"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Widerspruchs-/Klagebegründungen
Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
NichtzahlerKa:
Ich finde es ist Zeit etwas zur Nichtigkeit zu bündeln, denn die Nichtigkeit ist ein sehr scharfes Schwert, denn Nichtigkeit kann jederzeit von jedermann ohne Bindung an bestimmte (Rechtsbehelfs-)Fristen geltend gemacht werden.
(Quelle https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf Seitenwechsel 34/35)
Rechtsgrundlagen:
--- Zitat von: VwVfG §44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) ---(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
--- Ende Zitat ---
Die Befangenheitseinschränkungen aus (3) Nr.2, sind (gekürzt):
--- Zitat von: VwVfG§ 20 Ausgeschlossene Personen ---(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
[...]
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
--- Ende Zitat ---
Dann darf aber beim Beitragsservice niemand "Einzugserfolgsboni" oder "Gewinnboni" bekommen, schon gar nicht der Leiter. Auch darf das Beförderungsschema nicht verfahrensverzerrend wirken. Dasselbe gilt für alle Anstalten.
Nimmt so eine Person am Verwaltungsverfahren teil (und sei es nur anweisend oder delegierend), ist sie befangen und damit der Verwaltungsakt nichtig.
Und dann ist da noch der berühmte Nicht-Akt, weil z.B. vollautomatisch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132
Wenn der Akt gar kein Akt ist, weil kein Behördenwille gebildet wurde, oder dergleichen, dann ist er schlicht nicht existent.
Nun zur Sammlung: Was gibt es für weitere Gründe, wieso ein Festsetzungsbescheid (selbst ein bestandskräftiger!) nichtig sein kann? Bitte den obigen Punkten zuweisen und nur kurz skizzieren, nicht vertiefen, sondern sammeln. Am besten mit Links auf eigene/andere Threads
* Abs. 2 Nummer 3 verbietet dem Beitragsservice Bescheide zu erlassen. (Oder kann das unsichtbar/außerhalb des Gesetzes delegiert werden?)
* Beitragsüberhebung für die eigene Tasche sind sicher keine guten Sitten. Wucher auch nicht. Zum Wucher habe ich mal SWR3 mit RadioTon verglichen (dem besseren, privaten Rock/Pop-Sender hier). SWR3 kostet, soweit ich das ergründen konnte, locker das Dreifache (bei gefühlt geringerer Primärleistung).(2)Nr.6
* Spätere höchstrichterliche Urteile zum eigenen Gunsten zum Beispiel für Geringverdiener oder Zweitwohnungsinhaber (Wahlweise begründet aus (1) oder (2) Nr. 6), siehe auch nächster Punkt
* Jemandem Geld für eine nicht erbrachte Leistung abzuknöpfen dürfte sittenwidrig sein, (selbst wenn der Bescheid legal wäre!, siehe NJW 1986, 1350 und BGB § 826 bzw. https://www.legal-plus.eu/vollstreckungsbescheid-rechtskraeftig-was-kann-noch-helfen/)(2)Nr.6
* Jemanden gegen sein Gewissen zu etwas zu zwingen, obwohl leicht Auswege verfügbar wären, dürfte wohl auch sittenwidrig sein. GGf. ist der ganze Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legal, aber sittenwidrig, und somit alle(manche) darauf fußenden Verwaltungsakte. (2)Nr.6
NichtzahlerKa:
(2) Nr. 5 beschreibt das Begehen einer Straftat, wenn man durch einen Verwaltungsakt dazu aufgefordert wäre. Das könnte z.B. "Beihilfe zur Anstiftung" oder "Beihilfe zur Beihilfe" zu Mord, Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c), Diebstahl, Betrug, Amtsmissbrauch, Bestechung, Strafvereitelung, Urkundenfälschung, Wahlfälschung (Berlin) und all das unschöne Zeug sein, was sonst noch im Rahmen und Namen der Rundfunkanstalten angestiftet oder unterstützt wird. Entscheidend ist wohl, ob hier "ungewollte Einzelfälle" vorliegen, oder ein mafiöses System gestützt wird, um diesen Punkt "einschlägig" zu machen.
pinguin:
--- Zitat von: NichtzahlerKa am 15. November 2022, 23:11 ---
* Beitragsüberhebung für die eigene Tasche sind sicher keine guten Sitten. Wucher auch nicht. Zum Wucher habe ich mal SWR3 mit RadioTon verglichen (dem besseren, privaten Rock/Pop-Sender hier). SWR3 kostet, soweit ich das ergründen konnte, locker das Dreifache (bei gefühlt geringerer Primärleistung).(2)Nr.6
--- Ende Zitat ---
Siehe hierzu auch
Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34543.0
NichtzahlerKa:
Über (1) lässt sich die Nichtigkeit noch wie folgt herstellen:
--- Zitat von: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 28 Anhörung Beteiligter ---(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
--- Ende Zitat ---
Ein Festsetzungsbescheid erfolgt üblicherweise ohne Anhörung und ist daher erstmal rechtswidrig.
Zu beachten: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist nicht rechtsunwirksam!
(Quelle: https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/5-teil-wirksamkeit-des-verwaltungsakts.html)
Erst "schwere" und "offensichtliche" Fehler führen zur Nichtigkeit nach (1). Gesetzgegebene Beispiele dafür finden sich oben (die sind zwingend nichtig), sind aber nicht auf diese beschränkt. Die obige Aufzählung ist keine abschließende! An "schwer" und "offensichtlich" sind aber harte Anforderungen gestellt.
"Schwere" ist bei rechtswidriger Kostenfestsetzung wohl gegeben. "Offensichtlichkeit" z.B. wenn "die Bescheidbegründung tatsächliche Angaben des Betroffenen unrichtig wiedergibt." (Quelle: https://shop.boorberg.de/rbv-content/Leseprobe/DOERR_Bescheidkorrektur_LPB.pdf)
querkopf:
Die Nichtigkeit dürfte auch dann gegeben sein, wenn ein Widerspruchsbescheid nachweisbar nicht von der im Briefkopf genannten LRA stammt. Dies ist nachweisbar anhand der Unterschriften und der Namen der Unterzeichner. Haben diese auch Widerspruchsbescheide anderer LRAs unterzeichnet, so kann es sich nicht um Angestellte der erlassenden LRA handeln. Da nach den Satzungen der LRAs nur der Intendant der gesetzliche Vertreter ist und dieser Angestellte der LRA zur Vertretung bevollmächtigen kann, können außerhalb der Anstalt tätige Personen die LRA nicht vertreten. Dieser Mangel ist offensichtlich, so daß die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids die Folge ist. Vielleicht versteht jetzt das eine oder andere Forumsmitglied, warum ich in der Vergangenheit immer mal wieder hier im Forum um Scans von durch bestimmte Personen unterzeichneten Widerspruchsbescheiden gebeten habe.
Ebenso ist ein Widerspruchsbescheid nach meiner Ansicht nichtig, wenn er zwar von Angestellten der LRA unterzeichnet ist, diese aber ihre Vollmacht nicht nachgewiesen haben und dieses einseitige Rechtsgeschäft (der Erlaß des Widerspruchsbescheids) unverzüglich unter Verweis auf die §§ 174, 180 BGB zurückgewiesen wird. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine juristische Person, hier also eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, also den Intendanten, vertreten werden. Alle anderen haben ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Hierbei muß die Vollmacht immer auf den gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein (ständige gefestigte Rechtsprechung), es muß also immer eine vom Intendanten unterzeichnete Vollmacht im Original überreicht werden. Zu dieser Frage ist seit August 2022 eine Klage vor dem VG Düsseldorf anhängig.
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