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Autor Thema: BFH X R 28/18 - Feststell. Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzl. Ermächtigung  (Gelesen 886 mal)

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Es hat am Bundesfinanzhof aktuell genau 2 Entscheidungen online, die den Begriff "Verwaltungsaktbefugnis" enthalten und beide als Vorinstanz das FG Berlin-Brandenburg benennen; der Bundesfinanzhof stützt sich bei seiner Aussage auf das Bundesverwaltungsgericht.

Urteil vom 12. Februar 2020, X R 28/18
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010135/
Zitat
17
a) Feststellende Verwaltungsakte bedürfen im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) jedenfalls dann einer gesetzlichen Ermächtigung (sog. Verwaltungsaktbefugnis), wenn der Inhalt des Verwaltungsakts etwas als Rechtens feststellt, was erklärtermaßen im Widerspruch zur Auffassung des hiervon Betroffenen steht (vgl. etwa Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10.10.1990 - 1 B 131/90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 267) oder aber belastende Wirkung hat (BVerwG-Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265). Allerdings bedarf es insoweit nicht zwingend einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (BVerwG-Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9/02, BVerwGE 117, 133, unter 1., m.w.N.).

Es bedarf also für einen feststellenden, belastenden Verwaltungsakt eines Gesetzes, aus dem klar hervorgeht, daß die den feststellenden Verwaltungsakt erlassende Stelle diesen auch erlassen darf, bzw., das Gesetz muß eine derartige Auslegung ermöglichen?

Für das Land Brandenburg hat es in Belangen aller juristischen Personen d. ö. R allerdings ein klares Hindernis betreffs "Verwaltungsaktbefugnis", soweit sie in Wettbewerb stehen, nicht allein handeln dürfen, ist doch deren Tätigkeit selbst dann schon nicht hoheitlich. Siehe hierzu die das Land Brandenburg bindende Aussage des Bundesfinanzhofes in der Rechtssache BFH V R 32/97, nachstehend thematisiert.

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://research.wolterskluwer-online.de/document/5e9cc40b-60f8-431b-9491-8d9064ba3e69
Zitat
12
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Hinweis:
Als Link zur Entscheidung BFH V R 32/97 wurde hier im Thema auf das Steuernetz verwiesen, wo ebenfalls nahezu alle BFH-Altentscheidungen online dargestellt werden.

Frage:

Kann es eine Verwaltungsaktbefugnis für eine Länder-jPöR haben, deren Tätigkeit ob der Rahmenrechtsprechung des Bundes nicht hoheitlich ist?

Für das Land Brandenburg sei auch hier darauf hingewiesen, daß keine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit automatisch über hoheitliche Befugnis verfügt; gemäß den §§ 13, 14 und 15 der aktuellen Fassung des Landesorganisationsgesetzes bedarf es eines ausdrücklichen Gesetzes, mit dem auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit hoheitliche Befugnisse übertragen werden.

Querverweis:

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log


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q
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Da die Verwaltungsgerichte nach meiner Erfahrung wohl kaum eine Entscheidung des BFH zur Kenntnis nehmen werden (obwohl sie dies in diesem Fall durchaus müßten), sei hier ergänzend auf die vor dem OVG Thüringen entschiedenen (und vom BVerwG bestätigten) Fälle hingewiesen, in denen thüringische Abwasserverbände ihre Gebührenbescheide durch private Geschäftsbesorger erstellen ließen:

OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09
OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09
(Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen)
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 4.11
OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
(zur Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern von einem Geschäftsbesorger materiell verantwortet wurde)

Ich habe diese Entscheidungen bisher nur überflogen und noch nicht gründlich durchgearbeitet, kann aber schon jetzt sagen, daß darin eine Menge Sprengstoff steckt für die durch ö.-r. Rundfunkanstalten geübte Praxis, ihre Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide durch den Beitragsservice erstellen zu lassen.


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G
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Ich habe diese Entscheidungen bisher nur überflogen und noch nicht gründlich durchgearbeitet, kann aber schon jetzt sagen, daß darin eine Menge Sprengstoff steckt für die durch ö.-r. Rundfunkanstalten geübte Praxis, ihre Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide durch den Beitragsservice erstellen zu lassen.
Der Beitragsservice ist aber keine Privatfirma, sondern eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten. Bei den Gerichten geht man davon aus, dass die Bescheide, die der Beitragsservice druckt und verschickt, "durch die Rundfunkanstalt selbst erlassen" werden.


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Der Beitragsservice ist aber keine Privatfirma, sondern eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten.
Bitte nehme doch die dazu verlinkte und schon länger hier thematisierte weitere Entscheidung zur Kenntnis und sehe diese mit der neu thematisierten BFH-Entscheidung zusammen -> eine jPöR in Wettbewerb hat keine hoheitliche Tätigkeit. Und alle ÖRR sind bekanntermaßen in Wettbewerb; siehe das nächste Thema

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Es bleibt bei der Frage, ob eine jPöR Verwaltungsaktbefugnis haben kann, wenn deren ihr einzig übertragene Tätigkeit, (bei allen ÖRR die Veranstaltung von Rundfunk), ob der Wettbewerbssituation eine nicht hoheitliche Tätigkeit ist und ihr zudem per Gesetz auch keine hoheitliche Befugnis ausdrücklich übertragen wurde, wie es das LOG, (jedenfalls hier im Land Brandenburg), erfordert?


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@pinguin  Der Meinung, dass eine jPöR die im Wettbewerb steht, keine hoheitlichen Tätigkeiten ausüben darf, bin ich ebenfalls. Das hat aber nichts damit zu tun ob die "Verwaltungsakte" von der Rundfunkanstalt oder "von der Rundfunkanstalt durch den Beitragsservice" erlassen werden. Ist beides rechtswidrig.


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In den von mir benannten Entscheidungen wird umfangreich dargelegt, daß (in diesem Fall) ein Gebührenbescheid zwar auch dann ein Verwaltungsakt ist, weil er den formalen Anforderungen genügt und die erlassende Behörde erkennen läßt, daß er aber dennoch rechtswidrig und aufzuheben ist, wenn er inhaltlich nicht von der erlassenden Behörde selbst, sondern von einem Geschäftsbesorger erstellt wurde.

Die sehr umfangreiche und ausführliche Argumentation der Gerichte legt zudem dar, daß es für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf einen nicht zu hoheitlichen Maßnahmen befugten Dritten einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf und daß ein Verwaltungshelfer nicht Aufgaben übernehmen darf, die schon vom Gesetz her als originäre hoheitliche Aufgabe nur vom Hoheitsträger selbst wahrgenommen werden dürfen.

Die zitierten Entscheidungen sind sehr gut auf das Verhältnis örR und BS und auf die vom BS übernommenen Aufgaben und insbesondere auf den Erlaß von Verwaltungsakten durch den BS im Namen der LRA übertragbar.

Allerdings sollte die Aufarbeitung dieser Entscheidungen wegen des Umfangs nicht hier, sondern in einem eigenständigen Thread erfolgen.


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