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Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit

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art18GG:
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Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
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Das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hatte sehr schnell verstanden, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkempfangsgerät ist. In Deutschland gab es mit den Entscheidungen des VG Koblenz (Urteil vom 15.07.2008 - 1 K 496/08) und des VG Münster (Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07) mindestens zwei Urteile, die in dieselbe Richtung gingen, bevor das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08) eine Gratwanderung um 180 Grad eingeleitet hat. Dieses Thread soll sich damit beschäftigen, wie es im Zuge der Einführung des Unrechts aus dem RBStV zu einem Umdenken der Verwaltungsgericht gekommen ist, um den reinen Internet-Nutzern ihre Selbstbestimmungsfreiheit der Information zu nehmen. Zunächst soll auf die beiden Verfahrensgänge der erwähnten Urteil eingegangen werden, die in der ersten Instanz erklärt hatten, dass ein PC mit Internet kein Rundfunkgerät sei und die PC-Gebühr damit zurückgewiesen hatten:

I. Verfahrensgang zu Urteilen des VG Münster (Übersicht):
Gebühr zunächst zurückgewiesen:

* VG Münster, Urteil vom 26.09.2008 - 7 K 1473/07
* VG Münster, Urteil vom 27.02.2009 - 7 K 744/08
* OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009 - 8 A 2690/08
* OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2009 - 8 A 732/09
* BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 17.09 
Das Verfahren – 7 K 1473/07 – wurde von einem Studenten der Rechtswissenschaft eingeleitet, was nicht unbedingt bedeutet, dass ein echtes Interesse an der Verteidigung der Informationsfreiheit bestand. Es gab wohl auch Probleme dabei, vom Beklagten WDR einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, was wohl eine Erfahrung ist, die viele andere Kläger, die gegen den WDR geklagt haben, gemacht haben. Dennoch wurde zunächst erreicht, dass das VG Münster einen PC mit Internet nicht als gebührenpflichtiges Rundfunkgerät ansah, was folgendermaßen begründet wurde (Rn. 34):

--- Zitat --- Ein PC-Besitzer - wie der Kläger - hat grundsätzlich die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks, der internetfähige PC wird jedoch regelmäßig für andere Zwecke als den Rundfunkempfang genutzt. In der Regel erfolgt eine Nutzung für Zwecke der Textverarbeitung, zur Informationsverarbeitung und -verschaffung, für telekommunikative Anwendungen, Internetdienstleistungen, als Datenbank, auch für Tabellenkalkulationen, zum Programmieren sowie zunehmend für den gesamten Multimediabereich. Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch in heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/132487.html

Damit wäre das Thema der „neuartigen Empfangsgeräte“ eigentlich erledigt gewesen, wenn das VG Münster nicht schon fünf Monate später in einem anderen Urteil – 7 K 744/08 – einen Rückzieher gemacht hätte und die Schuld für die unklare Gesetzeslage nicht auf den Gesetzgeber abgewälzt hätte (Rn. 17):

--- Zitat --- Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es faktisch unmöglich sei, im Einzelfall nachzuweisen, ob ein PC mit Internetzugang auch tatsächlich zum Empfang von Sendungen genutzt werde, hat die Kammer im zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass diese Schwierigkeiten der Nachweisführung ausschließlich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag begründet sind, weil dieser an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhält, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/137476.html

Dies ist natürlich deshalb schon Unsinn, weil jede Nutzung eines Angebotes im Internet jederzeit durch eine IP-Adresse und in der Regel auch durch eine Gerätenummer (PC-Seriennummer) überprüfbar ist. Diesen Tatbestand machen sich bekannterweise viele Anbieter von Streaming-Angeboten im Internet zu nutzen, um Geldzahlungen für ihre Leistungen zu erhalten. Es ist also nicht wirklich nachvollziehbar, wie die angebliche Nichtüberprüfbarkeit der Radionutzung im Internet zum Gesetz werden konnte, obwohl dies aus Sicht der Internettechnologie nicht zutreffend ist.

Die beiden Urteile des VG Münster wurden dann mit Urteilen des OVG Münster vom 26.05.2009 und vom 01.06.2009 aufgehoben, wobei die Begründung in beiden Urteilen fast identisch sind, obwohl der Student der Mathematik einen anderen Klageschwerpunkt als der Student der Rechtswissenschaft.hatte. Im Tenor wurden die Klagen zurückgewiesen, weil dass OVG für Nordrhein-Westfalen den PC mit Internet plötzlich für eine Rundfunkempfangsgerät hielt, was folgendermaßen begründet wurde (8 A 2690/08, Rn. 54-55):   

--- Zitat ---Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als "Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind mithin unbeachtlich.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html

Die ganze Erörterung dieser Einordnung basiert so denn darauf, dass die Richter versuchen, dasjenige, was im Bereich der analogen Funkübertragung gilt, auf den Bereich der digitalen Welt zu  übertragen, was dann beispielsweise so formuliert wird (8 A 2690/08, Rn. 46-50):

--- Zitat ---(46) Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit - zum Empfang durch Radio und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.

(47) Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93.

(48) Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Radioprogramme als "webradio", deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als "Livestream" möglich ist.

(49) Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml.

(50) Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische
Neuerungen ist die Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html
 
Dies ändert natürlich nichts daran, dass das Internet auf Digitaltechnik und nicht auf Hörfunktechnik basiert, was auch heute noch (trotz der Digitalisierung des Funks) unterschiedliche Welten sind. In diesem Zusammenhang ist es durchaus interessant, dass das OVG Münster sogar eine Webseite des WDR empfiehlt, von der man damals Programme herunterladen konnte, die dazu dienten, Radiosignale in digitale Signale umzuwandeln. Dieses Prinzip, nachdem dort also gehandelt wurde, bezeichnet man seit der Eroberung der Stadt Troja als Trojaner. Denn es wird den Menschen zunächst gratis eine Software (das Trojanische Pferd) zur Verfügung gestellt, um anschließend Rundfunkgebühren zu kassieren. Es dürfte bekannt sein, dass diese Methode auch zur Verbreitung von Computer-Viren im Internet verwendet wird.

Es gab also viel fehlerhafte Technikvorstellung im Urteil, wobei die eigentlich klärungsbedürftige Frage der Verletzung der Selbstbestimmungsfreiheit der Information nicht behandelt wurde, da das OVG Münster dazu lediglich feststellte (8 A 2690/08, Rn. 120-123):
--- Zitat --- (120) Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem Internet abzuhalten,

(121) vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M 6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191 -, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 -1 K 496/ 08.KO -, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604,

(122) kann letztlich offen bleiben.

(123) So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/137660.html       

II. Verfahrensgang zum Leitverfahren des VG Koblenz (Übersicht):

Die Urteile des OVG Münster nahmen bereits Bezug auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009, das auf ein Urteil des VG Koblenz zurückgeht, das ich wegen seiner umfänglichen Dokumentation als Leitverfahren bezeichnen möchte. Hierzu zunächst die chronologische Übersicht zum Verfahrensgang:

PC-Gebühr zunächst zurückgewiesen:

* VG Koblenz, 15.07.2008 - 1 K 496/08
* OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2009 - 7 A 10959/08
* BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 12.09
* BVerfG, 22.08.2012 - 1 BvR 199/11
Das VG Koblenz hatte wohl als erstes Verwaltungsgericht die PC-Gebühr zurückgewiesen, weil es die Auffassung vertrat, dass ein PC typischerweise nicht zum Empfang eines Rundfunkangebotes bereit gestellt wird, was bereits aus den beiden Leitsätzen zum Verfahren entnommen werden kann:
--- Zitat --- 1. Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum „Empfang bereit gehalten“, wenn sich das Empfangsgerät im Verfügungsbereich des Benutzers befindet, um es bestimmungsgemäß zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu nutzen oder nutzen zu können.
2. Im schlichten Gerätebesitz eines ausschließlich beruflich genutzten PCs verkörpert sich weder generell, aufgrund von Wahrscheinlichkeitsurteilen, noch im Einzelfall, aufgrund individueller Ausstattungsmerkmale des Rechners, eine Teilnahme am Rundfunk. Denn diese Geräte werden jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. Die Typisierung, die in der Vorhaltegebühr liegt, verkehrt sich bei multifunktional nutzbaren Geräten sogar geradezu ins Gegenteil: Typischerweise wird ein Gerätenutzer nicht gleichzeitig Rundfunk mit seinem internetfähigen Computer empfangen. Namentlich im Fall einer beruflichen Nutzung in Geschäftsräumen ist der Einsatz von Internet-PCs zum Rundfunkempfang vielmehr typischerweise fernliegend. Deshalb kann von einem „zum Empfang bereithalten“ nur die Rede sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein PC tatsächlich rundfunkrechtlich relevant genutzt wird.
--- Ende Zitat ---
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/

Die Koblenzer Verwaltungsrichter erkannten zudem richtigerweise, dass die Gleichstellung eines Rundfunkgerätes mit einen PC, der einen Internetanschluss hat, eine Einschränkung der Informationsfreiheit der reinen Internet-Nutzer darstellt (letzte Seite des Urteils):   

--- Zitat ---Denn eine generelle Gebührenpflicht eines internetfähigen PC würde jedenfalls gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verstoßen. Zwar gewährt diese Bestimmung nicht den kostenlosen Zugang zu Informationsquellen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649). Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für Internet-PCs wurde indes eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun hat. Der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen ist damit nicht mehr „ungehindert“ möglich (vgl. Jutzi, Informationsfreiheit und Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, 603, 604). Ein solcher Eingriff kann auch nicht durch die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden, da diese im Rahmen der erforderlichen Abwägung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würden.

--- Ende Zitat ---
Quelle: Telemedicus 29.08.2020; MMR 2008, 784.
https://www.telemedicus.info/urteil/vg-koblenz-keine-rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-pcs/

Damit würde man meinen, dass die Sache mit der PC-Gebühr sich erledigt hätte, da mehr eigentlich nicht zu sagen gewesen wäre. Dennoch wurde dieses Urteil vom OVG Koblenz in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 – in der Weise aufgehoben, dass das Vorherige in sein Gegenteil verkehrt wurde. Denn das OVG Koblenz erklärte zuerst den PC mit Internet zu einem Rundfunkgerät (Rn. 24-25):

--- Zitat ---Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).
Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009  viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):

--- Zitat ---Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.

--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html

Diese Formulierung erinnert schon sehr an eine sehr bekannte Standardphrase, die man in Infobriefen des Beitragsservice und Widerspruchsbescheiden der Landesrundfunkanstalten findet:

--- Zitat ---Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

--- Ende Zitat ---
Beispiel 2 (S.1): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Damit wird das Recht sich aus allgemeinen Quellen unterrichten zu dürfen, in sein Gegenteil verkehrt. Denn das Recht auf Information wird plötzlich zur Förderungspflicht einer bestimmten Informationsquelle, nämlich der Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es ist bis heute verfassungsrechtlich ungeklärt geblieben, inwiefern dieser Förderungszwang mit den Freiheitsrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG tatsächlich vereinbar sein soll. Ein Recht kann in diesem Sinne jedenfalls nicht zur Pflicht erhoben werden, ohne dass das Recht insgesamt schweren Schaden nimmt, was in der Folgezeit dann durch die Einführung des noch größere Unrecht des RBStV auch geschehen ist. Denn dort soll die Abgabe nicht mehr für die tatsächliche Nutzung der Informationsquelle gezahlt werden, sondern bereits die Bereitstellung kostenpflichtig sein, selbst dann, wenn man diese Quelle gar nicht nutzen will oder sie sogar grundsätzlich ablehnt.

art18GG:
III. Höchstrichterliche Entscheidungen zum Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Das  Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2010 – 6 C 12.09 – zur Revision gegen das Urteil des OVG Koblenz vom 12.03.2009 bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichtes. Zur Rechtfertigung der Einschränkung der Informationsfreiheit (Rn. 42-53) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den angeblichen Rundfunkteilnehmerstaus eines PC-Inhabers mit Internetanschluss insbesondere fest (Rn. 52):

--- Zitat --- Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Dieses Problem wäre allein schon dadurch lösbar gewesen, wenn man die durch IP-Adressen und Gerätenummern gegebenen Kontrollmöglichkeit im Internet genutzt hätte, um die dortigen tatsächlichen Rundfunkteilnehmer zu ermitteln. Stattdessen wurde nach dem Trojaner-Prinzip Gratis-Software (Freeware) zur Verfügung gestellt, um das Funksignal in ein digitales Signal umzuwandeln, worauf im Verfahren nicht eingegangen wurde. Eine angeblich unerwünschte Nutzung durch Anbieter aus dem Ausland (Rn. 53) wäre auch damals schon durch die Sperrung entsprechender IP-Adressen möglich gewesen.

Die Verletzung des Grundrechtes der Informationsfreiheit wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht tatsächlich in Zweifel gezogen, wenn es feststellt (Rn. 42):
--- Zitat --- Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Im Kern werden die Gründe des angeblich verfassungsrechtlich statthaften Eingriffs in die Informationsfreiheit der betroffenen Internetnutzer mit dem folgenden Argument begründet (Rn. 54):
--- Zitat --- Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird  von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/329279.html

Es ist generell fraglich, ob der Wert eines Grundrechts an einem Betrag von 5,52 € pro Monat gemessen werden kann, um die Verletzung dieses Grundrechts als verhältnismäßig darzustellen. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Sichtweise der Verwaltungsgerichte, dass das Ganze auf einer Umwandlung eines Rechts in eine Pflicht, d. h. einer Zahlungspflicht, beruht, was aus meiner Sicht eigentlich durch den Art. 18 des Grundgesetzes bestraft werden müsste. Denn der Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht dazu geschaffen worden, um mit diesem Grundrecht eine Zahlungspflicht zu verknüpfen, damit sich Menschen auf direkter Weise durch das Grundgesetz bereichern können. Genau dies wurde jedoch mit der Einführung der PC-Gebühr und der anschließenden Einführung des Rundfunkbeitrags erreicht, womit der Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur außer Kraft gesetzt wurde, sondern in sein Gegengenteil verkehrt wurde. Eine solche Zahlungspflicht ist schließlich nichts anderes als eine indirekte Pflicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren zu müssen.       

Man würde meinen wollen, dass ein Bundesverfassungsgericht ein solch fatales Urteil, wie dieses vom Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2010, sofort wieder aufheben würde, was jedoch nicht der Fall war. Denn es gab lediglich kurz vor dem Inkrafttreten des RBStV, der den neuen Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 eingeführt hat, einen begründete Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde im Koblenzer Leitverfahren:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 -, Rn. 1-23,
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

Eine tatsächlich Auseinandersetzung mit der Verletzung der Informationsfreiheit fand in diesem Beschluss nicht statt, da lediglich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in verkürzter Form wiedergegeben wird. Insbesondere wird zur Frage der Verletzung der Informationsfreiheit das Folgende festgestellt (ebenda: Rn. 14-15):
--- Zitat --- Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.
--- Ende Zitat ---

Damit wird auch hier die Verletzung des Grundrechtes auf freien Zugang zu Informationen nicht bestritten. Die Einschränkung wird jedoch für verhältnismäßig gehalten, da diese Einschränkung lediglich auf eine Pflichtabgabe von 5,52 € pro Monat basiert. Dabei ist dann offen geblieben, wo denn die Grenze dieser Verhältnismäßigkeit der Güterabwägung liegt, wobei hier nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt wurde, ob es mit dieser Abwägung vereinbar ist, wenn der Zugang zu einer staatlichen Quelle mit einer Direktabgabe belegt wird, die weit über das Maß einer einfachen Bearbeitungsgebühr hinausgeht. Mittlerweile sind wir bei einer sechsmonatigen Erzwingungshaft für konsequent denkende Menschen angekommen, die die Finanzierung eines problematischen Rundfunksystems durch staatliche Beihilfe grundsätzlich ablehnen, womit der Bereich der nur einseitig berücksichtigen Güterabwägung deutlich verlassen wurde. Denn das Rechtsgut der Informationsfreiheit liegt bei den Internet-Nutzern und nicht bei den Landesrundfunkanstalten, was von einigen Verwaltungsgerichten zunächst auch richtig erkannt wurde.

Nichtsdestotrotz wurde dieser nicht aussagekräftige Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von der Politik wie ein Urteil interpretiert, womit man sich die Frage stellen muss, welche Funktion solche Begründungen in einem Beschluss eigentlich haben sollen, wenn das Ganze kein Urteil sein soll. Es ging offensichtlich nur darum, sich im Rahmen einer politischen Meinungsäußerung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes solidarisch zu erklären, weil die Politik auf der Basis dieser Entscheidung bereits weitreichende Maßnahmen eingeleitet hatte. Damit stinkt das Ganze nach einer fehlende Distanz zwischen Gerichtsbarkeit und Politik, die an den Grundsätzen einer notwendigen unabhängigen Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat rüttelt.

Da diese Form der Abschaffung eines Grundrechtes mittlerweile zu einer Situation geführt hat, in der Verteidiger des Grundrechtes der Selbstbestimmungsfreiheit der Information damit rechnen müssen, für 6 Monate in Erzwingungshaft zu gehen, muss man sich schon fragen, welche Funktion bestimmte Kommentare in Nicht-Annahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts eigentlich haben. Ein bekannter Verteidiger des Rundfunkbeitrages benutzt beispielsweise im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung einen solchen Kommentare des Bundesverfassungsgerichtes, um in einer Rede im NRW-Landtag vom 18.06.2022 (Plenarprotokoll 17/133, S. 31) festzustellen:
--- Zitat --- Wir haben zur Kenntnis zu nehmen: Bisher haben drei Gerichte zu diesem Vorgang einhellig gesprochen. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme wurde durch das Amtsgericht Borken als zuständiges Vollstreckungsgericht, durch das Landgericht Münster und zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvR 679/21 bestätigt. In seinem Beschluss vom 19. April 2021 führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus – ich zitiere –:

„Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse  der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren. Ein Beitragspflichtiger, der sich dem entzieht und im Vollstreckungsverfahren trotz Verpflichtung die Abgabe einer Vermögensauskunft … verweigert, muss mit Erzwingungshaft nach § 802g ZPO rechnen. Dagegen“ – so das Bundesverfassungsgericht – „ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.“
--- Ende Zitat ---

Damit wird der Nicht-Annahmebeschluss zu einem Urteil umgedeutet, ohne dass auf die eigentlichen Gründe der Nicht-Annahme eingegangen wird. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der vorherige Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft worden war, was in dem folgenden Thema ausführlich besprochen wird:     

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021, 1 BvR 679/21 - Erzwingungshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35235.0.html

Insgesamt ist es also nicht das erste Mal gewesen, dass im Rahmen des Rundfunkrechts Kommentare aus einem Nicht-Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts für politische Zwecke missbraucht wurden. Damit werden diese rechtlich nichts bedeutenden Kommentare zu politischen Kommentare, was eben nicht statthaft in einem demokratischen Rechtsstaat ist. Denn es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts Politik zu machen, sondern seine Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte eines jeden einzelnen Bürgers in diesem Land geschützt werden.

pinguin:
Dir ist sicherlich aufgefallen, daß das OVG die Begriffe "Rundfunknutzung" und "nutzungswillige Interessenten" gewählt hatte? (In untenstehendem Zitat mit Rot hervorgehoben). Und, freilich, ein Entgelt für die Nutzung zu fordern, ist nicht Unrecht? Aber "Nutzung" ist eben nicht identisch mit "Möglichkeit der Nutzung" oder ähnlichen Ausdrucksweisen in den uns bekannten anderen Entscheidungen.


--- Zitat von: art18GG am 04. Oktober 2022, 16:05 ---Generell sind in dem OVG-Urteil vom 12.03.2009  viele Formulierungen zu finden, die man in späteren Urteil zum Rundfunkbeitrag in ähnlicher Form wieder finden kann. Zur Informationsfreiheit wird so denn bekannterweise festgestellt (Rn. 41-44):

--- Zitat ---[...] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://openjur.de/u/336211.html
--- Ende Zitat ---

Nevrion:
Damals wie heute haben und würden sich Richter ohne technisches Grundverständnis vom ÖRR wohl durch den Kakao ziehen lassen und den PC als Rundfunkempfangsgerät deklarieren, ähnlich wie ein Auto ja eigentlich auch zum Autofahren dient und nicht zum Radio hören.

Hätte es durch den neuen Rundfunkstaatsvertrag 2013 nicht die endgültige Abkehr von der gerätebedingten Gebührenpflicht gegeben, wäre es argumentativ aber nicht mehr haltbar gewesen den PC zum gebührenpflichtigen Empfangsgerät zu machen, so dass es früher oder später zu Gunsten des Verbrauchers ausgegangen wäre - da bin ich mir sicher.

Klar war - der ÖRR versank vor 2013 in der Bedeutungslosigkeit, weil das Internet und dessen globale Informationsquellen Radio und analogen TV den Rang abgelaufen hatten. Um überhaupt zu überleben war der Schritt von Gebühr zu Beitrag aus Sicht des ÖRR notwendig.

NichtzahlerKa:
Es ist der "Denkfehler" unserer Zeit, zu glauben ein Grundrecht müsse auch vom Staat "verwirklicht" werden. So war das Grundgesetz NIE gedacht. In Wahrheit ist dies nichts weiter als die Umkehr des Grundrechts. Ein Grundrecht das vom Staat "angeboten" werden muss, ist kein Grundrecht, sondern ein zwanghafter Weg in die Diktatur. Man hat auch ein Grundrecht auf Sexualität. Darf ich deshalb auf Steuerkosten in den Puff? Nein? Vielleicht auf Zwangsbeitragskosten? NEIN! Der Staat hat Grundrechte nur zu schützen und nicht für uns auf eine bestimmte Art und Weise zu organisieren. Das liefe dann in der Analogie darauf hinaus, dass er eine bestimmte Form des Verkehrs im Bordell finanziert (und andere nicht), aber irgendwie für jeden "potentiell" was zur Verfügung stellt. Ich weiß, der Vergleich ist drastisch, aber es kapiert ja sonst keiner: Das was das BVerfG da alles herbeiurteilt ist komplett Unfug und muss weg. Es hat mit Grundrechtsschutz nichts zu tun. Der Staat ist ein Grundrechtsschützer und kein Grundrechtsversorger! So etwas kann es nicht geben. So etwas muss zwangsläufig scheitern, da es auf eine wirklich dystopische Grundrechtsplanwirtschaft hinausläuft. Genau das erleben wir auch: Bestimmten, ausgewählten "Informationszugang" gibt es vom Staat, anderen nicht.

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