Vielleicht ist das Dokument auch in Belangen des ÖRR relevant, sind doch alle ÖRR im unionsrechtlichen Sinne Unternehmen?
Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über einen überarbeiteten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung 2022/C 433/01https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.433.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A433%3ATOCAngezielte steuerliche Maßnahmen
A.
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht (im Folgenden „Kodex“), die Steuervergünstigungsmaßnahmen und steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union spürbar beeinflussen oder beeinflussen können.
Die vorgenannten wirtschaftlichen Aktivitäten umfassen auch alle Aktivitäten innerhalb einer Unternehmensgruppe.
Zu den Steuervergünstigungsmaßnahmen und steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung (zusammen als steuerliche Maßnahmen bezeichnet), auf die sich der Kodex bezieht, gehören sowohl Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch Verwaltungspraktiken.
Rücknahmeverpflichtung
D.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre geltenden Vorschriften und Praktiken unter Berücksichtigung der dem Kodex zugrundeliegenden Prinzipien und der unter den Buchstaben E bis I beschriebenen Beurteilung zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten ändern diese Vorschriften und Praktiken erforderlichenfalls, um so bald wie möglich schädliche steuerliche Maßnahmen aufzuheben oder angemessene Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung oder andere angemessene Schutzmaßnahmen in Bezug auf schädliche steuerliche Maßnahmen einzuführen, wobei die im Rat im Anschluss an das Beurteilungsverfahren geführten Diskussionen zu berücksichtigen sind.
Staatliche Beihilfen
J.
Der Rat stellt fest, dass ein Teil der unter den Kodex fallenden steuerlichen Maßnahmen in den Geltungsbereich der die staatlichen Beihilfen betreffenden Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen könnte. Die Arbeit der Gruppe erfolgt unbeschadet des Unionsrechts. In Fällen, in denen die Kommission ein Beihilfeverfahren einleitet, sollte die Gruppe ihre Prüfung der betreffenden Maßnahmen bis zum Abschluss dieses Beihilfeverfahrens aussetzen. Eine vorläufige Beschreibung der Maßnahme, die die Kommission in enger Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erstellt hat, kann der Gruppe bereits vorgelegt werden. Sobald das Beihilfeverfahren abgeschlossen ist, sollte erforderlichenfalls eine abschließende Beschreibung vorgelegt werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;