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"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)

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querkopf:
Ich erlaube mir, hier auf eine Dissertation hinzuweisen mit dem vielversprechenden Titel

Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung im Zusammenhang
mit einer kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts v. 18. Juli 2018

Das Werk steht bei der Universität Kassel frei zum Download zur Verfügung (PDF, 472 Seiten, ~2,3MB)
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf


--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Die vorliegende Arbeit wurde vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität
Kassel als Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades einer Doktorin der
Rechtswissenschaften (Dr. jur.) angenommen.

Gutachter: Prof. Dr. Robert Kuhn
Prof. Dr. Gerrit Hornung

Tag der mündlichen Prüfung: 12. April 2022

Diese Veröffentlichung – ausgenommen Zitate und anderweitig gekennzeichnete Teile – ist unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de) lizenziert.

https://orcid.org/0000-0002-0424-3144 (Michelle Michel)

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen
Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
http://dnb.dnb.de abrufbar.

Zugl.: Kassel, Univ., Diss. 2022
ISBN 978-3-7376-1048-3
DOI: https://doi.org/10.17170/kobra-202207156476

© 2022, kassel university press, Kassel
https://kup.uni-kassel.de

Druck und Verarbeitung: Print Management Logistik Service, Kassel
Printed in Germany

--- Ende Zitat ---



--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Zusammenfassung

Die vorliegende Dissertation widmet sich der Frage, ob der Rundfunkbeitrag gem. § 1 RBStV i. V. m. § 35 MStV finanzverfassungsrechtlich als eine Steuer einzuordnen und somit aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig ist.

Entscheidend für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist die Abgrenzung der Steuern von den nichtsteuerlichen Abgaben, denn nach Art. 105 GG und Art. 70 ff. GG hängt die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Länder von der Einordnung der jeweiligen Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ab. Im Ergebnis ist die Erhebung von Steuern auf die in Art. 106 GG genannten Steuertypen beschränkt. Daneben stehen den Gesetzgebern im Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben lediglich die Abgabetypen Vorzugslasten sowie Sonderabgaben zur Verfügung. Zur Finanzierung eines unbeeinflussten meinungsvielfaltssichernden Rundfunks i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erheben die Länder auf Grundlage ihrer Sachgesetzgebungskompetenz im Rundfunkwesen seit dem Jahr 2013 den Rundfunkbeitrag. Das BVerfG hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit der Frage der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung dieses Rundfunkbeitrags beschäftigt. Die Entscheidung des BVerfG hat den politischen Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhigen können; sie ist aber für die Steuerrechtswissenschaft kaum akzeptabel, da sie sich nicht in die vom BVerfG selbst entwickelte Systematik des Abgabenrechts einfügt. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag ein verfassungsgemäßer Beitrag im Gesetzgebungskompetenzbereich der Länder sei. Für eine solche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag fehlt es allerdings an der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung im abgabenrechtlichen Sinne durch die Beitragspflichtigen i. S. d. § 2 und § 5 RBStV und damit an der Unterscheidbarkeit vom Allgemeinnutzen, welche den Vorzugslasten in Abgrenzung von den Steuern wesensimmanent ist; insofern ist auch eine Subsumtion unter dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff ausgeschlossen. Eine Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer ist aufgrund des fehlenden Zuflusses des Abgabenaufkommens zu einer Gebietskörperschaft i. S. d. Art. 106 GG in Form einer Einflussnahme auf die Abgabenverwendung insgesamt auszuschließen. Es verbleibt lediglich der Auffangtatbestand der Sonderabgabe im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Allerdings wird der Rundfunkbeitrag nicht von einer homogenen Gruppe erhoben, weshalb dieser den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sonderabgabe nicht gerecht wird. Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.

Letztendlich ist die Sicherung der freien Meinungsbildung und -äußerung über das Medium Rundfunk in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein essentielles, im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gut und keine Sonderlast. Daher ist ausschließlich die Steuer das verfassungsrechtlich zulässige Finanzierungsinstrument. Unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots der Staatsferne im Rundfunk, wird die Finanzierung über allgemeine Haushaltsmitteln der Länder den Ansprüchen an einen meinungsvielfaltssichernden Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG gerecht.

--- Ende Zitat ---


Ich habe dieses Werk gerade entdeckt und natürlich noch nicht durchgelesen (472 Seiten!), allerdings habe ich bei der Suche nach der Schlußfolgerung der Arbeit, also der Antwort auf die im Titel formulierte Fragestellung auf Seite 380 eine Aussage gefunden, die einigen Sprengstoff beinhaltet. Dort steht:

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Allerdings können die Rundfunkgebühr und der Rundfunkbeitrag den besonderen materiellen Rechtfertigungsgründen nicht gerecht werden. Sowohl Rundfunkgebühr als auch Rundfunkbeitrag sind als verfassungswidrige Sonderabgaben einzuordnen.

--- Ende Zitat ---

Weiter kommt die Autorin auf Seite 402 im Kapitel "Fazit und Ausblick" zu dem Schluss:

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Fazit und Ausblick

Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben hat gezeigt, dass der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 nicht gefolgt werden kann. Daher verliert die Frage nach der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Urteils nicht ihre Relevanz im rechtswissenschaftlichen Diskurs.

[...]

--- Ende Zitat ---

Die Autorin ist seit 11.2022 an der Universität Kassel im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften am Institut für Wirtschaftsrecht als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Sachgebiet Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht tätig:
https://www.uni-kassel.de/fb07/iwr/buergerliches-recht-und-zivilprozessrecht/team/dr-michelle-michel
https://portal.uni-kassel.de/qisserver/rds?state=wtree&search=2&root220222=1%7C7%7C951


Edit "Bürger": Vielen Dank für diesen Fund!
Beitrag der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert aus
BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18885.0
Auszüge ergänzt und mit Hervorhebungen versehen.

Gesammelte Links zum Thema "Sonderabgabe":
Urteile BVerfG zu Sonderabgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16581.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5621.0
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30030.0
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18796.0

Bürger:
Um den Einstiegsbeitrag nicht zu überfrachten, hier noch die Zusammenfassung auf Englisch für unsere internationalen Mitleser ;)

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Summary

This doctoral thesis scrutinises, if the broadcasting charges under § 1 RBStV (States Treaty on Broadasting Charges) in conjunction with § 35 MStV (States Treaty on Media) can be classified as a tax under the Grundgesetz (GG, German Constitutional Law) and are therefore unconstitutional due to the lack of legislative competence of  the States.

In the GG, the distribution of legislative competences between the Federal Government and the States depends on the classification of the respective levy as tax or non-tax. While the legislative competence for taxes is regulated in Art. 105 GG, the legislative competence for non-tax levies is based on Art. 70 ff. GG. The Bundesverfassungsgericht (BVerfG, German Constitutional Court) has decided, that the levying of taxes is limited to the types of taxes mentioned in Art. 106 GG. In addition, the non-tax levies are restricted to Vorzugslasten (preferential levies) and Sonderabgaben (special charges). Beyond them, there is no empowerment for the legislative bodies in the GG to impose other levies.

The States are collecting the broadcasting charges since 2013 based on their legislative competence in broadcasting matters. The broadcasting charges are levied to finance unbiased broadcasting services and to ensure plurality of opinion in the sense of freedom of expression, Art. 5 para. 1 s. 2 2. alt. GG through the public broadcaster. The BVerfG addressed the question of the constitutional classification of broadcasting charges in the decision of July 18th, 2018. The decision of the BVerfG has setteled the political dispute on the financing of public broadcasting. However, the decision is hardly acceptable for tax law scholars because it doesn’t fit into the systematics of tax law developed by the BVerfG itself. The BVerfG concluded, that the broadcasting charges were constitutional charges within the legislative competence of the States. But the broadcasting charges can’t be classified as charges, because the persons liable to contribute don’t have a chance to recieve a consideration in the tax law sense conformable § 2 und § 5 RBStV; as it isn’t possible to distinguish such consideration from general benefits, which are inherent in preferential burdens as distinction from taxes; in this respect, it’s also excluded from classification under the constitutional concept of levies. Due to the fact that the levy revenue doesn’t flow to a territorial authority of Art. 106 GG in the form of influence on the application of the revenue, it can’t be classified as a tax either. So all that remains is the catch-all element of the special charges within the legislative competence of the States. However, the broadcasting contribution isn’t raised from a homogeneous group and consequently it doesn’t meet the substantive requirements of the special charges, so the broadcasting charges are unconstitutional special charges.

Finally, to ensure the freedom of information and expression of opinion through the media of broadcasting by public broadcasters is an essential good for the general public. Therefore, only a tax is the constitutionally permissible financing instrument for this purpose. The financing from the general budgets of the States meets the requirements of ensuring diversity of opinion in broadcasting pursuant to Art. 5 para. 1 s. 2 2. alt. GG.

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

...sowie auch das Inhaltsverzeichnis (kurz)

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis .................................................................................... XV

Einleitung ... 1

Erster Teil: Die Dogmatik der deutschen Finanzverfassung und ihre Vorgaben bei der Abgrenzung von steuerlichen und nichtsteuerlichen Abgaben
1 Einheit aus Finanz- und Steuerstaat ................................................................ 13
2 Finanzverfassung als Bestandteil des Grundgesetzes ..................................... 15
3 Steuern als wichtigstes Finanzierungsinstrument im modernen Staat ............ 37
4 Alternative - nichtsteuerliche Abgaben ........................................................... 95
5 Zusammenfassung zum ersten Teil ............................................................... 144

Zweiter Teil: Das Finanzierungsprivileg des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
1 Verfassungsrechtliche Grundlagen – die Rundfunkfreiheit gem.
Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG ........................................................................ 147
2 Koexistenz der Rundfunkanstalten - Das duale Rundfunksystem ................ 170
3 Historischer Abriss der Rundfunkfinanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks ... 200
4 Paradigmenwechsel – von der Gebühr zum Beitrag ..................................... 210
5 Von der Ermittlung des Finanzbedarfs bis zur Bestimmung der Höhe der
Rundfunkabgabe ............................................................................................ 241
6 Zusammenfassung zum zweiten Teil ............................................................ 256

Dritter Teil: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zum Rundfunkbeitrag
1 Gegenstand der Entscheidung ....................................................................... 262
2 Wesentliche Entscheidungsgründe ................................................................ 267
3 Kritische Würdigung ..................................................................................... 279
4 Zusammenfassendes Ergebnis ....................................................................... 347

Vierter Teil: Finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Rundfunkabgabe
1 Exkurs Rundfunkgebühr ............................................................................... 355
2 Rundfunkbeitrag ........................................................................................... 372

Fünfter Teil: Alternative Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
1 Rundfunk als Gemein- oder Sonderlast ........................................................ 383
2 Finanzierungsinstrument der Steuer ............................................................. 386
3 Schlussfolgerung ........................................................................................... 399

Fazit und Ausblick ........................................................................................... 402

Literaturverzeichnis ......................................................................................... 405

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

...und für die Detailversessenen unter uns und unter den Mitlesern hier noch das Inhaltsverzeichnis (lang) ;)

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis .................................................................................... XV

Einleitung ... 1

Erster Teil: Die Dogmatik der deutschen Finanzverfassung und ihre Vorgaben bei der Abgrenzung von steuerlichen und nichtsteuerlichen Abgaben
1 Einheit aus Finanz- und Steuerstaat ............................................................ 13
2 Finanzverfassung als Bestandteil des Grundgesetzes ................................ 15
2.1 Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung ................................................ 15
2.1.1 Das Bundesstaatsprinzip ...................................................................... 15
2.1.2 Finanzverfassung im engeren und im weiteren Sinn ........................... 17
2.2 Geldverausgabung – Die Finanzierungsverantwortung ............................ 18
2.3 Geldbeschaffung und -verwaltung – Die Steuerhoheit .............................. 21
2.3.1 Steuergesetzgebungshoheit .................................................................. 22
2.3.1.1 Verhältnis zu den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzvorschriften
..................................................................................... 22
2.3.1.2 Eingeschränkte Steuergesetzgebung der Länder ............................ 24
2.3.2 Ertragshoheit ........................................................................................ 30
2.3.3 Steuerverwaltungshoheit ...................................................................... 34
3 Steuern als wichtigstes Finanzierungsinstrument im modernen Staat .... 37
3.1 Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff – Die einzelnen Merkmale ........ 38
3.1.1 Geldleistung ......................................................................................... 40
3.1.2 Vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auferlegt ........................... 42
3.1.3 Ziel der Einnahmenerzielung ............................................................... 50
3.1.4 Fehlende Gegenleistung ....................................................................... 55
3.1.5 Zufluss der Geldleistung an einen Ertragsberechtigten ....................... 57
3.1.5.1 Steuererfindungsrecht als Indiz der steuerbegrifflichen
Relevanz des Ertragszuflusses ........................................................ 60
3.1.5.2 Systematische Interpretation aus dem Gesamtkontext der
Finanzverfassung ............................................................................ 73
3.1.6 Abgabenverwendung inner- und außerhalb des allgemeinen
Haushaltes ............................................................................................ 75
3.1.6.1 Zweckbindung des Abgabenaufkommens ...................................... 75
3.1.6.2 Sondervermögen und Sonderfonds als „Nebenhaushalt“
des Bundes und der Länder ............................................................ 84
3.2 Zusammenfassendes Ergebnis .................................................................. 90
4 Alternative - nichtsteuerliche Abgaben ...................................................... 95
4.1 Leistung und Gegenleistung – Die Vorzugslasten .................................... 96
4.1.1 Gebühren und Beiträge ........................................................................ 96
4.1.2 Öffentliche Leistung .......................................................................... 100
4.1.3 Individuelle Zurechenbarkeit zum Zahlungspflichtigen ................... 101
4.1.4 Formeller vs. materieller Begriff ....................................................... 107
4.1.5 Zwischenergebnis .............................................................................. 112
4.2 Sonderabgaben ........................................................................................ 113
4.2.1 Auffangtatbestand oder eigenständiger Abgabentypus ..................... 113
4.2.2 Enge Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer mit der Steuer
konkurrierenden Abgabe ................................................................... 127
4.3 Numerus clausus der Abgabentypen oder freiheitliche Gesetzgebungsausübung
mit Grenzen ............................................................... 134
4.4 Zusammenfassendes Ergebnis ................................................................ 141
5 Zusammenfassung zum ersten Teil ........................................................... 144

Zweiter Teil: Das Finanzierungsprivileg des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
1 Verfassungsrechtliche Grundlagen – die Rundfunkfreiheit
gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG ............................................................ 147
1.1 Rundfunkfreiheit für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt ............... 147
1.2 Persönlicher Schutzbereich ..................................................................... 150
1.3 Sachlicher Schutzbereich ........................................................................ 152
1.3.1 Verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff .......................................... 152
1.3.2 Reichweite des Schutzgehalts – Programmautonomie und Gebot der
Staatsferne .......................................................................................... 156
1.4 Kulturhoheit der Länder oder Funkhoheit des Bundes ........................... 161
1.5 Zusammenfassung ................................................................................... 169
2 Koexistenz der Rundfunkanstalten - Das duale Rundfunksystem ........ 170
2.1 Allgemeine Struktur und organisatorischer Aufbau ............................... 170
2.1.1 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten .......................................... 171
2.1.2 Private Rundfunkveranstalter ............................................................ 174
2.2 Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ............................ 177
2.2.1 Vom Grundversorgungs- zum klassischen Funktionsauftrag............ 178
2.2.2 Fortbestand des gesetzgeberischen Ausgestaltungsvorbehalts im
dynamischen Digitalisierungsprozess ................................................ 183
2.2.3 Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie ....................... 189
2.2.4 Symbiose zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk 194
2.3 Zusammenfassendes Ergebnis ................................................................. 198
3 Historischer Abriss der Rundfunkfinanzierung des öffentlichrechtlichen
Rundfunks ................................................................................ 200
3.1 Weimarer Republik – Geburtsstunde des deutschen Rundfunks ............. 200
3.2 Die Lehren des zweiten Weltkriegs ......................................................... 203
3.3 Weitere Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ...................... 206
3.4 Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland ........... 208
4 Paradigmenwechsel – von der Gebühr zum Beitrag................................ 210
4.1 Die Rundfunkgebühr – langjährige Tradition im Konflikt mit dem
technischen Fortschritt ............................................................................. 211
4.1.1 Bereithalten eines Empfangsgeräts als Anknüpfungspunkt ............... 212
4.1.2 Schwierigkeiten der Erhebung und des Vollzugs .............................. 216
4.2 Der Rundfunkbeitrag – moderne Alternative .......................................... 221
4.2.1 Verfolgte Reformziele bei der Abkehr von einer Traditionsabgabe .. 223
4.2.2 Wesentlicher Rechtsrahmen in den Staatsverträgen der Länder ........ 225
4.2.2.1 Beitragspflicht im privaten Bereich.............................................. 227
4.2.2.2 Beitragspflicht im nicht privaten Bereich .................................... 233
4.2.2.3 Deklaration und Verifikation der Rundfunkbeitragspflicht ......... 237
4.3 Zusammenfassung ................................................................................... 239
5 Von der Ermittlung des Finanzbedarfs bis zur Bestimmung der Höhe
der Rundfunkabgabe .................................................................................. 241
5.1 Dreistufiges Verfahren ............................................................................. 241
5.2 Die Rolle der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)..... 245
5.2.1 Zusammensetzung, Organisation und Finanzierung .......................... 245
5.2.2 Prüfung des Finanzbedarfs und Berichterstattung ............................. 248
5.3 Handlungsspielraum des Gesetzgebers .................................................... 251
5.4 Zusammenfassung ................................................................................... 255
6 Zusammenfassung zum zweiten Teil ......................................................... 256

Dritter Teil: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zum Rundfunkbeitrag
1 Gegenstand der Entscheidung ................................................................... 262
1.1 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag........................... 263
1.2 Stellungnahmen zum Verfahren .............................................................. 265
2 Wesentliche Entscheidungsgründe............................................................ 267
2.1 Formelle Verfassungsmäßigkeit.............................................................. 267
2.2 Individuell-konkret zurechenbarer Vorteil .............................................. 271
3 Kritische Würdigung .................................................................................. 279
3.1 Gesetzgebungskompetenz im Rundfunkbereich ..................................... 279
3.2 Definition Steuer und Vorzugslasten ...................................................... 280
3.3 Abgabenerhebung von einer unbestimmten Vielzahl oder gar allen
Bürgern ... 285
3.4 Anforderungen an den gesetzlichen Abgabentatbestand ........................ 291
3.5 Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe - Beitrag ....................... 297
3.5.1 Hoheitlich auferlegte öffentlich-rechtliche Geldleistung .................. 299
3.5.2 Erkennbarer sachlicher Rechtfertigungsgrund .................................. 300
3.5.3 Öffentliche Leistung .......................................................................... 309
3.5.4 Individueller Vorteil vs. allgemeiner Vorteil .................................... 313
3.5.5 Finanzierungsverantwortung der Rundfunkbeitragsschuldner .......... 320
3.5.5.1 Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Raumeinheit . 321
3.5.5.2 Von der Allgemeinheit abgrenzbarer Personenkreis ................... 329
3.5.5.3 Widerlegbare Vermutung ............................................................ 332
3.5.5.4 Besondere Kostenverantwortung ................................................. 337
3.5.5.5 Zusammenfassung........................................................................ 339
3.5.6 Besonderheiten im nicht privaten Bereich......................................... 340
4 Zusammenfassendes Ergebnis ................................................................... 347

Vierter Teil: Finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Rundfunkabgabe
1 Exkurs Rundfunkgebühr ........................................................................... 355
1.1 Vorzugslast .............................................................................................. 355
1.1.1 Gebühr ............................................................................................... 356
1.1.2 Beitrag ................................................................................................ 358
1.2 (Zweck-) Steuer ....................................................................................... 361
1.3 Sonstige Abgabe oder Abgabe sui generis .............................................. 364
1.4 Sonderabgabe ........................................................................................... 366
1.5 Zusammenfassendes Ergebnis ................................................................. 370
2 Rundfunkbeitrag ......................................................................................... 372
2.1 (Zweck-) Steuer ....................................................................................... 373
2.2 Sonderabgabe ........................................................................................... 376
2.3 Zusammenfassendes Ergebnis ................................................................. 379

Fünfter Teil: Alternative Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
1 Rundfunk als Gemein- oder Sonderlast .................................................... 383
2 Finanzierungsinstrument der Steuer ......................................................... 386
2.1 Rundfunk(zweck)steuer ........................................................................... 386
2.2 Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt .......................................... 390
3 Schlussfolgerung .......................................................................................... 399

Fazit und Ausblick ............................................................................................ 402

Literaturverzeichnis ......................................................................................... 405

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Bürger:
Hier noch ungekürzt der Abschnitt "Fazit und Ausblick"

--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---Fazit und Ausblick

Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben hat gezeigt, dass der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 nicht gefolgt werden kann. Daher verliert die Frage nach der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags  und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Urteils nicht ihre Relevanz im rechtswissenschaftlichen Diskurs.

Grundsätzlich ist dem Bundesverfassungsgericht dahingehend beizupflichten, dass die Finanzierungsgarantie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund deren Bedeutung für die dienende Funktion der Rundfunkfreiheit im freien Meinungs- und Willensbildungsprozess eines demokratischen Gemeinwesens ein Bestandteil des verfassungsrechtlichen gesetzgeberischen Ausgestaltungsauftrags darstellt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Garanten des klassischen Funktionsauftrags. Ein rein kommerzieller Rundfunk kann der verfassungsrechtlichen Meinungsvielfalt im Medium Rundfunk nicht gerecht werden. Im dualen Rundfunksystem besteht zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkanbietern eine Symbiose. Solange und soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den klassischen Funktionsauftrag garantieren, sind an die Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunkprogramm nicht die gleichen Anforderungen zu stellen. Dies bedeutet allerdings auch, dass mit Wegfall der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die privaten Rundfunkanbieter erhebliche Eingriffe in ihre Programmautonomie hinnehmen müssten. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welche Situation das „kleinere Übel darstellt“: die Koexistenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit einer Sonderstellung im Rundfunkwesen oder erhebliche Eingriffe in die eigene Programmautonomie für die privaten Rundfunkanbieter. Zumindest ist festzuhalten, dass die Existenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Berücksichtigung einer Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie auch im dynamischen Digitalisierungsprozess hinsichtlich der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich zu vertreten ist.

Mit der Abschaffung der Rundfunkgebühr und Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Landesgesetzgeber als zuständige Gesetzgeber im Rundfunkwesen neben der Gewährleistung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz für die Erhebung einer Rundfunkabgabe erreichen. In Anbetracht der angestiegenen Mahnmaßnahmen und Klagewellen kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Paradigmenwechsel dieses Ziel erreicht werden konnte. Insbesondere im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit dem Rundfunkbeitragsurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde deutlich, dass das meinungsvielfaltssichernde öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm ein Vorteil für die Allgemeinheit darstellt und sich daraus kein gesonderter Vorteil einzelner gesellschaftlicher Gruppen ergibt, der die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigen würde. Der Rundfunkbeitrag kann nicht als Vorzugslast und damit weder als Gebühr oder Beitrag finanzverfassungsrechtlich eingeordnet werden. Eine Einordnung als Rundfunksteuer scheiterte an dem Begriffsmerkmal des Zuflusses zu einer Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft. Letztendlich ist der Rundfunkbeitrag mangels Einordnung als Steuer, Gebühr oder Beitrag nach dem finanzverfassungsrechtlichen Begriffsverständnis dem Auffangbecken der Sonderabgaben zuzuordnen. Allerdings hält der Rundfunkbeitrag den materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Erhebung von Sonderabgaben nicht stand. Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.

Zuletzt stellte sich die Frage nach einer verfassungsrechtlich zulässigen alternativen Finanzierungsform für die Gewährleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Sicherung eines freien Meinungs- und Willensbildungsprozess im Rundfunk. Das Grundgesetz bietet hierfür die Finanzierungsinstrumente Steuer, Gebühr, Beitrage und Sonderabgabe. Unter Berücksichtigung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben verbleibt aufgrund der Tatsache, dass die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunkprogramm ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gemeingut darstellt, lediglich die Steuer als geeignetes Finanzierungsinstrument. Insbesondere mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung einer Rundfunk(zweck)steuer kommt ohne Verfassungsänderung lediglich die Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln in Betracht.

Neben den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Abgaben muss ebenfalls die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG als Freiheitsrecht und als dienende Funktion für den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess entsprechende Berücksichtigung finden. Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks aus allgemeinen Steuermitteln steht dabei insbesondere im Konflikt zum verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne. Angesichts der Tatsache, dass finanzverfassungsrechtlich lediglich die Steuerfinanzierung als zulässiges Finanzierungsinstrument zu sehen ist, sind bei der Suche nach einem geeigneten Finanzierungsverfahren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht weiter die Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in verfassungswidriger Weise auszudehnen. Vielmehr gilt es, geeignete Mechanismen zur Gewährleistung des Gebots der Staatsferne bei gleichzeitiger Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu etablieren. Es könnte weiterhin an dem Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die unabhängige KEF mit entsprechenden Modifizierungen festgehalten werden. Dies ist auch hinsichtlich der Budgethoheit der Landeshaushaltsgesetzgeber verfassungsrechtlich zulässig. Die KEF ist bereits eine langjährige etablierte Institution im Rundfunkwesen, die durch die Judikatur in ihrer Unabhängigkeit und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit als Pol zwischen dem Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Sicherung des Gebots der Staatsferne und dem Interesse der Rundfunkteilnehmer bestätigt wurde.

Schließlich ist davon auszugehen, dass mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus allgemeinen Haushaltsmitteln ebenfalls eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz erreicht werden kann. Das Verständnis der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess und damit für die Allgemeinheit würde nicht mehr im Widerspruch zum finanzverfassungsrechtlichen Verständnis der Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben stehen. Eine im Interesse der Allgemeinheit stehende öffentliche Dienstleistung ist durch die Erhebung von Gemeinlasten und damit Steuern zu finanzieren. Der Beschaffung ausreichender finanzieller Mittel im Haushalt der Länder stehen insbesondere politische Hürden gegenüber. Der Bund ist dahingehend allerdings mit einzubeziehen. Er hat jedoch aufgrund des verfassungsrechtlichen Finanzausgleichs ein Interesse an der ausreichenden finanziellen Ausstattung der Länder. Des Weiteren kann auch die Einbeziehung des Bundes in die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anlehnend an die Kooperation zwischen Bund und Ländern hinsichtlich überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre gem. Art. 91b GG in Betracht gezogen werden.

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Spark:
Ein Satz aus dem Fazit verdient der Hervorhebung:


--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---[...] Angesichts der Tatsache, dass finanzverfassungsrechtlich lediglich die Steuerfinanzierung als zulässiges Finanzierungsinstrument zu sehen ist, sind bei der Suche nach einem geeigneten Finanzierungsverfahren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht weiter die Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in verfassungswidriger Weise auszudehnen. [...]

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Das Bundesverfassungsgericht  hat es sich 2018 auch etwas zu einfach gemacht, um der Abgabe das Etikett "Beitrag" zu verpassen.
Dieses wird ganz besonders deutlich, wenn man einmal die beiden Entscheidungen von 2018 und Juni 2014 zu den rheinlandpfälzischen Straßenausbaubeiträgen nebeneinander legt und sie vergleicht.

pinguin:
Diese Dissertation, die noch nicht vollständig durchgelesen wurde, enthält mindestens eine weitere interessante Aussage


--- Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer? ---[...] Die Finanzverfassung i. w. S. ist nicht auf die Haushaltsverfassung beschränkt. Sämtliche Normen des Grundgesetzes, die sich auf die öffentliche Finanzwirtschaft beziehen, werden miteingeschlossen. Damit sind insbesondere Finanzhoheit, Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung gemeint.104

104
 Stern, Das Staatsrecht der BRD, Bd. II, S. 1060; Ulsenheimer, Untersuchungen zum Begriff „Finanzverfas-
sung“, S. 107; Kloepfer, Finanzverfassungsrecht, § 1, Rn. 14.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Die Finanzrechtsprechung ist also Teil der Finanzverfassung, die von den Ländern bekanntermaßen auch bei nicht-steuerlichen Abgaben bindend einzuhalten ist. Hierzu siehe

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

Dadurch aber gewinnen die Aussagen des Bundesfinanzhofes in nachstehend verlinktem Thema eine stärkere Tragweite

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Die Finanzverfassung in Auslegung durch den Bundesfinanzhof sagt also, daß die Tätigkkeit einer JPöR dann nicht hoheitlich ist, wenn sie Wettbewerber hat und nicht allein handeln darf und es nicht darauf ankommt, ob sie aus Gebühren oder Beiträgen finanziert wird.

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