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Autor Thema: [EU-Recht] Gesetz über digitale Dienste tritt in Kraft  (Gelesen 262 mal)

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Gesetz über digitale Dienste: Wegweisende EU-Vorschriften für Online-Plattformen treten in Kraft
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_6906

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Neue Aufsichtsbefugnisse für die Kommission

Das Gesetz über digitale Dienste bewirkt ein beispielloses Maß an öffentlicher Aufsicht über Online-Plattformen in der gesamten Union, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. So ist die Kommission befugt, sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen direkt zu beaufsichtigen, wenn sie als einzelne Unternehmen mehr als 10 % der EU-Bevölkerung erreichen, d. h. rund 45 Mio. Menschen. Zusätzlich muss jeder Mitgliedstaat einen Koordinator für digitale Dienste benennen, der andere Einrichtungen oder Stellen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Dienste fallen, sowie sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen in nicht systemrelevanten Fragen beaufsichtigen wird. Die nationalen Koordinatoren und die Europäische Kommission werden im Rahmen des Europäischen Gremiums für digitale Dienste zusammenarbeiten. Dieser EU-weite Kooperationsmechanismus wird für die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission eingerichtet.
Zur Hervorhebung in Rot; wäre dieses für die Mediatheken der ÖRR relevant? Wenn "Ja", dann haben sie u. U. ab 45 Mio. Nutzenden die EU-Kommission als Mit-Aufsicht an der Backe.

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Nächste Schritte

Nach dem heutigen Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Dienste haben Online-Plattformen nun drei Monate Zeit (bis zum 17. Februar 2023), um die Zahl der aktiven Endnutzer auf ihren Websites zu veröffentlichen. Zudem fordert die Kommission alle Online-Plattformen auf, ihr die veröffentlichten Zahlen mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Nutzerzahlen wird die Kommission prüfen, ob eine Plattform als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine benannt werden sollte. [...]
Zur Hervorhebung in Rot: Auch die ÖRR werden bei ihren Online-Auftritten möglicherweise die tatsächliche Anzahl ihrer Nutzer*innen zu erfassen haben?

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Hintergrund

[...]

Digitale Dienste umfassen eine große Vielfalt von Online-Diensten, von einfachen Websites bis hin zu Internetinfrastrukturdiensten und Online-Plattformen. Die Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste betreffen vor allem Online-Vermittler und Online-Plattformen. Dazu zählen beispielsweise Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Plattformen für das Teilen von Inhalten, App-Stores und Online-Reise- und Unterkunftsvermittlungsplattformen.

Das Regelwerk selber ist nachstehend verlinkt:

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.277.01.0001.01.DEU

Zitat
Artikel 2
Geltungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

[...]

Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

g)
„Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

i)
eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

ii)
eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

iii)
ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;

i)
„Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

[...]
Da wird sicherlich zu prüfen sein, wieweit das Regelwerk für Online-Auftritte von Medien gilt? Der Begriff "Medien" kommt jedenfalls darin vor.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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