Ohne genaue Sichtung der vielen vorstehenden Ausführungen versuche ich einmal eine Klarstellung, um rechtliche Konsequenzen für Befreiung zu erkennen:
1. Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts
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gegen die Bremswirkung von Sachsen-Anhalt berührte Bundesrecht und Landesrecht. Rechtsnormen wurden interpretiert oder auch um-interpretiert.
Insbesondere war der Entscheid allein deshalb unzuässig, weil der gegen die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG verstieß.
Ob daraus eine Publizierpflicht im Bundesgesetzblatt deduzierbar war?
2. Die Länder-Staatsverträge haben gewöhnlich 2 Einträge in allen Landesgesetzblättern zur Folge:
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... meine ich mich zu erinnern... nicht verifiziert ...
Eintrag 1: Das Zustimmungsgesetz.
Eintrag 2: Nach Abschluss der bundesweiten Abnickerei die Verkündung des Inkrafttretens.
Eintrag 1 dürfte für Sachsen-Anhalt fehlen. Das wäre vielleicht als ersetzt anzusehen durch Entscheid des Bundesverfassungsgerichts.
Eintrag 2 ist vermutlich im Eifer des Gefechts in allen Bundesländern versäumt worden? Bedenkt man, wie rasch die Anpassung des Inkassos erfolgte, so ist Verzögerung oder Versäumnis zu vermuten. Denn es gilt vermutlich unverändert, dass das Erscheinen der Papierausgabe der Landesgesetzblätter die Wirksamkeit erzeugt.
3. Wir Bürger haben keine Pflicht, die Aufgabe der ARD-Juristen zu erfüllen.
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Also könnten wir erwägen, einfach das geordnete Inkrafttreten zu bestreiten. Nicht der Bürger ist beweispflichtig für das Inkasso-Recht, sondern der dies Recht Ausübende. Wegen Status "öffentlich-rechtlich" darf der Bürger dies einfordern, bevor gezahlt werden muss, lautet hier die Meinung:
Die Amtsgerichts-Funktion des zivilen Rechts fehlt beim öffentlichen Recht, weil die öffentlich-rechtliche Institution in der Pflicht der neutralen Rechtsbelehrung der Bürgerrechte und bei Abgaben der Befreiungsrechte ist. Die ARD-Anstalten sind sozusagen die erstinstanzlichen "Amtsgerichte" - von dorther auch das Recht, selber zu titulieren (Vollstreckung).
Man kann also immer und jederzeit Belehrung über Befreiungsrechte erbitten und muss einen Verweis an Verbrauchervereine nicht akzeptieren, weil diese für Abgaben laut Gesetz gar nicht "beraten" dürfen, zudem man bei Finanzierung von der Gegenseite bei Rechtsberatung dies offenlegen müsste, was weohl nirgends geschieht.
4. Von der Teilbetrags-Ablehnung zur vollen Ablehnung?
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Die Rechtsgrundlage für 17,50 Euro gilt als unstreitig. Dass sie das nicht sein kann, ist anderes Thema - lasse ich weg an dieser Stelle.
Wenn aber ein verkehrter Betrag gefordert wurde, dann wäre die Nichtigkeit des gesamten Forderungsschreibens einwendbar, weil fehlerhaft und berichtigungsbedürftig - so hier die Meinung.
Also könnte der Bürger erwägen, alle Mitteilungen und Vorgänge seit Juli 2021 als nichtig zurückzuweisen. Dann mögen die ARD-Juristen ihre Behauptung der Wirksamkeit nachweisen und so erhält man die Rechtsfragen geklärt?
Zur Erinnerung: Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts ist vom 20. Juli 2021:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.htmlund dazugehörige Pressemitteilung
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html5. Also Vorschlag, zu erwägen:
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a) Zurückweisung von allem, wenn der höhere Betrag oberhalb 17,50 irgendwo enthalten ist.
b) Mit den vorstehenden Argumenten, dass der Eintrag im Landesgesetzblatt und im Bundesgesetzblatt fehle, aber in beiden sein müsse.
c) Aussetzung von allem ARD-Vorgehen bis zum Ergehen von auf 17,50 Euro berichtigten neuen ARD-Mitteilungen.
6. Dies war keine Empfehlung, es zu tun.
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Es war nur ein Gedankenspiel, was man erwägen könnte, zur weiteren Diskussion hier im Forum.
Wer es so macht, macht es also in eigener Verantwortung. Die Situation ist besonders dann recht lustig komplex, wenn eine VG-Klage anhängig ist oder Vollstreckung bereits eingeleitet ist.
Bei Vollstreckung über einen falschen Betrag, da gelingt zuweilen der Antrag auf Rückgabe der Sache an den Gläubiger für Berichtigung.