Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-350/21 - Präv. Vorratsdatensp. u. U. auch im Strafverf. unionsrechtsw.  (Gelesen 292 mal)

  • Beiträge: 7.303
Diese heute veröffentlichte Entscheidung steht nur in der Kurzform auf Deutsch zur Verfügung, aber der Tenor des Gerichtshofes ist aussagefähig genug.

Kurzform auf Deutsch:
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad – Bulgarien) – Von der Spetsializirana prokuratura eingeleitetes Strafverfahren

(Rechtssache C-350/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation – Vertraulichkeit der Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten während einer Dauer von sechs Monaten – Bekämpfung schwerer Kriminalität – Zugang zu den gespeicherten Daten – Unterrichtung der betroffenen Personen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 und 2 – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 13 und 54 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8, 11 und 47 sowie Art. 52 Abs. 1)

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269260&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=26037

Zitat
Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass er

einer nationalen Regelung entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, auch wenn sie diese allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt und bestimmte Garantien hinsichtlich der Speicherung und des Zugangs zu den betreffenden Daten vorsieht;

einer nationalen Regelung entgegensteht, die nicht klar und eindeutig vorsieht, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten auf das beschränkt ist, was zur Erreichung des Ziels dieser Speicherung unbedingt erforderlich ist.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta und die Art. 13 und 54 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

sind dahin auszulegen, dass sie

einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass die nationalen Strafermittlungsbehörden Zugang zu zulässig gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten haben, ohne zu gewährleisten, dass die Personen, in deren Daten diese nationalen Behörden Einsicht genommen haben, darüber unterrichtet werden, soweit dies im Unionsrecht vorgesehen ist, und ohne dass sie über einen Rechtsbehelf gegen einen rechtswidrigen Zugang zu diesen Daten verfügen.


Den Link zum Originaltext in Langform hat es nachstehend auf Französisch:
ARRÊT DE LA COUR (sixième chambre)
17 novembre 2022 (*)

« Renvoi préjudiciel – Traitement des données à caractère personnel dans le secteur des communications électroniques – Confidentialité des communications – Fournisseurs de services de communications électroniques – Conservation généralisée et indifférenciée des données relatives au trafic et des données de localisation pendant une période de six mois – Lutte contre la criminalité grave – Accès aux données conservées – Information des personnes concernées – Droit de recours – Directive 2002/58/CE – Article 15, paragraphes 1 et 2 – Directive (UE) 2016/680 – Articles 13 et 54 – Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne – Articles 7, 8, 11 et 47 ainsi que article 52, paragraphe 1 »

Dans l’affaire C-350/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=268042&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=FR&cid=26037


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2023, 15:06 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.303
Nachtrag aus dem französischen Original auf Deutsch übersetzt:

Zitat
50 In dieser Hinsicht kann selbst die Speicherung einer begrenzten Menge von Verkehrs- oder Standortdaten oder die Speicherung dieser Daten über einen kurzen Zeitraum sehr genaue Informationen über das Privatleben eines Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels liefern. Außerdem können die Menge der verfügbaren Daten und die sich daraus ergebenden sehr genauen Informationen über das Privatleben der betroffenen Person nur nach Abruf dieser Daten beurteilt werden. Der Eingriff, der sich aus der Speicherung dieser Daten ergibt, erfolgt jedoch notwendigerweise, bevor die Daten und die sich daraus ergebenden Informationen abgerufen werden können. Somit erfolgt die Beurteilung der Schwere des in der Speicherung liegenden Eingriffs notwendigerweise nach Maßgabe des Risikos, das allgemein mit der Kategorie der gespeicherten Daten für das Privatleben der betroffenen Personen verbunden ist, ohne dass es im Übrigen darauf ankommt, ob die sich daraus ergebenden Informationen über das Privatleben konkret einen sensiblen Charakter aufweisen oder nicht (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 89).

[...]

58 Die Vorratsspeicherung von Daten und der Zugang zu ihnen stellen jedoch gesonderte Eingriffe in die in den Artikeln 7 und 11 der Charta garantierten Grundrechte dar, die nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta einer gesonderten Rechtfertigung bedürfen. Daraus folgt, dass das Bestehen von Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die die Sicherheit und den Schutz der von ihnen auf Vorrat gespeicherten Daten gewährleisten sollen, nicht wie eine nationale Rechtsvorschrift, die die vollständige Einhaltung der Bedingungen sicherstellt, die sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 2002/58 in Bezug auf den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten ergeben, zu einer Einschränkung oder Beschränkung des Zugangs zu diesen Daten führen kann, naturgemäß weder geeignet sein, den schwerwiegenden Eingriff, der sich aus der in diesen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen allgemeinen Speicherung dieser Daten ergeben würde, in die in den Art. 5 und 6 dieser Richtlinie garantierten Rechte sowie in die Grundrechte, deren Konkretisierung diese Artikel darstellen, zu begrenzen oder auch nur zu beheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., Rs. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 47, und vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 91).

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Interessant an den Aussagen in Rn. 58 ist in Belangen des ÖRR, daß es einer besonderen Rechtfertigung bedarf, um in das Grundrecht aus Art 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit eingreifen zu dürfen, zumal ja bereits ebenso entschieden worden ist, daß auch die Mittel zum Vertrieb der Informationen durch dieses Grundrecht geschützt sind.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Wo ist also die besondere Rechtfertigung des Gesetzgebers, rundfunknichtnutzende Verbraucher*innen zur Finanzierung dieses öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen? Wenn zudem berücksichtigt wird, daß die Veranstaltung von Rundfunk eine Dienstleistung im Wettbewerb mit privaten Rundfunkunternehmen darstellt, weswegen die dt. ÖRR ja als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft worden sind. Hierzu siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Diese Frage, siehe obige Hervorhebung in Blau, ist hier in diesem Thema freilich nicht zu beantworten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben