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Autor Thema: BFH VIII B 135/21 - Bei Entscheidungsfindung ist Gesamtergebnis zu beachten  (Gelesen 619 mal)

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Beschluss vom 20. September 2022, VIII B 135/21
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250167/

Zitat
Leitsätze

NV: Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

Zitat
Rn. 11
[...] Aufgrund der hierzu unterbliebenen Sachaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist das FG im Ergebnis von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgegangen, der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

Zitat
Rn. 13
[...] Das FG durfte den Sachvortrag des Klägers [...] nicht ohne eine weitere Sachaufklärung zur Abwicklung der Zahlungen für die Entscheidungsfindung ausblenden.

Zitat
Rn. 14
d) Der Senat hält es für sachgerecht, das FG-Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das Gericht darf in einen Sachverhalt nichts hineindeuten, nichts weglassen und hat zudem eigene Sachaufklärung zu betreiben.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Dank an  @pinguin. Eingefügt in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" wie folgt:
Zitat

*UBVA10.  Regeln gegen richterliche Fehler bezogen auf den Sachverhalt.
*neu 2022-10-08 cv!

UBVA10.a)   In Sachen Rundfunkabgabe erfolgt bei gut vorgetragenen Klagen wohl bundesweit in aller Regel eine Nichtbeachtung
von wesentlichen Teilen des Klägervortrags, dies meist schon zuvor bei der Bearbeitung durch die ARD-Landesanstalt. Wegen der niedrigen Streitwerte haben alle Bearbeiter das Problem, dass eine sachgerechte Bearbeitung meist ein Vielfaches der vielleicht 500 Euro Gegenstandswert kosten könne.

Dieser Fehler ist nicht hinnehmbar. Denn der "kleine" Einzelfall hat in der Regel eine Fernwirkung zu Gusnten von einigen Milliarden Euro Falschinkasso.
Das Gericht darf in einen Sachverhalt nichts hineindeuten, darf nichts weglassen, und es hat zudem eigene Sachaufklärung zu betreiben, Letzteres jedenfalls beim Verwaltungsgericht und bei ihm ja ähnlich orientierten Finanzgericht:

UBVA10.b)   Richterliches Unterlassen der der Berücksichtigung von entscheiderheblichen Sachverhaltselemenht ist Verletzung des Rechts.
Beschluss vom 20. September 2022, VIII B 135/21
   bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250167/

"Leitsätze: NV: Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen.
Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten.
Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird."

"[...] Rn. 11 [...] Aufgrund der hierzu unterbliebenen Sachaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist das FG im Ergebnis von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgegangen, der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird."

"[...] Rn. 13 [...] Das FG durfte den Sachvortrag des Klägers [...] nicht ohne eine weitere Sachaufklärung zur Abwicklung der Zahlungen für die Entscheidungsfindung ausblenden."

"[...] Rn. 14 d) Der Senat hält es für sachgerecht, das FG-Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen."


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Z
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Ich lese daraus, daß es somit dem Gericht locker möglich ist, den Beckschen Kommentar zueigen zu machen, weil das Gesamtergebnis, daß Du zahlen mußt, ja sowieso unabänderlich ist.
Lediglich der Klägervortrag muß vom Gericht behandelt werden und durch Gewichtung der Priorität kann er denn auch abgebügelt werden.
Hier ergibt sich lediglich die Rechtswidrigkeit, wenn der Klägervortrag im Textbausteinurteil ignoriert wurde.


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Ich lese daraus, daß es somit dem Gericht locker möglich ist, den Beckschen Kommentar zueigen zu machen, weil das Gesamtergebnis, daß Du zahlen mußt, ja sowieso unabänderlich ist.
Dann liest Du möglicherweise nicht richtig und übersiehst auch die andere Entscheidung des BFH?


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