Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EUhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0457&qid=1668100906552Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll von Amsterdam) 26 , in dem die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und ihre Finanzierung anerkannt wird, soweit eine solche Finanzierung die Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der EU nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Protokoll von Amsterdam bestätigt implizit, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften fallen.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Governance der öffentlich-rechtlichen Medien 29 . In der Empfehlung heißt es, dass die öffentlich-rechtlichen Medien innerhalb eines nachhaltigen Governance-Rahmens arbeiten und sich weiterentwickeln müssen, der sowohl die notwendige redaktionelle Unabhängigkeit als auch die öffentliche Rechenschaftspflicht gewährleistet.
Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die folgenden Probleme anzugehen, die die Bereitstellung von Mediendiensten im Binnenmarkt behindern:
·das Risiko einer staatlichen Einflussnahme auf öffentlich-rechtliche Medien zulasten gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und der Qualität der öffentlich-rechtlichen Medien;
·die Markttätigkeiten unseriöser Akteure (einschließlich Mediendiensteanbieter, die unter der staatlichen Kontrolle von Drittländern stehen, sei es finanziell oder redaktionell), die bei der Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen innerhalb der Union zu Spannungen führen;
·angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verbreitung von Mediendiensten, der Risiken für das freie Angebot von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen zum Nachteil gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt;
·nationale Medienmarktmaßnahmen, die die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern beeinträchtigen und den freien Verkehr in der Union einschränken, wodurch der Binnenmarkt fragmentiert wird und Rechtsunsicherheit entsteht. Gleiches gilt für nationale Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit;
·die Undurchsichtigkeit und mögliche Verzerrungen bei den Systemen und Methoden zur Publikumsmessung, die zu Marktverzerrungen führen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinträchtigen;
·unfaire und undurchsichtige Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter zum Nachteil anderer Mediendiensteanbieter, einschließlich solcher, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
Nichtregierungsorganisationen und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter unterstützten insbesondere Maßnahmen auf EU-Ebene zur Einführung von Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, auch bei öffentlich-rechtlichen Medien, und erinnerten an die Bedeutung des Protokolls von Amsterdam. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sprachen sich insbesondere für Schutzvorkehrungen für redaktionelle Integrität im Internet und Leitlinien zur angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse aus.
(18) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich-rechtlichen Medien spielen eine besondere Rolle im Medienbinnenmarkt, indem sie im Rahmen ihres Auftrags dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen Medienberichterstattung haben. Die öffentlich-rechtlichen Medien können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einflussnahme besonders stark ausgesetzt sein. Dieses Risiko könnte sich in der gesamten Union noch verschärfen, wenn die unabhängige Governance und eine ausgewogene Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien in unterschiedlichem Maß geschützt werden. Dies kann dazu führen, dass es zu einer verzerrten oder parteiischen Medienberichterstattung kommt, der Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt leidet und der Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Medien beeinträchtigt wird. Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Medien in der gesamten Union zu schaffen. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Medienanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union eine ausreichende und stabile Finanzierung erhalten, damit sie ihrem Auftrag nachkommen und vorhersehbar planen können. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medienanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um zu vermeiden, dass im Rahmen jährlicher Haushaltsverhandlungen unzulässig Einfluss genommen werden kann. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen berühren nicht die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 29 festgelegte Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.
Es ist ist hier also zwar auch wünschenswert, daß die ÖRR über eine stabile Finanzierung verfügen, jedoch ist es nicht erwünscht, daß diese Finanzierung jährlich erneuert wird.
(49) Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern zu gewährleisten und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einflussnahme auf die Medien zu vermeiden, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben und staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter festgelegt werden, die dem Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung dienen, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger staatlicher Werbeausgaben und über die ausgegebenen Beträge. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit staatlicher Werbung im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, die auf Einzelfallbasis angewandt werden.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;