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Autor Thema: EuGH C-105/15 - Begriff "Verbraucher"  (Gelesen 335 mal)

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EuGH C-105/15 - Begriff "Verbraucher"
Autor: 04. November 2022, 13:05
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
4. Oktober 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 2 Buchst. b und d – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 2 – Begriffe ‚Gewerbetreibender‘ und ‚Geschäftspraktiken‘“

In der Rechtssache C-105/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206437&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=340428

Zitat
33      Insoweit sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“, wie er in den Richtlinien 2005/29 und 2011/83 verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in Art. 2 Buchst. a und b der Ersteren und Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Letzteren anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Diese Aussage findet in einer anderen Entscheidung Bestätigung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
5. Dezember 2019(*)(i)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Verbraucherrecht – Art. 2 Abs. 1 – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 3 Abs. 1 – Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird – Vertrag über die Lieferung von Fernwärme – Art. 27 – Unbestellte Waren und Dienstleistungen – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt – Art. 5 – Verbot unlauterer Geschäftspraktiken – Anhang I – Unbestellte Waren oder Dienstleistungen – Nationale Regelung, wonach jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, sich an den Kosten des Wärmeenergieverbrauchs der gemeinschaftlichen Teile und der internen Anlage des Gebäudes beteiligen muss – Energieeffizienz – Richtlinie 2006/32/EG – Art. 13 Abs. 2 – Richtlinie 2012/27/EU – Art. 10 Abs. 1 – Abrechnungsinformationen – Nationale Regelung, die vorsieht, dass bei einem in Miteigentum stehenden Gebäude die Abrechnungen bezüglich des Wärmeenergieverbrauchs der internen Anlage für jeden Eigentümer des Gebäudes proportional zum beheizten Volumen seiner Wohnung erstellt werden“

In den verbundenen Rechtssachen C-708/17 und C-725/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=221326&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=347188

Zitat
56
Des Weiteren ist der Begriff „Verbraucher“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 definiert als jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass dieser Begriff jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Siehe weiterführend/präzisierend:

EuGH C-59/12 - ö. R. Körperschaft <-> Unlautere Geschäftspraxis untersagt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34422.0

"Verbraucher*in" ist also jede*r, der nicht beruflich, bzw., gewerblich handelt; entsprechend sind alle Bürger*innen automatisch auch gegenüber den Rundfunkanstalten d.ö.R. Verbraucher*innen im Sinne der im Zitat genannten Richtlinien 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken und 2011/83 über Rechte der Verbraucher, sofern sie nicht beruflich oder gewerblich handeln.

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, daß die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken gemäß Richtlinie 2010/13 über audio-visuelle Mediendienste auch im Verhältnis zwischen Medienunternehmen und Verbraucher*innen gelten sollen, (Erwägungsgrund 82); dieses muß auch für öffentliche Medienunternehmen gelten, da für alle Medienunternehmen das gleiche Recht gilt.

Siehe:

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen einem privaten Rundfunkunternehmen, das sich aus Werbung und Abos finanziert, und seine Angebote konsumierenden, bzw., nicht-konsumierenden Verbraucher*innen? Gleiches muß auch für das Rechtsverhältnis zwischen einem öffentlichen Rundfunkunternehmen und seine Angebote konsumierenden, bzw., nicht-konsumierenden Verbraucher*innen gelten?

Die Frage geht immer mit Blick auf die EuGH-Entscheidung C-347/14, siehe darüber thematisiert.

Wenn die privaten Rundfunkunternehmen keine Handhabe haben, Verbraucher*innen zur zwangsweisen Finanzierung ihrer Mediendienstleistungen heranzuziehen, muß das ob der Erfordernis des gleichen Rechts auch für die öffentlichen Rundfunkunternehmen gelten.

Weiterführend sei auf folgende Themen verwiesen:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30304.0

Zur Vervollständigung sind nachstehende Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung verlinkt, versehen mit dem Hinweis, daß die Erwägungsgründe in den Urfassungen zu finden sind.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0083-20220528&qid=1667541831511

Konsolidierter Text: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20220528&qid=1667541831511

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010L0013-20181218&qid=1667563466458


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2022, 13:11 von pinguin«
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