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Autor Thema: EuGH C-466/03 - Begriff "Abgaben mit Gebührencharakter"  (Gelesen 413 mal)

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Es wäre denkbar, daß bereits die damalige Rundfunkgebühr nicht mit Unionsrecht vereinbar war; nicht deswegen, weil sie als solche unzulässig wäre, sondern weil sie nicht der gebührenberechtigen Rundfunkanstalt direkt zufloß. Wäre diese Deutung richtig, könnte auch der Rundfunkbeitrag deswegen vollständig unionsrechtswidrig sein?

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
28. Juni 2007(*)

„Richtlinie 69/335/EWG – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht – Gebührenbescheid – Einstufung als ‚gesellschaftsteuerähnliche Abgabe‘ – Vorangehende Formalität – Börsenumsatzsteuer – Abgaben mit Gebührencharakter“

In der Rechtssache C-466/03

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=61692&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=675825

Zitat
61      „Abgaben mit Gebührencharakter“ sind Abgaben, die als Entgelt für eine erbrachte Leistung erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland, C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 36).

Zitat
62      Daher können, wie Generalanwalt Geelhoed in Nr. 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nur Entgelte, deren Höhe sich nach den Kosten der erbrachten Leistung richtet, als „Abgaben mit Gebührencharakter“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335 qualifiziert werden. Dagegen ist ein Entgelt, dessen Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese konkrete Leistung aufweist oder sich nicht nach den Kosten des Vorgangs, für den sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der Verwaltung richtet, als eine nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 verbotene Abgabe anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn. 41 und 42, und Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 31).

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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. März 2002.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besondere Abgaben bei der Gründung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei der Bekanntmachung und der Änderung ihrer Satzungen sowie bei der Erhöhung des Gesellschaftskapitals.
Rechtssache C-426/98

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61998CJ0426&qid=1667760287906

Zitat
36 Auch kann eine Abgabe, die nicht in irgendeiner Form vollständig und ausschließlich der natürlichen oder juristischen Person zugute kommt, die die Dienstleistung erbringt oder finanziert, deren Gegenleistung die Abgabe sein soll, keinen Gebührencharakter im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 haben.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61998CJ0426&qid=1667760287906

Aus dem Schlußantrag dazu:

Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 7. Juni 2001.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besondere Abgaben bei der Gründung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei der Bekanntmachung und der Änderung ihrer Satzungen sowie bei der Erhöhung des Gesellschaftskapitals.
Rechtssache C-426/98

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61998CC0426&qid=1667760287906

Zitat
20. Vorab ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen [ist]".

Zitat
21. Dementsprechend hängt die Rechtsnatur der fraglichen Abgaben von ihren objektiven Merkmalen ab, ohne dass es - entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik - insoweit entweder auf die Sichtweise des Steuerpflichtigen oder auf die Einordnung nach nationalem Recht ankommen würde.

Zitat
30. Die fehlende Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen spricht wohl - entgegen der Ansicht der Hellenischen Republik - für die Qualifizierung als indirekte Steuern, da indirekte Steuern gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie unabhängig von der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen erhoben werden. Hingegen könnte die Zweckbestimmung der erhobenen Abgaben sowie ihre Aufführung im Haushaltsplan von öffentlichen Trägern der Sozialversicherung gegen eine solche Qualifizierung und für eine Einordnung als Sozialversicherungsbeiträge sprechen. In dieser Hinsicht erscheint das Vorbringen der Kommission insoferne wenig erhellend, als sie ihre diesbezügliche Ansicht nicht näher begründet.
Der Rundfunkbeitrag kann unionsrechtlich also als indirekte Steuer qualifiziert werden, da er sich nicht an der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen orientiert?

Zitat
B - Zum Gebührencharakter der in Rede stehenden Abgaben

42. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sind zu den Abgaben mit Gebührencharakter nur diejenigen zu rechnen, die sich nach den Kosten der erbrachten Leistung richten. Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie gilt (Urteile vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn. 41 und 42, sowie Modelo I, Urteil vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 29."

Zitat
61. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, Folge und Ergänzung der Rechte, die den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zustehen, die solche Abgaben verbieten" .

Die Frage bleibt, wie vergleichbar die Begrifflichkeiten in Bezug auf die Rundfunkabgaben sind; die eingangs benannte Richtlinie 69/335/EWG wurde durch nachstehende Richtlinie ersetzt:

Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0007


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2022, 20:23 von pinguin«
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