Da die Verwaltungsgerichte nach meiner Erfahrung wohl kaum eine Entscheidung des BFH zur Kenntnis nehmen werden (obwohl sie dies in diesem Fall durchaus müßten), sei hier ergänzend auf die vor dem OVG Thüringen entschiedenen (und vom BVerwG bestätigten) Fälle hingewiesen, in denen thüringische Abwasserverbände ihre Gebührenbescheide durch private Geschäftsbesorger erstellen ließen:
OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09
OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09
(Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen)
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11
BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 4.11
OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
(zur Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen Behörde, sondern von einem Geschäftsbesorger materiell verantwortet wurde)
Ich habe diese Entscheidungen bisher nur überflogen und noch nicht gründlich durchgearbeitet, kann aber schon jetzt sagen, daß darin eine Menge Sprengstoff steckt für die durch ö.-r. Rundfunkanstalten geübte Praxis, ihre Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide durch den Beitragsservice erstellen zu lassen.