Nachtrag aus dem französischen Original auf Deutsch übersetzt:
50 In dieser Hinsicht kann selbst die Speicherung einer begrenzten Menge von Verkehrs- oder Standortdaten oder die Speicherung dieser Daten über einen kurzen Zeitraum sehr genaue Informationen über das Privatleben eines Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels liefern. Außerdem können die Menge der verfügbaren Daten und die sich daraus ergebenden sehr genauen Informationen über das Privatleben der betroffenen Person nur nach Abruf dieser Daten beurteilt werden. Der Eingriff, der sich aus der Speicherung dieser Daten ergibt, erfolgt jedoch notwendigerweise, bevor die Daten und die sich daraus ergebenden Informationen abgerufen werden können. Somit erfolgt die Beurteilung der Schwere des in der Speicherung liegenden Eingriffs notwendigerweise nach Maßgabe des Risikos, das allgemein mit der Kategorie der gespeicherten Daten für das Privatleben der betroffenen Personen verbunden ist, ohne dass es im Übrigen darauf ankommt, ob die sich daraus ergebenden Informationen über das Privatleben konkret einen sensiblen Charakter aufweisen oder nicht (Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 89).
[...]
58 Die Vorratsspeicherung von Daten und der Zugang zu ihnen stellen jedoch gesonderte Eingriffe in die in den Artikeln 7 und 11 der Charta garantierten Grundrechte dar, die nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta einer gesonderten Rechtfertigung bedürfen. Daraus folgt, dass das Bestehen von Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die die Sicherheit und den Schutz der von ihnen auf Vorrat gespeicherten Daten gewährleisten sollen, nicht wie eine nationale Rechtsvorschrift, die die vollständige Einhaltung der Bedingungen sicherstellt, die sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 2002/58 in Bezug auf den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten ergeben, zu einer Einschränkung oder Beschränkung des Zugangs zu diesen Daten führen kann, naturgemäß weder geeignet sein, den schwerwiegenden Eingriff, der sich aus der in diesen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen allgemeinen Speicherung dieser Daten ergeben würde, in die in den Art. 5 und 6 dieser Richtlinie garantierten Rechte sowie in die Grundrechte, deren Konkretisierung diese Artikel darstellen, zu begrenzen oder auch nur zu beheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., Rs. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 47, und vom 20. September 2022, SpaceNet und Telekom Deutschland, C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 91).
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Interessant an den Aussagen in Rn. 58 ist in Belangen des ÖRR, daß es einer besonderen Rechtfertigung bedarf, um in das Grundrecht aus Art 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit eingreifen zu dürfen, zumal ja bereits ebenso entschieden worden ist, daß auch die Mittel zum Vertrieb der Informationen durch dieses Grundrecht geschützt sind.
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0Wo ist also die besondere Rechtfertigung des Gesetzgebers, rundfunknichtnutzende Verbraucher*innen zur Finanzierung dieses öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen? Wenn zudem berücksichtigt wird, daß die Veranstaltung von Rundfunk eine Dienstleistung im Wettbewerb mit privaten Rundfunkunternehmen darstellt, weswegen die dt. ÖRR ja als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft worden sind. Hierzu siehe
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0Diese Frage, siehe obige Hervorhebung in Blau, ist hier in diesem Thema freilich nicht zu beantworten.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;