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Autor Thema: Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl  (Gelesen 1071 mal)

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Erster Textenrwurf, können wir hier gemeinsam fortentwickeln, muss prägnante kurze Fakentliste bleiben:
- Überall ist bei ?_? zu komplettieren:

Textteil 1: - sollte möglichst bis 19. März komplett oder fast komplett sein -
- hierfür können wir hier im Forum kooperieren -

Zitat
Entscheid, dass Erhöhung von 17,50 auf ?_? rechtens sei,
--------------------------------------------------------------
beschlossen in 15 Bundesländern, folglich Sachsen-Anhalt sich nicht ausschließen dürfe: 
BVerfG AZ ?_?

Nachweis, dass 15 Bundesländer diese Vorschrift bereits vor April 2021 außer Kraft gesetzt hatten:
-------------------------------------------------------------------------------------
- oder für gegenstandslos erklärt hatten - durch die "prioritär verwerfungsbefugten" Landesparlamente -
Bayern: ?_?
Baden-Württemberg: ?_?
Berlin:  2021-03-21  https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Brandenburg: ?_?

?_? ... die anderen Bundesländer....

Sachsen: 2021-01-21 https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
?_? ... die anderen Bundesländer...
Thüringen:



Textteil 2: Argumentation:
Das ist nicht geeignet für gemeinsame Fortentwicklung.

Es ist ein Beispieltext als Ideenanregung, wie es in einigen Tagen vermutlich zur Anwendung gelangen wird. Immerhin kann hier im Thread über die Richtigkeit der Argumente argumentiert werden - soll aber nicht als langatmige Diskussion sein, um nicht zu verwässern, sondern nur prägnant und kurz.
Zitat

Folglich irrte das Bundesverfassungsgericht bei seinem Beschluss über die entscheiderheblichen Faken.
-----------------------------------------------------------
Es gibt keinen  Nachweis der Wirksamkeit in irgendeinem Bundesland. Das Gesetz war inexistent nicht nur in Sachen-Anhalt, sondern in allen 16 Bundesländern.
 
Für Landesrecht besteht ein Verwerfungs-Tripol in nachfolgender Priorität:
- _1_ Landesparlament - _2_ Landesverfassungsgericht - _3_ Bundesverfassungsgericht.
Ist ein Gesetz auf der Ebene _1_ verworrfen worden, so können _2_ und _3_ es nicht neu in Kraft setzen: So gemäß Demokratiegebot Art. 20 GG in Verbindung mit der Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs3 GG für Föderalismus.
Analog Landesverfassungsgesetze. Synopsis: ?_? 

Verfasungsgerichte dürfen nur "de lege lata" befinden - bestehendes Recht - , nicht aber "de lege ferenda" tätig werden - nicht Gesetze erschafften. Nachdem auf Stufe _1_ das Gesetz bereits erloschen war, wäre es "ultra vires", dass das Bundesverfassungsgericht diese Gesetze als existent wertet.

Das Bundesverfassungsgericht durfte nur beschließen,
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dass es rechtlich feststelle, dass die Beitragserhöhung geboten sei. Ob diese Wertung zutreffend ist oder nicht, bleibe hier der Klarheit wegen außer Betracht.

Das Gericht irrte offenkundig bezüglich der Fakten, indem es das Fortwirken des Gesetzes in 15 Bundesländern offenkundig unterstellte. Die Meinung des BVerfG führte nur zur Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG.

Daraufhin wären die Landesregierungen verpflichtet gewesen, den Landesparlamenten einen neuen Staatsvertrag vorzuschlagen, um der Befolgungspflicht zu entsprechen.
Oder auch nicht: Siehe die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Gundgesetz bezüglich des Föderalismus. Also hätten die Länder den neuen Staatsvertrag mit einer salvatorischen Klausel ausstatten können:
"Gilt diesmal in einem Bundeslang nur, sofern im jeweiligen Bundesland beschlossen."

(Das hat einige rechtliche Problem des staatsvertrgalichen Gleichschritts. Darauf soll hier nicht eingegangen werden.)

War diese Problematik bewusst?
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... bei der traditionell koordinierenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und der dort angesiedelten "völlig unabhängigen" KEF-Gechäftsstelle bewusst? Wollte man es rückwirkend heilen beim nächsten Änderungs-Staatsvertrag? Dafür gibt es ein als überzeugend interpretierbares Indiz:

Laut Frau Vernau, Interimsintendantin des RBB, waren die bundesweit an sich als bitter nötig behaupteten Erhöhungbeträge gar nicht zur Verwendung freigegegeben, sondern mussten in eine Rücklage mit Abwarten bis zum nächsten KEF-Entcheid und Staatsvertrag. Der RBB habe des Bilden der Rücklage bisher fehlerhaft unterlassen, woraus sich Beweiskraft der bundesweiten Rücklagepflicht ergibt:
FAZ 2023-01-??? http://... ?_?
WELT 2023-01-??? http://... ?_?
rbb24 2023-01-??? http://... ?_?
TAGSSPIEGEL  2023-01-??? http://... ?_?

Bei Falschinkasso greift eine proaktive Rückzahlpflicht:
-------------------------------------------------------------
Siehe die Rückzahlung der Semestergebühren Berlin durch Mittelung an alle betroffenen früheren Studenten:
BERLINER ZEITUNG http:// ?_? 
Vorsorglich hat man in Mainz das Geld in eine Rücklage gepackt. Es ist also noch dort und nicht durch die Sender "verkonsumiert" (und der RBB muss es nachsschießen).

Im Gegensatz zur Semestergebühr ist es hier ein reiner Buchhaltungsvorgang:
Die 9 inkasso-beauftragten ARD-Anstalten haben auf den "Mediensteuerkonten" (Falschbezeichnung "Beitrags"-Konten) den Erhöhungsbetrag oberhalb von 17,50 Euro umgehend gutzuschreiben. Das tut den Sendern nicht weh. Es bewirkt  einfach, dass die Rücklage aufgelöst wird.
Größenordnung: Entspricht rund 2 Monatsbeträgen der Rundfunkabgabe.


Die Frage, die demnach im Raum steht: Die ARD-Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
-----------------------------------------------------------
behauptete die Erhöhung als sofort bitter nötig für den geordneten Weiterbetrieb. Verblüfft erfahren die Bürger, dass die Sender das Geld gar nicht zum Löcherstopfen bekamen und trotzdem fein überlebten.

Wenn der WDR-Geschäftsbericht für 1 Jahr rund 1 Millionen Euro für Personalkosten des Herrn Buhrow auswies (nicht etwa "nur" die öffentlich dargelegten 0,4 Millionen Euro pro Jahr), also nach damaligem Wechselkurs rund das 3-fache des USA-Präsidenten-Gehalts, so hat man nicht den Eindruck eines bitteren finanziellen Untergangs-Szenarios.
War der Aspekt der Nicht-Zwangslage den Gutachtern der ARD-Anstalten bewusst, als sie ihre Gutachten für das Bundesverfassungsgericht ablieferten?


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Nachtrag zum ersten Begründungsentwurf: Alternativ-Finanzierung
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Zitat
Warum durfte das Bundesverfassungsgericht nicht das Wie der Finanzierung diktieren?
Weil es nur die Finanzierungspflicht der Länder anordnen darf - wenn überhaupt.

Das "Wie" ist den 3 Verfassungsorganen der Bundesländer zu überlassen, sofern ein Gesetz über das Wie nicht (nicht mehr) existiert.  (Landesregierung, Landesparlament, Landesverfasssungsgericht beziehungsweise Staatsgerichtshof.)

Beispielsweise dürfen die Bundesländer auch die Finanzierung aus dem Staatshaushalt beschließen, sofern dabei das Gebot der Staatsferne eingehalten wird, was durchaus ginge.
- Siehe Dissertation von Universitätsdozentin Dr. Mi. Mi.
- Link ... Seiten ...
Dort sogar: Dass Finanzierung aus dem Staatshaushalt die einzige verfassungsrechtlich zulässige Form sei.
Daraus resultierende Gesamtschau: "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAJ. BAK. BAT. BAB.


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Ich halte hier den wichtigen Punkt fest:
Zitat
Die Verwerfungs-Hierarchie - das Tripol - bedeutet,
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dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz nicht reaktivieren kann,
- sofern es Landesrecht ist
- und sobald es durch die Verfassungsorgane auf Landesebene zum Erlöschen gebracht wurde.

Hierbei gilt des weiteren hierarchisch:
- Hat das Landesparlament selber ein Gesetz aufgehobgen,
- so ist es weg
- und kann auch durch das Landesverfassungsgericht nicht wieder in Kraft gesetzt werden 
- da dieses nicht den Gesetzgeber substituieren darf.
 
Quelle: http://www.roettgen-kluge-hund.de/normenkonrolle-richtervorlagen-bundesverfassungsgericht/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2023, 17:36 von Bürger«
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h
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Selbst wenn dem so wäre, mal ganz platt gefragt: Können die Länder das dann nicht einfach rückwirkend nachholen?
Juratopia/ Lucas Kleinschmitt - Das Rückwirkungsverbot im Öffentlichen Recht (Edition 2021)
https://juratopia.de/rueckwirkungsverbot
Zitat von: Juratopia/ Lucas Kleinschmitt - Das Rückwirkungsverbot im Öffentlichen Recht (Edition 2021)
Die im Ausgangspunkt unzulässige echte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn entweder
1. der Schutzzweck des Rückwirkungsverbots nicht greift, weil das Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdig ist, oder
2. überwiegende, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung gebieten.11

1. Kein schutzwürdiges Vertrauen
Das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand einer Rechtslage ist ausnahmsweise nicht schutzwürdig, wenn
a) die geltende Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist oder derart systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit bestehen;12
b) der Schaden für die von der Änderung Betroffenen nur äußerst geringfügig ist (Bagatellvorbehalt);13 oder
c) die Betroffenen zum Zeitpunkt, auf den die Änderung zurückwirkt, bereits mit einer Änderung rechnen mussten,14 z.B. weil diese mit ausreichender Vorlaufzeit angekündigt wurde.15

2. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
Wann zwingende Gründe des Gemeinwohls das Rückwirkungsverbot durchbrechen, ist eine Wertungsfrage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.
Mindestens 1b), 1c) und 2) könnten doch ohne Probleme für den ÖRR ausgelegt werden.
Welch konkurrenzlos überragende Rolle der ÖRR für unser aller Gemeinwohl spielt, ist doch auch von unseren Freunden beim BVerfG regelmäßig vorgelesen worden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 02:00 von Bürger«

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Zu unterscheiden ist unser Thema "der rückwirkenden Nichtigkeit"

vom ganz anderen Thema der "Rückwirkung von Gesetzen".
-----------------------------------------------------------------------------------
 - gemäß @hankhug -
Die Rückwirkung von Gesetzen ist an sich ein Störfaktor der Rechtslogik, kann aber für Ausnahmen gerechtfertigt erscheinen.
Nur für Strafrecht ist Rückwirkung prinzipiell ausgeschlossen - aus vernünftigen Gründen.


Für die Rundfunkabgabe ist nicht nötig, zukünftig
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ein Gesetz mit Rückwirkung bis Juli 2021 zu schaffen (Beginn des Inkassos der Erhöhung opberhalb von 17,50 Euro). Die KEF ermittelt den Bedarf und arbeitet sicherlich bereits an den Berechnungen für das zukünftige Gesetz.
Das zukünftige Gesetz legt dann neu fest, wie viel ab Inkrafttreten nötig sei.

Nun aber beginnt das Verwerfliche?
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Wie gezeigt, war den Koordinatoren in Mainz vermutlich klar, dass die Erhöhung gar nicht kassiert werden durfte. Gründe hier im Thread ja dargelegt. Demnach hätte man das Bundesverfassungsgericht über den tatsächlichen Bedarf getäuscht? So einfach ist es nicht. Sei nicht unser Thema.

Also wurde, soweit ersichtlich, dies "mutmaßliche Falschinkasso dank BVerfG" dann durch Macht des Juristischen oberhalb des Rechts vollzogen, aber sicherheitshalber nicht zum Verausgaben freigegeben, sondern zwangs-gehortet. So jedenfalls der Informationsstand nach Informationen hier im Thread.

Dies Geld ist nun ein Faktum. Die KEF ist also gehalten, dies Geld unabhängig von seiner vielleicht (!) illegalen Inkasso-Vorgeschichte als verfügbar zu berücksichtigen, also zur Verwendung freizugeben.


Und jetzt kommen wir mit unserer Aufklärung.
------------------------------------------------------------
Wir werden nun darauf bestehen, dass dies Geld den Bürgern auf ihren "Mediensteuer-Kontokorrentkonten" gutzuschreiben sei, also rund 2 Monate Freistellung. Rund ein Sechstel der Jahreseinnahme, rund 1 Milliarden Euro.

Wir meinen zu wissen, dass in Sachen ARD, ZDF usw. / "Mediensteuer" der Rechtsstaat als abgeschafft anzusehen ist. Das Ergebnis ist also offen.

Es geht nicht um eine "rückwirkende Nichtigkeit"
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auch wenn das vielleicht im Thread versehentlich vielleicht getextet wurde.
Es geht um eine "von Anfang an bestehende Nichtigkeit", die "rückwirkende Effekte" auslöst.

Das ist analog zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ende 2019, dass alle Rechtsprechung der letzten 10 Jahre zur Verurteilung der Geringverdiener als irrig und damit als nichtig "schon damals" einzustufen sei.
Rückwirkend ist nur die Auswirkung: Rückzahlpflicht - fast ein Jahresumsatz von ARD, ZDF usw.. Das konnten sie bisher verhindern. Dafür wird aber weiterhin gestritten.


Die Fundstelle von @hankhug in Sachen "rückwirkende Rechtsnormen"
--------------------------------------------
ist aber insgesamt gesehen von großer Wichtigkeit und wird aufgenommen in "Metatsudie LIBRA" über die gesamte Medienpolitik und deren Rahmenbedingungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 13:25 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Die erste Verwertung der gemeinsamen Arbeit ist erfolgt.
Das geht an etwa 2000 Entscheider und Verbreiter.
 
Ein Text ist immer ausgerichtet auf den Zweck. Da ist auch immer Taktik involviert und Taktik heißt, manches ist grenzwertiges Argument, aber geeignet, be den jeweiligen Empfängerkreisen einen angestrebten Effekt zu bewirken.

Diese beiden Threads - dieser hier und der mit der Liste -
enthalten nun alles, was man zum Selberbeantragen braucht.
Jeder kann also sofort die Absenkung auf dem Konto beantragen - selbst, sofern noch nicht gezahlt wurde. So kann man für Beschäftigung sorgen bei den Juristen und sorgt dafür, dass die meisten im Betrieb und bei Gericht einen Bogen machen werden um diese Akte.

Hier also ein Beispiel einer Verwertung;
Zitat
Sonderthema TT_5: Die gesetzliche Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 €.

S1.a)  In etwas 12 Bundesländern wurde das Gesetz aus 2020 über die Erhöhung "oberhalb 17,50" dann Anfang 2021 ausdrücklich formell als "außer Kraft" und/oder "gegenstandslos" erklärt.
Im März 2023 entstand hier eine 5-seitige beweiskräftige Liste aller 15 Gesetz- und Verordnungsblätter mit Link, Datum, Seite und Textauszug. Sie ist verfügbar: ?_?

b) Damit war für alle 16 Bundesländer die Erhöhung nicht mehr "beschlossen und in der Schwebe bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichts".
Sondern: Die gesetzgeberische Erhöhung ist für fast alle Bundesländer ganz ausdrücklich erloschen und wurde nie reaktiviert. In allen 16 Bundesländern steht im landesrechtlichen Gesetz nach Stand März 2023: Die Rundfunkabgabe ist "17,50" Euro.

Die Verfassungsorgane haben die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG nicht zum Anlass genommen, dies zu ändern. Also darf für das entsprechende Inkasso die Rechtsgrundlage in Frage gestellt werden, da die ARD-Anstalten nicht ohne landesrechtlichen Rahmen ein Inkasso praktizieren dürfen.

S2.a)  Das Bundesverfassungsgericht ging anscheinend von einer Fortexistenz der Erhöhungsgesetze in 15 Bundesändern aus, so dass nur das Gesetz in Sachens-Anhalt fehlte:
 bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.htm
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210720_1bvr275620.html;jsessionid=C9077B378E08C3B56DBCB656199C7C8D.1_cid319l

b) Diese offenkundig unterstellte Vermutung des fortbestehenden formalen Gesetzgeberwillens "Landesparlamente" ist als nun widerlegt einzustufen. Die gesetzgeberisch zuständigen Verfassungsorgane der 15 anderen Bundesländer hatten das Erhöhungsgesetz ausdrücklich der Annullierung zugeführt statt es bis zum Gerichtsentscheid des Bundesverfassungsgerichts in irgendeiner geeigneten Form in der Schwebe zu lassen.
Die Sendeanstalten ARD, ZDF, DLR führten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht für ein "Gesetz in Wartestellung", das zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils im Juli 2021 bereits seit 4++ Monaten gar nicht mehr in Wartestellung war.

c) Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 über die Rechtspflicht für mehr Finanzierung hätte in Anwendung von § 31 BVerfGG zeitnah die Anhebung oberhalb von 17,50 € landesrechtlich Gesetz werden müssen, wie auch vom Gericht als Option im Länderermessen  dargelegt. Der Gerichtsentscheid hätte nur zur Folge gehabt: "Notfalls auch ohne Parlamentsbeschluss in Sachsen-Anhalt - und gilt trotzdem auch dort."
 
S3.a) Denn das Verfassungsorgan "Verfassungsgericht" kann nur "de lege lata" agieren:
Bestehende Gesetze verwerfen oder Pflichten definieren. Das Gericht kann nicht  Gesetze fixieren ("de lege ferenda"). Nur das Verfassungsorgan "Parlament" (hier: Landesparlamente) kann und muss dann der Pflichten-Auflage geeignet Rechnung tragen.
Rechtslage: roettgen-kluge-hund.de/normenkonrolle-richtervorlagen-bundesverfassungsgericht/

b) Das Gericht kann dem Parlament nur Optionen darlegen. Es kann nicht Rechtsnormen erschaffen oder wiederaufleben lassen. Konsequenterweise hat das Gericht das Wie der zeitnahen Lösung den Landesparlamenten im Entscheid freigestellt mit Gesetzgebung als mögliche Option. Schließlich hätten die Parlamente durchaus anders der Finanzierpflicht laut Bundesverfassungsgericht Rechnung tragen können, beispielsweise durch eine sofort die Lücke schließende Zuweisung aus dem staatlichen Haushalt, bis das Gesetz angepasst ist.

c) Nichts geschah für Erfüllung von § 31 BVerfGG (Befolgungspflicht) durch die Landes-Verfassungsorgane. Im Gesetz für die Rundfunkabgabe steht im März 2023 unverändert: "17,50" Euro. Damit ist der aktuelle Konsens-Wille der 16 Bundesland-Parlamente definiert: "17,50 Euro". Aktuell Anfang 2023 dürfte kein bundesweiter Länder-Konsens möglich sein über mehr.


S4.a) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts erfolgte ausschließlich auf Grundlage von Beschwerden der Sendeanstalten.
Nämlich ARD, ZDF, DLR. Der Entscheid kann folglich zutreffend nicht eine verfassungsrechtliche Kollision mit Zustimmungspflicht von Sachsen-Anhalt befinden. Denn diese Anstalten sind nicht Staatsvertrags-Parteien, sondern nur deren Regulierungs-Gegenstand.

b) Diese zugelassenen Beschwerdeführer konnten demnach nur die Rechtsgrundlage von "Notstands-Bedarf" einfordern, wie in etwa diesem Sinn deklariert durch Thomas Buhrow. Er war ARD-Vorsitzender vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021, also während der fraglichen Verfahrens-Zeitspanne beim Bundesverfassungsgericht, und also in legitimierter Sprecherfunktion.

c) Die verbreitete Notlage-Behauptung wirkt allerdings wenig überzeugend. Das WDR-Rechnungswesen-Ergebnis weist für Thomas Buhrow beispielsweise für 1 Jahr rund 1 Million Euro Geldabgang aus und das ist nicht einmal der Höchstwert pro Jahr. Also nicht die "nur" 400.000 Euro der Medienberichte (vermutlich das zeitgleich zu versteuernde Nominal-Gehalt). Der viel höhere Gesamtbetrag wäre nach damaligem Kurs rund das Dreifache des Gehalts des US-Präsidenten. Notlage sieht anders aus?


S5. a) Die Sendeanstalten hielten es trotz der inzwischen ausgiebig publizierten Hochvergütung der Führungsetagen für zutreffend, Finanznot dem Obersten Gericht nachzuweisen.
Damit unterlagen sie der mindestens buchhalterischen Wahrheitspflicht vor Gericht, hier vor dem obersten Gericht.

b) Tatsächlich wurde die angeblich "überlebens-nötige volle" Erhöhung gar nicht voll benötigt.
Ein Betrag in Größenordnung von rund einem Drittel davon ist sogar ausdrücklich als eine erst später zukünftig verfügbare Rücklage von der Verwendung durch die Sender gesperrt. - Nachweis: FAZ 2022-12-14
 faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wie-hoch-steigt-der-rundfunkbeitrag-finanzbedarf-von-ard-und-zdf-18531435.html

Die dort publizistisch verwerteten mutmaßlich zutreffenden Angaben belegen Gründe für dies Zuviel-Inkasso, die schon in den Monaten von Gerichtsverhandlung und Gerichtsentscheid erkennbar sein mussten.

c) Zu vermuten ist also ein irriger Vortrag der Beschwerdeführer zur Sache, der entscheidbestimmend wirkte.
Dem Gericht ist der Irrtum nicht vorwerfbar, weil es den vorgelegten Nachweisen der öffentlich-rechtlichen Beschwerdeführer vertrauen durfte.
Hier wird nicht ein vorwerfbarer Vorsatz für die Irrtumserzeugung dargelegt. Hier wird nur die Meinung dargelegt, dass die Sender dem Verfassungsgericht gegenüber den Notbedarf proaktiv um etwa ein Drittel hätten reduzieren müssen und dies spätestens vor dem Entscheid-Termin. Nicht jedes Versäumnis ist "böswillig". Aber objektives Versäumnis ist objektiv Versäumnis, so die hier vertretene Meinung.
 

S6.a)  Die Rückzahlung an die Bürger auf den etwa 40 Millionen Mediensteuerkonten
(Falschbezeichnung "Beitrags"-Konten) kann mühelos als Gutschrift verbucht werden. Rund 1 Monatsrate wäre hierdurch zahlungsfrei nach Stand März 2023, sofern vom unverändert maßgeblichen Gesetzestext "!7,50" Euro ausgegangen wird.
Die "notlage-bedingte" Erhöhungsanteile - zwei Drittel, geschätzt auf rund 0,7 Milliarden Euro - wären dann im Hinblick auf § 31 BVerfGG beispielsweise anteilig nach Bevölkerungszahl verteilt aus den 16 Landeshaushalten zu kompensieren oder erst bei der nächsten Änderung des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrags realisierbar.
Sofern man dies anders sieht und bisher niemand gegen diese andere Sichtweise klagt, so bleibt dennoch:

S6.b) Mindestens aber wäre die Rücklage den Bürgern zu erstatten, immerhin 350 Millionen Euro,
weil es das nicht benötigte dritte Drittel darstellt. Nachweis des Schätzwertes: Wiederum FAZ 2022-12-14:
faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wie-hoch-steigt-der-rundfunkbeitrag-finanzbedarf-von-ard-und-zdf-18531435.html

S6.c) Die eingreifende Anweisung des Bundesverfassungsgerichts beruhte auf der behaupteten Finanznotlage der Sender.
Mindestens in Höhe der Rücklage entfällt diese besondere Not-Rechtsgrundlage. Mindestens die Rücklage wäre also den Bürgern auf den Rundfunkabgabe-Konten gutzuschreiben, wird als Meinung vertreten. Mit 350 Millionen Euro ist dies keine Bagatelle.

Denn da die ARD-Anstalten als Bestinformierte zur Sache, zugleich die Beschwerdeführer, beim Gericht einen Irrtum zur Sache gutachterlich im Eigeninteresse auslösten, dürfen sie als "öffentlich-rechtlich" nicht daraus finanziell profitieren. Der öffentlich-rechtliche Status verpflichtet, proaktiv alles Zuviel-Inkasso zu unterlassen und das Erstatten "proaktiv" zu betreiben, also nicht als "antragspflichtig" zu praktizieren.

- siehe die entsprechende BVerfG-Rechtsprechung über die Rückzahlpflicht von Semestergebühren in Berlin, in Berlin sodann "proaktiv" den irrig zur zu hohen Zahlung einstigen Studenten brieflich zur Rückzahlung angeboten.

Dies ist also nicht vergleichbar mit der früheren Situation, als Mehreinnahmen aus der Rundfunkabgabe waren, die landesrechtlich im Gesetz mit der Beitragshöhe verankert waren, also ohne ein Verfahren der Sender mit Behauptung ihrer Notlage. Im Gesetz verankert ist aktuell nur "!7,50 Euro".

S7. Weitere Analyse kann beigetragen werden: ?_?




Sonderthema TT_2: Rückzahlpflicht an "Geringverdiener" von etwa 8 Milliarden Euro. Ende der Sender?

T1. Sofern die 9 inkasso-beauftragten ARD-Landesanstalten sich auf die "Unmittelbarkeit der Befolgungspflicht"
des § 31 BVerfGG berufen sollen, behebt das nicht die Rückzahlpflicht gemäß S6.c).

Dann aber gilt auch die Befolgungspflicht in aller Konsequenz für das Falschinkasso bei Geringverdienern, laut Bundesverwaltungsgericht (Ende 2019) als unzulässig erklärt für etwa 10 vorhergehende Jahre.


T2. Falschinkasso 2013...2023: Schätzwert 8 Milliarden Euro.
Unzulässig laut Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht.

Das anzuwendende richtige Verfahren ist zutreffen dargelegt und begründet in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom Sommer 2022: Allen Bürgern war die Möglichkeit einer "sozial-bedingten Härtefallprüfung" ausdrücklich anzubieten, auch hier wieder mit der "proaktive" Pflicht für öffentlich-rechtliche Stellen, über Befreiungsmöglichkeiten zu informieren.
 
T3. Keine Verjährung bei erzwungenem Falschinkasso im Öffentlichen Recht.
Die Verjährungsregeln laut Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag wirken hier nicht. Wegen der Falschinformation der Bürger und der zwangsweisen Durchsetzung (sogar mit bis zu 6 Monaten Verhaftung) hat die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen gekommen.  Verjährung ist bis heute gehemmt, so die begründete Meinung in:
- "Metastudie LIBRA" über Medienrecht und Medienpolitik.
Die Nichtverjährung ergibt sich analog zum Semestergebühr-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesland Berlin.


T4. Es handelt sich um rund einen Jahresumsatz Rückzahlpflicht.
Die Finanzreserven fast aller Sender können dies nicht meistern. Überschuldung wäre generalisiert.
Eine dies ausreichend abfedernde Erhöhung der Rundfunkabgabe auf 25 bis 30 Euro dürfte keinerlei politische Bewilligungsaussicht haben.

T5. Es bleibt die Abdeckung aus den Landeshaushalten.
An sich wird dies als eine landesrechtliche Pflicht gewertet, aber ohne ganz eindeutige Rechtsgrundlage. Unabhängig vom Ergebnis dürfte es eine durchgreifende Neuordnung der Sender auslösen, möglicherweise eine Art Palliativ-Modell.

T6. Seit Frühjahr 2016 wurden Intendanten und Rechtsaufsicht der 16 Bundesländer auf des Zerschlagungsrisiko der Sender hingewiesen, sofern man ohne Eingreifen diese ständig ausweitende Akkumulation der Rückzahlpflicht zulasse.
- Nachweis: In etwa 15 bundesweiten Landesverfassungsbeschwerden (2021).
Alle informierten Verantwortungsträger an den Schaltstellen für das Eingreifen blieben untätig. Das Mikado-Prinzip: Wer sich als erster gegen kollektive Missstände rührt, hat im Karriere-Mikado verloren. 

Soziologische Analyse dieses Phänomens: Niklas Luhmann: "Brauchbare Illegalität" (1964).
https://de.wikipedia.org/wiki/Brauchbare_Illegalit%C3%A4t


T7. Irgendwann kann 10 Jahre Unrecht gegen die 10 Prozent Wehrlosesten im Land nicht mehr "einfach weggedrückt" werden.
Das könnte des Ende der jetzigen Ordnung von ARD, ZDF usw. auslösen.
Die gegen Übermacht sicherlich finanziell und also auch juristisch Wehrlosen haben Beistand. Sie lesen ihn gerade.

Die gegangen wordene RBB-Intendantin Schlesinger, einst in Herrschaftszeiten in einem Interview hierauf angesprochen, antwortete, dass dies sie "schlichtweg nichts angehe". Allein für diese Einstellung musste sie gehen?
 
T8. Weitere Analyse kann beigetragen werden: ?_?


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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 @hankhug - Rückwirkende Anderung des Gesetzes zulässig?

Wenn Richter den "Anstalten" wohl gesonnen sind, so wären alle von @hankhug gezeigten Kriterien erfüllt. Das ist zu erwarten.

Richter können genauso gut "meinen", dass keines der Kriterien erfüllt ist.

Wie wird ein Richter entscheiden, der Wert auf eine berufliche Karriere legt?
Bei ihm hat der Staat immer recht, der Bürger nie, wenn Ermessensentscheide?

Hier dürfte aber kein Versuch der rückwirkenden Gesetzgebung erfolgen, Strategisch gesehen passt das schlecht zum Stil / zum Konzept der Mainzer Koordination.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2024, 15:44 von Bürger«
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Was gilt als "bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag" im Sinne der Aussagen des BVerfG?

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Zitat
am 20. Juli 2021 beschlossen:

2.
Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

Ist das wirklich ausdiskutiert?

Am Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wurde seit 2020 nichts geändert.

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
vom 11. September 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 29], S.398, 414)

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.71)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv

Zitat
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags


Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Die aktuellen Musteverfahren der Bürgerrechtler beantragen durchweg die rückwirkende Absenkung.
Bisher hat noch kein Verwaltungsgericht und keine ARD-Anstalt diesem Anspruch begründet wiedersrpochen, sondern übliche Nichtbearbeitung.
Der Nichtbearbeitung auch dieses Punktes wird in allen anhängigne Verfahren widersprochen. Bearbeitung wird heftig eingefordert.

Neu, seit letztem Donnerstag kann sich jeder kostenfrei diesen Klagen
(in rechtlichen Grenzen der Wirksamkeit) anschließen,
und den Anspruch auf Rückzahlung vormerken lassen, sofern die Musterverfahren siegen.
https://infos7.org/pde/ppe-abc-de.htm
(die Mitstreiter des Forums, soweit sie hier auf dem Verteiler für monatliche Info sind, erhalten das Nötige sowieso kurfristig per E-Mail)


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