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Autor Thema: Auf Meinungsfreiheit haben ARD, ZDF usw. kein Recht. Prozessual verwendbar!  (Gelesen 496 mal)

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Dauernd wird bis zum Bundesverfassungsgericht behauptet, die Bürger hätten kein Recht, wegen der Programm-Einseitigkeit die Rundfunkabgabe zu verweigern.
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Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Meinungsfreiheit der Sender.
Stimmt aber nicht. Da kupfern die Juristen wieder einmal untereinander jeden beliebigen Rechtsunfug ab und halten uns, das primitive Volk, für ausreichend einfältig, den Unfug nicht zu durchschauen.

Alle Sender und Medien und Presse haben in der Tat das Recht der "aktiven" Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG. Einzige Ausnahme:

Gerade alle vom Abgabenzahler finanzierten Medien haben diese Meinungsfreiheit nicht.
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Sie sind durch das Faktum der staatsgarantierten Finanzierung verpfllichtet, neutral zu sein, also eben nicht "beliebig meinungsfrei zu sein". Werden sie einseitig, so verwirken sie die Grundlage der Finanzierung durch den Volkssouverän und obendrein die Geminnützigkeit. 

Zur Rechtslage sei hingewiesen auf die Aufhebung der Gemeinnützigkeit für ATTAC und CAMPACT. Die Gemeinnützigkeit - also diese Subventionsform durch den Volkssouverän - sei zu versagen, weil diese Organisationen nicht politisch neutral sind.


Im Kontext ARD, ZDF usw. hat nur der Bürger den Anspruch der Meinungsfreiheit.
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Wird diese durch die statistisch leicht belegbare ideologische Schlagseite von ARD, ZDF usw. nicht respektiert, so liegt durchaus ein Härtefall im Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag vor.
Wie man das einem Verwaltungsrichter Dr. iur. Dr. h,c, Kuno Textbausteiner klarmachen kann, ist das Kernproblem. Grundrechte sind kein Kernbestandteil des Jurastudiums... BGB und Verfahrensrecht wird bis zur totalen Erschlöüfung der Grauzellen eingetrichtert, das ist eine Art von Juristen-Clan-Mord an Jungmenschen-Gehirnen, wer da durch muss, hat einen Ethik-Schaden für das gesamte Leben.

Vielleicht hilft den Richtern eine ganz andere neue Argumentationsschiene, sich dem Recht zu beugen statt es zu beugen? Hier als Auszug aus einem längeren Text:

Zitat
Topthema Nr. 3: Rundfunkabgabe von 85 % Nichtzuschauern: illegal?
 *BABU.3. Verstößt die Rundfunkabgabe von 85 % Nichtzuschauern gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit?

 BABU3.a1) Topthema Nummer 3: 85 % Nichtzuschauer sind es in der Alterskategorie 16 bis 55 Jahre.
Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abs. PAM1. (Reuters Inst. / Oxford University)
Mittleres Zuschauer-Alter ARD, ZDF usw.: 64 Jahre. . Mittleres Alter Deutschland: 44 Jahre. - Noch-Zuschauer bis Alter 25: 5 Prozent.
Nur durch fernseh-betreuten Ruhestand (durchaus anerkennenswert) der mit den Sendern einst sozialisierten Senioren kommt es zum Gesamtmittel von "nur" etwa 35 % Nichtzuschauern. Steigt Jahr um Jahr zum rund 2 Prozentpunkte - denn die Gesetze der Biologie sind unerbittlich. Die Rechtfertigung des Zwangs der Rundfunkabgabe gemäß Bundesverfassungsgericht unterstellt rund 3 bis vielleicht maximal 10 Prozent Nichtzuschauer: Sogenannte "Typisierung" erlaube derartiges Unrecht). Das ist eine richterliche illusionäre Vorstellwelt aus einer Zeit anno Opa - Richter kurz vor dem Ruhestand.
- Siehe BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere vom 18. Juli 2018, dort im Text suchen nach der Zahl "97".

Seit Klagebeginn - etwa 2015 - haben diese Rahmenbedingungen der Rechtsprechung sich endgültig und völlig entblättert. Nach den Prinzipien der Informationsfreiheit sind alle  85 % Nichtzuschauer in der Alterskategorie bis Alter 55 heutzutage freizustellen vom Zahlungszwang: So greift das rechtliche Prinzip der "gewandelten Rahmenbedienungen" in Verbindung mit Artikel 5 Grundgesetz "Informationsfreiheit". - Aber vielleicht kommt es hierauf sowieso gar nicht an? Siehe unten Abschnitt BABU3.b2)

*BABU3.a1) Die Nichtzuschauer sind im Gesamtmittel rund 85 % beziehungsweise 35 %.
In der maßgeblichen Gruppe der aktuellen und zukünftigen Wertschöpfung im Land - bis Alter 55 - sind die Nichtzuschauer rund 85 %.
- Statistik-Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM1.
Alle müssen zwangs-subventionieren, was in ihren gleichaltrigen Kreisen fast nur noch interpretiert wird als "aussterbende Dinosaurier einer anderen Epoche für betreutes Altern unserer Großeltern und Senioren". Jeder der mageren 15 % der noch-Zuschauer bis Alter 55 kostet 6x rund20 Euro = rund 120 Euro im Monat seiner Altersgruppe. Irrsinn? Warum sollten diese 15 % der restlichen Getreuen von ARD, ZDF usw. nicht diese 120 Euro monatlich selber bezahlen?

 BABU3.b1) Wesentliche Politik-Bedeutung hat bezüglich der Medienfinanzierung die Dissertation
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer" aus April 2022 von inzwischen Universitätsdozentin (Kassel) Dr. iur. Michelle Michel: Auf über 400 Seiten führt sie den rechtswissenschaftlich fundierten Nachweis, dass jede denkbare Sorte von Direktinkasso bei den Bürgern für ARD, ZDF usw. als verfassungswidrig einzustufen ist, so nach geltendem Grundgesetz. Dies ist die vermutlich umfangreichste existierende systematische Analyse aller Reform-Vorschläge und Argumente und Rechtsprechung bezüglich der Rundfunkabgabe.

 BABU3.b2) Bezüglich des maßgeblichen ausschlaggebenden Kernarguments "Typisierung"
für den Zahlungszwang - siehe oben Abschnitt BABU3.a1) - entgegnet Michel (Seite 322): "Die Typisierungsbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf das 'wie' einer Abgaben- oder Steuererhebung und nicht auf das 'ob'." - Ist das gesamte Nichtzuschauer-Inkasso auch aus allein diesem Grund eines Rechtsirrtums des obersten Gerichts ab sofort aufzuheben? Mit Rückzahlpflicht für die etwa 3 Jahre der Nichtverjährung?

 BABU3.c) Die Hauptargumente sind in Kurzform weitgehend ähnlich vertreten seit 2021
in "Metastudie LIBRA" Abschnitt BAB. und seit rund 6 Jahren in einer dort ausgewerteten Streitschaft von Herrn Ministerialrat a.D. Dr. Hen.. Alle 3 Analysequellen entstanden leicht erkennbar völlig autonom. Die Ähnlichkeit der Hauptergebnisse macht diese zusätzlich überzeugend.

 BABU3.d) Als zulässig verbleibt nach Michelle Michel die Direktfinanzierung aus den Bundesländer-Staatshaushalten.
Einerseits: Die Metastudie LIBRA legt dar, dass das Bundesverfassungsgericht seit 7 Jahrzehnten die (nie real erreichte) Staatsferne als Bedingung für Vereinbarkeit von ARD, ZDF usw. mit Artikel 5 Grundgesetz ("Informationsfreiheit") wertete. Nicht zuletzt deshalb wurden uns "derart wunderschön-staatsferne" Rundfunk- und Verwaltungsräte geschaffen und die KEF wurde betraut mit der Juristenvision von Ermittlung von "angemessenen" Kosten. Ökonomen sind immer neu erstaunt, was für Konzepte die Jura-Experten von der Fakultät nebenan dank ihrer ex-cathedra-Monopolfunktion dem Land aufzwingen.

Andererseits: Die Frage der Finanzquelle und des Inkassosystems ist davon unberührt. Es wird verfassungsrichterlich nicht als Verstoß gegen Staatsferne eingeordnet, dass seit 2013 aus einer "Mediensteuer" finanziert wird (Tarnbezeichnung: Rundfunk-"Beitrag"). Bei der EU und beim Statistischen Bundesamt wird es ohnehin kategorisiert als "Steuer", sowohl bis 2012 die Rundfunk-"Gebühr" wie auch seit 2013 der falsch bezeichnete Rundfunk-"Beitrag". Es geht also nur darum, ob die Finanzierung von ARD, ZDF usw. zukünftig aus den Landeshaushalten zu erfolgen habe, ferner, ob dies vielleicht sogar rechtlich zwingend sei. Die Begeisterung der Landeshaushälter über solche rund 3 Prozent Ausgabenzuwachs dürfte sich in Grenzen halten? 

 BABU3.e) Die Option der zukünftigen Finanzierung aus den Staatshaushalten wird auch hier zwar durchaus befürwortet,
aber nur, sofern grundrechte-konform gehalten, beispielsweise wie folgt: (dann konform auch mit der EU-Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention)
Wenn beispielsweise für das begonnene Internet-Zeitalter ein Rollenwandel der Sender stattfindet zu Koordinatoren und komplexen Verteilzentren von Bildungssubvention in Bestenauslese, Ziel eine lebenslange politik-neutrale Bildungsmehrung für alle.
Für dies Vorschlagsbeispiel einer innovativen Umgestaltung dürfen die Landesparlamente und Landesregierungen aber nicht die geeigneten Zuständigen sein. Für unternehmerische Innovationskonzepte sind sie nicht gemacht und nicht gedacht. Nach jetzigem Stand ist eher ein ziemlich plötzliches zorn-ausgelöstes Umdenken der Politik zu befürchten mit dem Ergebnis der Zerschlagung von ARD, ZDF usw.. Dies wäre ein großer Verlust für das wesentliche wertvolle "Humankapital" der kooperations-eingeübten Gesamtheit der Mitarbeiterschaft von ARD, ZDF usw..

 BABU3.f) Das Gebot der Staatsferne ist nicht "rein akademische Theorie",
sondern bedeutet sehr reale Unzulässigkeit der Internet-Umwandlung von ARD, ZDF usw., intensiv beginnend im "Medienstaatsvertrag 2020", nachdem die Verfassungsbeschwerde gegen den ersten Anlauf "funk.net" beim Verfassungsgerichtshof Berlin 2017 leider nicht die Annahmehürde geschafft hatte.
Staatsferne ist auch nach Wettbewerbsrecht durch Wettbewerber durchsetzbar und gewinnt hierdurch an Überzeugungskraft. Rechtsgrundlage: § 3a Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Ein Fallbeispiel über die Grenzen-Definition: BGH I ZR 97/21 (2022-07-14)

- Nähere Info: Siehe Anlage pev-ee2209c.pdf Abschnitte BABU. SKBU.
- Vertiefend: Anl. pm-lib... pdf =Fachgutachten "Metastudie LIBRA" Abs. BAB. ; SKB. bis SKP, ; FNB. bis FNS.   

Das könnte man dann zusätzlich schmücken mit den Argumenten vom Beginn dieses Beitrags.
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Vorteil: Man kann auf diese Weise gegen alles seit 2013 beim Verwaltungsgericht klagen.
So lange eine Klage anhängig ist, ist an sich Übereinkunft, dass nicht vollstreckt wird. Manche Bürger machen das so, nach der Klage gleich die nächte Klage, immer über alles.
Inwieweit das funktioniert, ist aber nicht garantiert.


Man kann das ja dann noch ein wenig würzen, denn wer lachen macht, siegt leichter:
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  BVERFG - 18. Juli 2018 : Nichtnutzer werden zum Zahlen verpflichtet, weil sie zwar keine Nutzer sind, aber als solche betrachtet werden könnten.
 Demnach: "Hunde im Halteverbot werden abgeschleppt, weil sie zwar keine Verkehrsteilnehmer sind, aber als solche betrachtet werden könnten."


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@pjotre

Die ÖRR haben das Recht der freien Inhaltsgestaltung, nur hierauf haben sie gemäß BVerfG Anspruch; hierzu siehe

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
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@pinguin : Genau darum geht es ja: Das BVerfG irrrte sich. Darf Vorsatz unterstellt werden?
Wir Bürger haben das Recht, in unseren Klagen beim Verwaltungsgericht diesen Irrtum klarzustellten. Dann muss das VG eben mal eine Richtervorlage beim EuGH machen. Kann man gleich beantragen.

Die Rechtsfrage lautet:
Bei Finanziierung aus Zwangsabgaben wird die volle Informationsfreiheit aufgehoben. Sie wird ersetzt durch das Neutralitätsgebot.

Ganz konkret:
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Wer redaktionell bei ARD, ZDF usw. verdeckte Propaganda für den spätpubertären ideologischen Unfug-Teil der links-grünen Politik macht, dem muss die Redaktion einen Kommentar "konservativ-liberal  / technologie-infomiert" entgegenstellen und das in der jeweils gleichen Sendung. 

Genauso für Corona-Zeiten, Impfzwang, Nebenwirkungen, Nichthaftung der Pharmahersteller.

Da dies sicherlich nicht geschieht und nicht geschehen wird,
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haben "konservativ-liberal" orientierte Bürger und naturwissenschaftlich und technologisch kundige Bürger das Recht, die Staats-Finanzierung als illegal einzustufen, also ihren Eigenbeitrag an dieser Illegalität zu verweigern.

Die Härtefallprüfung ist dafür die juristische Eintrittsstelle, da das Gesetz eine spezifisichere nicht vorsieht.


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Die Rechtsfrage lautet:
Bei Finanziierung aus Zwangsabgaben wird die volle Informationsfreiheit aufgehoben. Sie wird ersetzt durch das Neutralitätsgebot.
Ja, diese Deine Argumentation verstehe ich sogar. Wo die Finanzierung ein "Muss" ist, muß die darauf erfolgende Leistung wertneutral sein und alle politischen wie religiösen Meinungen mit Ausnahme strafrechtlicher Aspekte abdecken.


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