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Autor Thema: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]  (Gelesen 5078 mal)

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Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
Autor: 15. November 2022, 23:11
Ich finde es ist Zeit etwas zur Nichtigkeit zu bündeln, denn die Nichtigkeit ist ein sehr scharfes Schwert, denn Nichtigkeit kann jederzeit von jedermann ohne Bindung an bestimmte (Rechtsbehelfs-)Fristen geltend gemacht werden.
(Quelle https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf Seitenwechsel 34/35)

Rechtsgrundlagen:
Zitat von: VwVfG §44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Befangenheitseinschränkungen aus (3) Nr.2, sind (gekürzt):
Zitat von: VwVfG§ 20 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
[...]
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Dann darf aber beim Beitragsservice niemand "Einzugserfolgsboni" oder "Gewinnboni" bekommen, schon gar nicht der Leiter. Auch darf das Beförderungsschema nicht verfahrensverzerrend wirken. Dasselbe gilt für alle Anstalten.
Nimmt so eine Person am Verwaltungsverfahren teil (und sei es nur anweisend oder delegierend), ist sie befangen und damit der Verwaltungsakt nichtig.

Und dann ist da noch der berühmte Nicht-Akt, weil z.B. vollautomatisch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132
Wenn der Akt gar kein Akt ist, weil kein Behördenwille gebildet wurde,  oder dergleichen, dann ist er schlicht nicht existent.

Nun zur Sammlung: Was gibt es für weitere Gründe, wieso ein Festsetzungsbescheid (selbst ein bestandskräftiger!) nichtig sein kann? Bitte den obigen Punkten zuweisen und nur kurz skizzieren, nicht vertiefen, sondern sammeln. Am besten mit Links auf eigene/andere Threads
  • Abs. 2 Nummer 3 verbietet dem Beitragsservice Bescheide zu erlassen. (Oder kann das unsichtbar/außerhalb des Gesetzes delegiert werden?)
  • Beitragsüberhebung für die eigene Tasche sind sicher keine guten Sitten. Wucher auch nicht. Zum Wucher habe ich mal SWR3 mit RadioTon verglichen (dem besseren, privaten Rock/Pop-Sender hier). SWR3 kostet, soweit ich das ergründen konnte, locker das Dreifache (bei gefühlt geringerer Primärleistung).(2)Nr.6
  • Spätere höchstrichterliche Urteile zum eigenen Gunsten zum Beispiel für Geringverdiener oder Zweitwohnungsinhaber (Wahlweise begründet aus (1) oder (2) Nr. 6), siehe auch nächster Punkt
  • Jemandem Geld für eine nicht erbrachte Leistung abzuknöpfen dürfte sittenwidrig sein, (selbst wenn der Bescheid legal wäre!, siehe NJW 1986, 1350 und BGB § 826 bzw. https://www.legal-plus.eu/vollstreckungsbescheid-rechtskraeftig-was-kann-noch-helfen/)(2)Nr.6
  • Jemanden gegen sein Gewissen zu etwas zu zwingen, obwohl leicht Auswege verfügbar wären, dürfte wohl auch sittenwidrig sein. GGf. ist der ganze Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legal, aber sittenwidrig, und somit alle(manche) darauf fußenden Verwaltungsakte. (2)Nr.6


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#1: 16. November 2022, 11:12
(2) Nr. 5 beschreibt das Begehen einer Straftat, wenn man durch einen Verwaltungsakt dazu aufgefordert wäre. Das könnte z.B. "Beihilfe zur Anstiftung" oder "Beihilfe zur Beihilfe" zu Mord, Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c), Diebstahl, Betrug, Amtsmissbrauch, Bestechung, Strafvereitelung, Urkundenfälschung, Wahlfälschung (Berlin) und all das unschöne Zeug sein, was sonst noch im Rahmen und Namen der Rundfunkanstalten angestiftet oder unterstützt wird. Entscheidend ist wohl, ob hier "ungewollte Einzelfälle" vorliegen, oder ein mafiöses System gestützt wird, um diesen Punkt "einschlägig" zu machen.


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#2: 16. November 2022, 12:09
  • Beitragsüberhebung für die eigene Tasche sind sicher keine guten Sitten. Wucher auch nicht. Zum Wucher habe ich mal SWR3 mit RadioTon verglichen (dem besseren, privaten Rock/Pop-Sender hier). SWR3 kostet, soweit ich das ergründen konnte, locker das Dreifache (bei gefühlt geringerer Primärleistung).(2)Nr.6
Siehe hierzu auch

Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34543.0


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#3: 17. November 2022, 09:24
Über (1) lässt sich die Nichtigkeit noch wie folgt herstellen:
Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 28 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Ein Festsetzungsbescheid erfolgt üblicherweise ohne Anhörung und ist daher erstmal rechtswidrig.
Zu beachten: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht rechtsunwirksam!
(Quelle: https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/5-teil-wirksamkeit-des-verwaltungsakts.html)
Erst "schwere" und "offensichtliche" Fehler führen zur Nichtigkeit nach (1). Gesetzgegebene Beispiele dafür finden sich oben (die sind zwingend nichtig), sind aber nicht auf diese beschränkt. Die obige Aufzählung ist keine abschließende! An "schwer" und "offensichtlich" sind aber harte Anforderungen gestellt.
"Schwere" ist bei rechtswidriger Kostenfestsetzung wohl gegeben. "Offensichtlichkeit" z.B. wenn "die Bescheidbegründung tatsächliche Angaben des Betroffenen unrichtig wiedergibt." (Quelle: https://shop.boorberg.de/rbv-content/Leseprobe/DOERR_Bescheidkorrektur_LPB.pdf)


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#4: 17. November 2022, 12:19
Die Nichtigkeit dürfte auch dann gegeben sein, wenn ein Widerspruchsbescheid nachweisbar nicht von der im Briefkopf genannten LRA stammt. Dies ist nachweisbar anhand der Unterschriften und der Namen der Unterzeichner. Haben diese auch Widerspruchsbescheide anderer LRAs unterzeichnet, so kann es sich nicht um Angestellte der erlassenden LRA handeln. Da nach den Satzungen der LRAs nur der Intendant der gesetzliche Vertreter ist und dieser Angestellte der LRA zur Vertretung bevollmächtigen kann, können außerhalb der Anstalt tätige Personen die LRA nicht vertreten. Dieser Mangel ist offensichtlich, so daß die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids die Folge ist. Vielleicht versteht jetzt das eine oder andere Forumsmitglied, warum ich in der Vergangenheit immer mal wieder hier im Forum um Scans von durch bestimmte Personen unterzeichneten Widerspruchsbescheiden gebeten habe.

Ebenso ist ein Widerspruchsbescheid nach meiner Ansicht nichtig, wenn er zwar von Angestellten der LRA unterzeichnet ist, diese aber ihre Vollmacht nicht nachgewiesen haben und dieses einseitige Rechtsgeschäft (der Erlaß des Widerspruchsbescheids) unverzüglich unter Verweis auf die §§ 174, 180 BGB zurückgewiesen wird. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine juristische Person, hier also eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, also den Intendanten, vertreten werden. Alle anderen haben ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Hierbei muß die Vollmacht immer auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein (ständige gefestigte Rechtsprechung), es muß also immer eine vom Intendanten unterzeichnete Vollmacht im Original überreicht werden. Zu dieser Frage ist seit August 2022 eine Klage vor dem VG Düsseldorf anhängig.


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#5: 17. November 2022, 16:51
@querkopf

Es ist kaum realistisch, daß die Mitarbeiter*innen des zentralen Beitragsservice zu Köln aus Mitarbeiter*innen bestehen, die von den einzelnen LRA dahin entsandt worden wären. Zudem dann u. U. sogar Leiharbeit vorliegen würde und damit weitere Fragen entstünden?


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#6: 17. November 2022, 19:38
Da nach den Satzungen der LRAs nur der Intendant der gesetzliche Vertreter ist und dieser Angestellte der LRA zur Vertretung bevollmächtigen kann, können außerhalb der Anstalt tätige Personen die LRA nicht vertreten.
Gibt es dafür Belege, dass das wirklich so ist?
Laut einem Brief vom Justitiariat des rbb haben die das so geregelt:
Zitat
Die Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" geschlossen, nach deren §3 Ziffer 6 Buchstabe f der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlässt. Diese Geschäftsordnung wiederum enthält unter Ziff. 5 eine Unterschriften-/Vollmachtsregelung:
So regelt Zigg 5.2.2 die Vollmachten zur Erteilung von Lesitungsbescheiden/Widerspreuchsbescheiden:
"Der/die Geschäftsführer/in kann Angestellte bevollmächtigen, Leistungs- und/oder Widerspruchsbescheide mit Wirkung für die zuständige Landesrundfunkanstalt zu erteilen."

Person R hat vor, sich entsprechende "Verwaltungsvereinbarung", sowie die "Geschäftsordnung" zusenden zu lassen.
edit: offenbar schon im Forum unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31911.0


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#7: 17. November 2022, 20:02
Laut einem Brief vom Justitiariat des rbb haben die das so geregelt:
Zitat
Die Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" geschlossen, nach deren §3 Ziffer 6 Buchstabe f der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlässt. [...]
Stellt sich da nicht die nächste Frage? Es müssten dann doch alle Verwaltungsräte aller LRA die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlassen? Oder?

Ist das deren Aufgabe?

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#18
Zitat
§ 18
Aufgaben des Verwaltungsrates


(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten oder der Intendantin mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

    Abschluss des Dienstvertrags mit dem Intendanten oder mit der Intendantin,
    Vertretung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
    Prüfung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,
    Erlass der Finanzordnung,
    Entgegennahme der Berichte nach § 16c Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Prüfungsergebnisse nach § 16d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

[...]
Es ist gerade nicht die Aufgabe des RBB-Verwaltungsrates, in Belangen des Zentralen Beitragsservice in Köln tätig zu werden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#8: 17. November 2022, 20:11
Laut einem Brief vom Justitiariat des rbb haben die das so geregelt:
Zitat
Die Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" geschlossen, nach deren §3 Ziffer 6 Buchstabe f der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlässt. [...]
Stellt sich da nicht die nächste Frage? Es müssten dann doch alle Verwaltungsräte aller LRA die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlassen? Oder?
Es ist wohl der Verwaltungsrat des Beitragsservice gemeint. In der Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" steht:
Zitat
§ 3
Verwaltungsrat
1. Bei der Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Zentralen
Beitragsservice arbeiten die Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.
2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie das Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat.
...
6. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
...
c) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
...
f) Erlass der für den Betrieb des Zentralen Beitragsservice erforderlichen Ordnungen ( Geschäftsordnung. Finanzordnung, Revisionsordnung usw. )


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#9: 17. November 2022, 20:23
Über (1) lässt sich die Nichtigkeit noch wie folgt herstellen:
Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 28 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Ein Festsetzungsbescheid erfolgt üblicherweise ohne Anhörung und ist daher erstmal rechtswidrig.
Ein Festsetzungsbescheid ist die Anhörung, man kann Widerspruch einlegen.

Wenn jedoch eine Direktanmeldung durchgeführt wird, findet keine Anhörung statt, man wird angemeldet ohne sich wehren zu können.


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#10: 17. November 2022, 20:55
Laut einem Brief vom Justitiariat des rbb haben die das so geregelt:
Zitat
Die Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" geschlossen, nach deren §3 Ziffer 6 Buchstabe f der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Zentralen Beitragsservice in Köln erlässt. Diese Geschäftsordnung wiederum enthält unter Ziff. 5 eine Unterschriften-/Vollmachtsregelung:
So regelt Zigg 5.2.2 die Vollmachten zur Erteilung von Lesitungsbescheiden/Widerspreuchsbescheiden:
"Der/die Geschäftsführer/in kann Angestellte bevollmächtigen, Leistungs- und/oder Widerspruchsbescheide mit Wirkung für die zuständige Landesrundfunkanstalt zu erteilen."

querkopf hat eine vollständige Vollmachtskette angemahnt.

Gerne kann die Geschäftsführerin (des BS) Angestellte "bevollmächtigen", Leistungs- und/oder Widerspruchsbescheide "mit Wirkung für die zuständige Landesrundfunkanstalt" zu "erteilen".

(Hier ist übrigens so ganz nebenbei von "Leistungsbescheiden" die Rede. Aha!)


Hat die Geschäftsführerin eine Vollmacht von der LRA? Kann eine Geschäftsführerin Leute ermächtigen, "mit Wirkung" für eine faktische/Möchte-Gern-Behörde Bescheide zu "erlassen"?

Kann also ein Amtswalter, dessen ein Bescheid grundsätzlich bedarf, um erlassen zu werden, seine Amtswaltung an jemanden abtreten, der nicht einmal zur Behörde gehört, sondern vielmehr privatrechtlich in Anstellung ist?

Ich sehe nirgends, wie die Intendantin ihre hoheitlichen Rechte an die Geschäftsführerin des BS verleiht. (Stichwort: Beleihung mit hoheitlichen Rechten)

Diese "mit Wirkung" ist auch nur Framing. Wenn überhaupt, dann muss der Schuh andersherum angezogen werdeb: Die LRA nimmt die "erlassenen" Widerspruchsbescheide auf ihre Kappe.
Dann ist der Beitragsservice das, was insbesondere pjotre immer wieder schreibt: eine reine Schreibstube.

Diese obskuren Vereinbarungen sind vermutlich völlig irrelevant.

Was wir erfragen müssen, ist, auf welchem Wege die Intendantin die "unterschriebenen" "Bescheide" sich höchstpersönlich zu eigen macht. Nicht "im Auftrag" (das geht nicht), sondern "wie höchstpersönlich selbst unterschrieben".

Die Vollmachtskette von Frau K. W..le auf Frau K. T.....lke ist ganz bestimmt nicht lückenlos.


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Re: Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
#11: 18. November 2022, 00:54
Ein Festsetzungsbescheid ist die Anhörung, man kann Widerspruch einlegen.
Wie kommst Du denn auf sowas? Nein, nein, nein.
Eine Anhörung ist das was Du z.B. mit Deinem Bußgeldbescheid fürs Zuschnellfahren bekommst. Da erste Ding nennt sich ANHÖRUNGSbogen. Da ist noch nichts festgesetzt, sondern nur Kosten "prognostiziert". Wenn man die zahlt, dann erledigt sich alle Verwaltung.
Ein Widerspruch ist keine Anhörung, da ist ja der Akt schon vollbracht und rechtswirksam (selbst wenn es Willkür ist!), daher sind die Beteiligten VORHER anzuhören. Die Anhörung ist die Direktanmeldung, denn da wird man ggf. gefragt, ob man was mitteilen möchte. Die wiederum ist aber auch ein Verwaltungsakt und daher ohne Anhörung geschehen. Formal müsste die Direktanmeldung ein Anhörungsbogen+ "Prognose" sein (also eine reine Info) und es dürfte noch kein Konto etc. eingerichtet werden. Dann wäre es richtig. Natürlich passiert das nicht so...

@alle: Bitte weniger diskutieren und mehr sammeln zum Thread-Thema
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Falls es Diskussionen gibt, am besten auslagern, und nur das ERGEBNIS der Diskussion hier wieder reinspielen.


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