtskraft".

Zitat
33
Die Bindungswirkung besteht nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst. Das Gericht kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren. Ein Senat ist nur genötigt, die Entscheidung des Plenums anzurufen, wenn er von der Rechtsauffassung abweichen will, die eine Entscheidung des anderen Senats trägt.
Dem BVerfG ist als also unbenommen, seine eigene Rundfunk-Rechtsprechung den ob sich des Unionsrahmens entwickelnden Anforderungen anzupassen.

Zitat
34
Das Gericht muß allerdings die materielle Rechtskraft beachten. Diese bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auch auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilselemente, wenn die Entscheidungsgründe auch zur Ermittlung des Sinnes der Urteilsformel herangezogen werden können. Im späteren Prozeß bindet die Rechtskraft das Gericht nur dann, wenn es sich um denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien handelt.

Zur Hervorhebung in Rot der Rn. 34:
Jetzt weiß auch jeder, warum im Bundesgesetzblatt nur die Entscheidungsformel veröffentlicht ist, denn nur diese entfaltet Rechtskraft.

Zur Hervorhebung in Blau der Rn. 34:
Es könnte erklären, warum das BVerfG bei Rechtsstreitigenkeiten zwischen ÖRR und Ländern auf der Seite der ÖRR zu stehen scheint; einfach deswegen, weil es einmal damit begonnen hat und seine eigenen Entscheidungen auch für das BVerfG dann Rechtskraft entfalten, wenn sich die gleichen Personen erneut streiten?



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Eine Entscheidungsformel hat es offenbar nur bei jenen Verfassungsbeschwerden, denen das Bundesverfassungsgericht stattgibt und nicht bei jenen, die es nicht zur Entscheidung annimmt, bzw., ihnen nicht stattgibt, trotz des Vorhandenseins etwaiger Leitsätze.

Die Entscheidungsformel sind nicht die Leitsätze.

Beispiel dafür:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 05. November 2019
- 1 BvL 7/16 -, Rn. 1-225,

http://www.bverfg.de/e/ls20191105_1bvl000716.html

Zitat
Urteil

für Recht erkannt:

1.    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

2.    Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Übergangsregelungen weiter anwendbar:

a.    § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

b.    § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Minderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.

c.    § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

Obiges ist die Entscheidungsformel und diese wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und hat gemäß der Aussage im Bundesgesetzblatt Gesetzeskraft; diese Entscheidung enthält separate Leitsätze, die im BGBL nicht veröffentlicht worden sind.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten...
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2135.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2046.pdf%27%5D__1678625245128


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Da die eingangs zitierte Entscheidung schon etwas älteren Datums ist, erlaube ich mir den Verweis auf aktuellere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, in denen selbiges eindeutig klargestellt hat, daß sich die Bindungswirkung nicht nur auf den Tenor beschränkt, sondern auch die tragenden Entscheidungsgründe umfaßt:

Beschluß des Zweiten Senats vom 10. Juni 1975, – 2 BvR 1018/74 –
Zitat
§ 31 BVerfGG bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297]).

§ 31 BVerfGG erkennt den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen Bindungswirkung insoweit zu, wie die Funktion des Bundesverfassungsgerichts als maßgeblicher Interpret und Hüter der Verfassung dies erfordert. Die Bindungswirkung beschränkt sich deshalb auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Sie erstreckt sich nicht auf Ausführungen, die nur die Auslegung einfacher Gesetze zum Gegenstand haben. Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich zu bestimmen. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" einer Norm des einfachen Rechts aus, daß gewisse an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten. Alle Gerichte sind vielmehr nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an das vom Bundesverfassungsgericht als verbindlicher Instanz in Verfassungsfragen ausgesprochene Verdikt der Verfassungswidrigkeit gebunden. Denn ob vom Bundesverfassungsgericht eine Norm insgesamt für nichtig erklärt oder ob lediglich die durch eine bestimmte Auslegung konkretisierte "Normvariante" als verfassungswidrig qualifiziert wird, kann, was die Bindung der übrigen Gerichte angeht, unter dem Blickpunkt des Gesetzeszweckes des § 31 BVerfGG keinen Unterschied machen. Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – auf Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, daß gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen. In dem einen wie dem anderen Fall sind alle Gerichte durch § 31 BVerfGG gehindert, die verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.

Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 05.12.2005, - 2 BVR 1964/05 - :
Zitat
Stattgebende Kammerentscheidungen stehen hinsichtlich ihrer Wirkungen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gleich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 93c Rn. 34; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1321; Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 93c Rn. 14; Rixen, NVwZ 2000, S. 1364 <1365 ff.> m.w.N.). Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 <297>; 40, 88 <93>; 96, 375 <404 ff.>).

Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 01.07.2020, - 1 BvR 2838/19 - :
Zitat
Besonderer Bedeutung kommt dabei der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, die im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit die Ver-bindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vorsieht ? darunter fallen auch stattgebende Kammerbeschlüsse nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 29). § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 19, 377 <391 f.>; 40, 88 <93>).
Durch § 31 BVerfGG sind alle Gerichte auch daran gehindert, eine verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen Art. 20 Abs. 3 GG und verletzen die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; vgl. auch BVerfGE 40, 88 <94>; 42, 258 <260>; 115, 97 <108>; hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, Rn. 41 [Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsprozess]).

Dies findet Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:

Urteil des 6. Senats vom 21. September 2016 - BVerwG 6 C 2.15
Zitat
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 - BVerfGG - (BGBl. I S. 1473) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, durch die einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, weil ein solcher Beschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG einer Entscheidung des Senats gleichsteht. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen. Daher beansprucht sie über den entschiedenen Fall hinaus Geltung in allen künftigen Fällen. Sie umfasst den Tenor der Entscheidung, d.h. die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu treffende Feststellung, welche Vorschrift des Grundgesetzes durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Darüber hinaus erstreckt sich die Bindungswirkung auf die den Feststellungsausspruch tragenden Gründe, soweit diese Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Rechtssätze dieses Inhalts geben auch Maßstäbe und Grenzen für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vor (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 <93 f.> und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <277>).

Die Bindung an den Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bewirkt im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Fachgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG, dass dieses die festgestellte Verletzung des Grundgesetzes seiner erneuten Entscheidung jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Ergebnis zugrunde legen muss. Es darf dem Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nicht widersprechen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Fachgericht die vom Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG als grundgesetzwidrig aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären darf. Diese Bindung an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht unabhängig von dem Inhalt der ihn tragenden Gründe. Sie hindert das Fachgericht daran, den Einwendungen des beim Bundesverfassungsgericht unterlegenen Beteiligten gegen das Vorliegen der festgestellten Grundrechtsverletzung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 537/05 - NJW 2006, 3199; OLG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 - 21 U 3506/98 - NJW-RR 1999, 964; Stark, in: Umbach/Clemens/ Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage, § 95 Rn. 76).



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@querkopf

Ausdrücklichen Dank, dieses hier nachzutragen; allerdings ist der vom BVerfG verwendete Begriff "Tenor" noch erklärungsbedürftig. So direkt findet sich dieser Begriff in keiner Entscheidung des BVerfG; bei den Unionsgerichten hingegen schon.

Nachstehende Aussage des BVerfG aus den von Dir eingebrachten Entscheidungen sollte näher untersucht werden, (hab's mal um Link und Rnn. ergänzt):

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. Juli 2020
- 1 BvR 2838/19 -, Rn. 1-40,

http://www.bverfg.de/e/rk20200701_1bvr283819.html

Zitat
13
[...] § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 19, 377 <391 f.>; 40, 88 <93>).

Zitat
14
[...] Durch § 31 BVerfGG sind alle Gerichte auch daran gehindert, eine verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen Art. 20 Abs. 3 GG und verletzen die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; vgl. auch BVerfGE 40, 88 <94>; 42, 258 <260>; 115, 97 <108>; hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, Rn. 41 [Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsprozess]).

Es ist hier im Thema nicht zu beantworten; aber welches Gericht hat bislang die Unionsgrundrechte unmittelbar beachtet, bzw., zur Deutung des Grundgesetzes herangezogen? Dass beides zu erfolgen hat, wurde bekanntlich vom BVerfG in "Recht auf Vergessen I" und "Recht auf Vergessen II" in 2019 so entschieden.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen I
BVerfG 1 BvR 16/13 - GG nur bei unvollst. vereinheitl. Unionsrecht anwendbar
(2019-11-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37074.0
Hier wird dargelegt, daß das Unionsgrundrecht auch bei nicht vollständig vereinheitlichtem Unionsrecht zur Klärung der Tragweite des Grundgesetzes heranzuziehen ist.
-> Audio-visuelle Medien sind von der Union mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste rahmengeregelt, was zur Heranziehung des Unionsgrundrechtes zur Deutung der Tragweite des Grundgesetzes führt.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Hier wird dargelegt, daß das Unionsgrundrecht bei vollständig harmonisiertem Unionsrecht zur alleinigen und unmittelbaren Anwendung gelangt und das Grundgesetz insoweit ohne Tragweite ist.
-> Vollständig vereinheitlicht sind bspw.: Datenschutz, Verbraucherschutz, Bestimmungen über unlautere Gechäftspraktiken, Regeln für öffentliche Unternehmen

Auch nur rein rhetorisch hier erwähnt:

BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

Die in jenen Rundfunkbelangen, wie sie hier im Forum diskutiert werden, "übersehene" Rechtsnorm ist das Unionsgrundrecht. Womit alle gerichtlichen Entscheidungen aufzuheben wären?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2023, 11:20 von Bürger«
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pjotre  Dank an @pinguin @querkopf .
Dies ist eine einfach in vollem Umfang übernehmbare Argumentation, dass Geringverdiener zu befreien sind,
also dass Unterlassung von Härtefallprüfung nicht nur ARD-Verwaltungsfehler ist,
sondern es bestätigende Rechtsprechung als mindestens objektiver Tatbestand der Rechtsbeugung einzustufen ist.

Wenn man Richtern das in der Klageschrift unübersehbar klarstellt, bleibt im Fall der Abweisung die Erwägung im freien Ermessen des Bürgers, ob er den Richter wegen Rechtsbeugung beim Staatsanwalt anzeigt.
Strafanzeigen empfehlen kann man aus diversen Gründen gewöhnlich nicht. Wenn aber ein Richter erkennt, dass auf sein Fehlurteil hin sodann eine berechtigte Strafanzeige seine Karrierepunkte bremsen könnte, dürfte er sorgfältig überlegen, ob es klug ist, diese Klage rechtswidrig abschmetternd zu bearbeiten.

Richter und sonstige Juristen sind nicht Götter, sondern Menschen, und was für welche. Ausnahmen bestätigen die Regel.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Ergänzender Hinweis zur Tragweite des §31 BVerfGG

BVerfG 1 BvQ 4/06 - Mißachtung des §31 BVerfGG ist Mißachtung Art 20 Abs 3 GG (2006-01-27)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37113.0


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