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Autor Thema: Woraus finanziert sich die ARD-Fernsehlotterie?  (Gelesen 660 mal)

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Woraus finanziert sich die ARD-Fernsehlotterie?
Autor: 01. Oktober 2022, 07:22
Für Lotterien im Rundfunk gilt nur §11 MStV, sagt der Glücksspielstaatsvertrag.

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/gluestv_2021

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(11) Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.

->

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 11
Gewinnspiele


(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 35 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

Zusätzlich hat es:

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgglueag

Der Begriff "Fernsehlotterie" kommt im obigen BbgGlüAG nicht vor.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Nun mag ich nicht die Zulässigkeit diskutieren, sondern die Finanzierung; kritisch könnte das nämlich dann werden, wenn auch nur 1 Cent des Rundfunkbeitrages dafür aufgewendet wird, ist doch der Rundfunkbeitrag gemäß EuGH C-492/17 als "staatliche Beihilfe" bestätigt, und folglich nur für das zulässig aufzuwenden, (mal vom Auftrag der Länder abgesehen), was im Abschnitt des darüber verlinkten AEUV über staatliche Beihilfen, Art 107ff, als zulässig bezeichnet ist; Glücksspiel gehört nicht dazu.

Woraus finanziert sich also die ARD-Fernsehlotterie?


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Ein wichtiger Punkt, der sogleich in Akltonen übernommen wird. Hier mal ein paar Aspekte:


A1. Ist die vorgeschriebene laufende Überprüfung der Einkommensteuer-Pauschalen erfolgt?
----------------------------------------------------------
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25250.msg159775/topicseen.html#msg159775
 Thema: Rechnungshof Prüfung SWR 2010-2014

Dort Link zu: Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 17/4534 vom 6.11.2017; Rechnungshofbericht vom 23.10.2017
 Link damals:   landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/4534-17.pdf (1,6 MB)


A2. Die Zulässigkeit kann mindestens für den Bayerischen Rundfunk nicht zuverlässig überprüft werden.
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September 2022 monierte der zuständige Landesrechnungshof, dass für die Gemeinkosten eine Aufschlüsselung nach Zwecken fehle. Das geht zwar nie perfekt, muss aber dennoch sein.
Der BR könnte also nicht ausweisen, wie viel die Glückspiel-Aktivität wirklich kostete.

Von einem Bayerischen Mistreiter wird berichtet, er habe 2021 zweimal in kurzem Abstand eine briefliche Werbung für Teilnahme erhalten. Das sehr teure Direktmarketing dürfte bedeuten, dass Defizite der Glückspiele des BR aus der Rundfunkabgabe gedeckelt wurden: Also Glücksspiele zwecks Aktvierung neuer Zuschauerkreise.

Das aber wäre unzulässiger Zweck nach EU-Recht für die Subvention "Rundfunkabgabe".
(wie im vorhergehenden Beitrag von @pinguin belegt)


A3. Wer darf Glücksspiele veranstalten? Seit 2017 jeder - im Gegensatz zu früher.
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 2017-12 : Lotto für alle: Kartellamt beendet Monopol -
 (Link intern notiert und leider nicht komplett:) n-tv.de    mobil.n-tv.de/wirtschaft/.../Kartellamt-beendet-Monopol-article206597.html
Zitat
"Der Lotteriestaatsvertrag lässt die gewerbliche Vermittlung der staatlichen Lottoangebote durch Private ausdrücklich zu, ohne bestimmte Vermittlungswege vorzuschreiben oder auszuschließen", begründete Kartellamtspräsident Ulf Böge die Entscheidung. Die räumliche Marktaufteilung verstoße sowohl gegen deutsches ...

Also, die Sender dürfen im Lizenzsinn - nicht nur wegen der früher nötigen Sonderregelung in den Staatsverträgen, sondern nun ist diese Gesetzesvorbehalt der "Lizenzierung" nicht mehr nötig. 


A4. Glücksspiel: Entgelt darf höchstens 0,50 Euro sein.
-----------------------------------------------------
(wie im vorhergehenden Beitrag von @pinguin belegt)
Wird das eigentlich eingehalten? Wie ist das mit der kostenpflichtigen Telefonatdauer von Teilnehmern? Und wie werden Mehrfach-Anrufe von gleicher Telefonnummer auf 1 Teilnahme reduziert?


A5. Wenn nur mit Gewinn erlaubt, dann ist es kommerziell. Rechtsnormen-Kollision!
-------------------------------------------------------------------------------
Gemäß Quelle aus A1. sind die Glücksspiele von ARD, ZDV usw. "nicht kommerziell". Hier mit hinzjgefügter Hervorhebung: -  Zitat
Zitat
"Nach Auffassung des Rechnungshofs stammten die
 === Erträge aus der Geräte- und Speichermedienabgabe, der
 === Betriebstankstelle und Kantine, der Garageneinfahrtgebühr, aus der
 === Durchführung eigener Veranstaltungen, aus
 === Koproduktionsbeiträgen, Produktionsbeihilfen,
 === Programmpräsentationen und
 === === *Gewinnspielen nicht aus einer
 === kommerziellen Tätigkeit."
 
Demnach gelten die Gewinnspiele "als Teil des aus der Rundfunkabgabe zu finanzierenden "Auftrags", dürfen also keinen Gewinn abwerfen, sondern sind "zu subventionierten".
Andererseits erlaubt die EU-Einstufung als "Subvention" nicht eine Verwendung von Rundfunkabgabe für Gewinnspiele.

Also dürften Gewinnspiele nur so gemacht werden, dass sie exakt mit Kostendeckung funktionieren. Dies ausreichend präzis zu erreichen ist völlig wirklichkeitsfremd. Gemäß A2. wäre der Bayerische Rundfiunk beispielsweise gar nicht in der Lage, dies überhaupt dem Rechnungshof zu belegen.


A6. Würde man Gewinnspiele zukünftig in die Kategorie "Werbung" und "Werbeeinnahmen"  packen, so kommt schon das nächte Problem:
------------------------------------------------------------
Siehe wieder im Link oben A1. :  - Hier wieder mit eigenfügten Hervorhebungen: -
Zitat
Die
 === Einkommenspauschale bei der Besteuerung der Erträge aus dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Werbung bestand in unveränderter Höhe seit seinerzeit 18 (mittlerweile 22) Jahren und die
 === Gewinnpauschale bei der Besteuerung der Erträge aus dem
 === BgA Programmverwertung ebenfalls unverändert seit seinerzeit 15 (mittlerweile 19) Jahren.
 === Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Beihilfeverfahrens gegenüber der EU-Kommission 2007 verpflichtet, die steuerlichen Pauschalen für das
 === Werbegeschäft sowie für den Bereich der Programmverwertung regelmäßig zu überprüfen und ggf. an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Der 
 === Rechnungshof wird an die Landesregierungen herantreten, damit diese darauf hinwirken, dass die Bundesrepublik ihre Zusagen einhält(Tz. 9.3).
-
"Wir Bürger kennen unsere Pappenheimer"?... Überprüft wurde vielleicht und vermutlich auch bis heute Nullkommanichts hiervon? Das bliebe noch zu verifizieren.


A7. "Gewinnspiel in Verknüpfung mit Werbeeinnahmen": Prinzipiell unzulässig?
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Im Forum ist das bereits verschiedentlich dokumentiert.

Hier eine Ablehnung - begründet, weil unvereinbar mit Subventionserhalt aus der Rundfunkabgabe:
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26027.msg164134/topicseen.html#msg164134
 ~ChrisLPZ  23.01.2018
VBRA kritisiert kostspielige *Gewinnspiele bei BAYERN 3 und Bayern 1
Pressemitteilung der Vereinigung Bayerischer Rundfunkanbieter (VBRA)
Zitat
[...]  Auf BAYERN 3 lockt ein Promi-Quiz als Gewinnspiel mit hohen Bargeldpreisen, die dem BR von einem großen Möbelhändler zur Verfügung gestellt werden. Aus Sicht der VBRA sind derartige Aktivitäten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt aufgrund ihrer Finanzierung durch Gebührengelder aller Bürger wettbewerbsverzerrend und somit vollständig fehl am Platz.[…]

So tritt der Sender BAYERN 3 bereits seit mehreren Jahren als „exklusiver“ Medienpartner des Bundesligisten FC Bayern München auf. „Wie kann es sein, dass Jahr für Jahr Gebührengelder in vermutlich mindestens sechsstelliger Größenordnung bei einem sehr erfolgreichen Profiklub ausgegeben werden?“ […]
Quelle: http://www.radioszene.de/117471/gewinnspiel-bayern3-bayern1-vbra.html


A8. Rechtsgrundlage ARD, ZDF usw. für Gewinnspiele in Verbindung mit Sponsoring:
------------------------------------------------------------------------------
2017-01 von: ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Sponsoring/485514/index.html
Herunterladbar dort: "ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.3.2010"|
Zitat
"Sponsoring
Besondere Finanzierungsform im Rundfunk, nach der Definition des Rundfunkstaatsvertrags »der Beitrag einer natürlichen Person oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern«.

Seit Anfang 1992 ist Sponsoring unter den im Rundfunkstaatsvertrag formulierten Bedingungen auch den ARD-Anstalten erlaubt und wird von ihnen genutzt. Die Durchführung ist in speziellen ARD-Richtlinien geregelt, die zuletzt im Jahr 2000 überarbeitet wurden.

Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags über das Sponsoring wurden zum 1. 8. 1994 großzügiger gefasst: Seither ist der Hinweis auf den Sponsor »auch durch Bewegtbild möglich«, und es kann »eine Marke« eingeblendet werden, nicht nur der Name des Sponsors und/oder dessen Firmen-Emblem. Zudem entfiel das Verbot, eine gesponserte Sendung »zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors« zu unterbrechen."
Der letzte Punkt klingt harmlos, ist aber harte Ware: Das Sponsoring darf also als Produkt-Placement erfolgten, ohne dass dies auf besondere Sendungsformen limitiert ist. Beispielsweise auch im Krimi?

Manchmal natürlich. unfreiwillig, der Audi AX "mit Massagesitzen" der RBB-Intendantin in Berlin, eigentlich müsste Audi für dies supermediale bundesweite Produktplacement dem RBB finanziell mächtig unter die Arme greifen? Müsste man mal überdenken gemäß BGB?
a) Ist Audi wirklich "bereichert"?   
b) Wenn ja, war diese Bereicherung "ungerechtfertigt"?
Bringt wohl nichts, lassen wir das lieber.


 A9.  Gewinnspiele werden jedenfalls zum Teil finanziert aus der Rundfunkabgabe
 -------------------------------------------------------------------------------------------------------
 2017-07-14 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23699.msg150950/topicseen.html#msg150950
 Quelle: dwdl.de/magazin/62282/wann_erhalten_kandidaten_von_tvshows_ihren_gewinn/
Zitat
  Gewinn im Studio und das Geld kommt auch aus dem Rundfunkbeitrag
  13.07.2017 von Timo Niemeier
Wenn ARD und ZDF in entsprechenden Shows Geldgewinne ausloben, ... Bei der ARD legt man deshalb viel Wert auf die Feststellung, dass die Gewinne in den Vorabend-Shows des Ersten zum größten Teil durch Werbeeinnahmen finanziert werden. "Wer weiß denn sowas?" & Co. sind Auftragsproduktionen der ARD-Werbung. Allerdings beteiligt sich die ARD seit geraumer Zeit mit rund zehn Prozent an den Programmkosten des Vorabends (damit werden die Formate für alle Dritten nutzbar gemacht) - und damit natürlich auch an den Gewinnen. Das Geld kommt aus dem Topf der Rundfunkbeiträge.

In der Primetime geht es meist nur um Gewinne für den guten Zweck - und weil die ARD hier nicht werben darf, ist es nur logisch, dass das Kosten sind, die über die Rundfunkbeiträge gedeckt werden. Ein ZDF-Sprecher sagt: "Die Gewinne werden bei Spiel- und Quizshows aus dem Etat für das Programm gezahlt. Sie sind Teil des Konzepts einer Quizshow." Das heißt: Natürlich fließen da auch Rundfunkbeiträge rein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2022, 13:17 von pjotre«
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  • Beiträge: 385
Vielleicht sollten Autoren der vorstehenden Beiträge erst mal recherchieren, was die ARD-Fernsehlotterie wirklich ist, wie sie organisiert ist, ihre Satzungen lesen und vielleicht sich auch mal mit der Geschichte dieser Lotterie befassen.

Sicher ist da für den Einstieg mal wieder Wikipedia hilfreich.

Und dann wird man merken, daß dieser Thread eröffnet wurde, ohne wirklich Fakten zu recherchieren und nur auf der Basis von nicht auf Fakten basierenden Vermutungen. Bevor man (und das gilt nicht nur für dieses Forum, sondern allgemein im Leben) derartige Anschuldigungen erhebt, sollte man also zunächst einmal sorgfältig recherchieren und belastbares Material zusammentragen. Dies ist durch die Autoren der vorstehenden Beiträge offensichtlich versäumt worden.

Bei den oben erwähnten im MStV geregelten Glücksspielen handelt es sich um solche, die von den Sendern im laufenden Programm veranstaltet werden, egal ob in Form einer abendfüllenden Show oder in Form der Verlosung einer Kaffeetasse durch den Moderator in der Radio-Nachmittagssendung.

Durch derartige unbedachte und leicht zu widerlegende Vermutungen, wie sie hier obenstehend öffentlich geäußert wurden, wird der Ruf dieses Forums als fundierte Informationsquelle und Wissensspeicher zum Thema Rundfunkbeitrag beeinträchtigt und der Lächerlichkeit preisgegeben. Ich halte diesen Thread für mehr als entbehrlich, und wenn die Moderatoren dies genauso sehen, dann sollte er schnellstens gelöscht werden.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.280
@querkopf

Du hast sicherlich mit Deiner Kritik Recht, mir war tatsächlich nicht bekannt, daß der ÖRR noch andere Glüclsspiele veranstaltet.

Gerne wird die Frage auf alle Lotterien erweitert, die der öffentliche Rundfunk realisiert, denn es bleibt bei der Aussage, daß es ja sein könnte, daß nicht 1 Cent aus dem Rundfunkbeitrag dafür aufgewendet werden darf, immerhin ist unionsgerichtlich belegt, siehe untenstehendes Zitat, daß Glückspiele, Lotterien etc. wirtschaftliche Dienstleistungen sind. Zudem ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg als Teil der ARD gemäß dem RBB-Staatsvertrag nicht beauftragt, Glücksspiele, Lotterien, etc. zu realisieren, so daß auch die Bürger*innen der Region Brandenburg - Berlin nicht verpflichtet sein könnten, derartiges mitzufinanzieren.

Sendungen mit Glücksspielen sind von der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfasst, bloße Glückspiele nicht.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013&qid=1664626879230

Zitat
(22)   

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und die breite Öffentlichkeit bildenden Funktion erfassen, einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation, aber alle Formen privater Korrespondenz, z. B. an eine begrenzte Anzahl von Empfängern versandte elektronische Post, ausschließen. Die Begriffsbestimmung sollte alle Dienste ausschließen, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Programmen ist, d. h. bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Dazu zählen beispielsweise Internetseiten, die lediglich zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Elemente enthalten, z. B. animierte grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nichtaudiovisuelle Dienste. Aus diesen Gründen sollten ferner folgende Dienste von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein: Glücksspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz, einschließlich Lotterien, Wetten und andere Gewinnspiele, sowie Online-Spiele und Suchmaschinen, jedoch nicht Sendungen mit Gewinnspielen oder Glücksspielen.

Aussage aus einem Schlußantrag:

Rechtssache C-203/08
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62008CC0203&qid=1664626879230

Zitat
49.      Glücksspiele stellen nämlich eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Art. 2 EG dar(10) und werden als eine Dienstleistung betrachtet. Die Wirtschaftsteilnehmer, die sich mit ihnen befassen, können sich daher auf die Art. 43 EG und 49 EG berufen(11). Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit des Anbietens von Glücksspielen im Inland einschränken, können folglich eine durch diese Vorschriften verbotene Beschränkung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen(12). Im Übrigen sind die Glücksspiele bis heute nicht Gegenstand einer Verordnung oder einer Harmonisierungsmaßnahme auf Gemeinschaftsebene gewesen.

Es wäre nämlich durchaus denkbar, daß die stete Erhöhung der Rundfunkfinanzierung genau auch damit zu tun hat, daß der Rundfunk nicht weiß, wie er die aus seinen Glückspielen entstehenden Versprechen, bzw., Verbindlichkeiten sonst einhalten kann.

@pjotre
Aus dem verlinkten Schlußantrag geht klar hervor, daß Gewinspiele kommerziell sind, weil "wirtschaftlich", und ... , siehe nächstes Zitat:

Rechtssache C-203/08
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62008CC0203&qid=1664626879230

Zitat
59.      Diese Vorteile treten allerdings im Bereich der Glücksspiele nicht auf. Diese Spiele können nämlich nur funktionieren und auf Dauer angeboten werden, wenn die Spieler in ihrer übergroßen Mehrheit mehr verlieren als sie gewinnen. Das eigentliche Prinzip des Spielens, an dem ein lukratives Interesse wegen der Anziehungskraft der Träume besteht, führt durch die Vorspiegelung der Möglichkeit des Reichwerdens zur Verarmung derjenigen, die sich dem Spiel hingeben. [...]


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Den Titel müsste man tatsächlich umbenennen und auf alle Gewinnspiele erweitern, die vom ÖRR veranstaltet werden, bzw., via ÖRR präsentiert werden.

Da fand ich heute doch einen Werbezettel mit einem Los betreffs der "Aktion Mensch", und auf dem Los steht "Deine Fernsehlotterie im ZDF"

Nun geht der Kaufpreis für das Los zwar an den "Aktion Mensch e.V", aber wiederum geht aus dem Kleingedruckten auf dem Überweisungsträger zu diesem Los nicht hervor, daß dieser "Aktion Mensch e.V." gemeinnützig wäre.

Und, noch einmal, es geht in diesem Thema nicht um die Zulässigkeit der Gewinnspiel-Veranstaltung im ÖRR, sondern alleine um die Art der Finanzierung dieser Gewinnspiel-Veranstaltung.

Und hier stellt sich dann die Frage, woraus einige der Losgewinne finanziert werden?

Bspw.

Höchstgewinn in Kategorie Kombigewinn

1.000.000 + 20 Jahre lang monatlich 5.000 Euro

Höchstgewinn in Kategorie Dauergewinn

10.000 Euro monatlich über 20 Jahre lang.

Auch hier gilt, nicht 1 Eurocent des Rundfunkbeitrages darf dafür aufgewendet werden.


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  • Beiträge: 883
Ich gebe Querkopf in Teilen Recht. Die Eröffnung war schwach und in die völlig falsche Richtung.

Aber so weit ich noch im Hinterkopf habe, ist der Geldstrom genau andersrum: Es werden von dem eingenommenen Lottogeld (das nur zu einem geringen Teil wieder ausgezahlt wird), wichtige Parteibuchhalter und VERBÄNDE finanziert, die dann wiederum im Rundfunkrat sitzen und finanziell von diesen Zuwendungen zu 100% (von Staat/Parteigunst) abhängig sind.
So rum läuft der Skandal. Dieses "Glücksspiel" ist eine willkommene Finanzspritze für den Partei-medialen-Klüngel. Sauberes "staatsfernes" Geld. Mehr nicht. Woher ich das weiß? Ich bin mal alle Verbände durchgegangen, die in Rundfunkräten sitzen und habe auf ihren Webseiten ihre Finanzquellen nachgeschaut. Oft findet man was. Da waren ein paar dabei, die durch nichts außer Lotto finanziert werden. Ist zwar schon 6-7 Jahre her, aber dürfte sich wohl kaum geändert haben.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle > Bitte bei/ vor Thread-Erstellung immer auch per Forum-Suche die bereits bestehenden Inhalte des Forums sichten und berücksichtigen.

Such-Begriffe wie "Lotterie" oder "Glücksspiel" mit/ohne Filter "Betreff" liefern u.a. Ergebnisse wie diese:

Ziehung der Lottozahlen - Zwangsfinanzierung von Glücksspiel (2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13247.0

Rundfunk und Glücksspiel: Wer überwacht wen? (09/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34210.0

Werbebriefe Fernsehlotterie (Datenschutzanfrage/Briefe zurücksenden) (2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26685.0

Zu Gewinnspielen > siehe zahlreiche Beispiele u.a. unter
"Eigenwerbung von ARD-ZDF-GEZ" im öffentlichen Raum (Sammlung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20293.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2022, 23:39 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.280
Ich gebe Querkopf in Teilen Recht. Die Eröffnung war schwach und in die völlig falsche Richtung.
Vielleicht war die Eröffnung schwach, kann ja durchaus sein, aber dennoch lautet meine Frage, woraus sich die Gewinnspiele des ÖRR finanzieren. Meine Frage ist nicht, wer daraus finanziert wird.

Mir geht es bei der Themenerstellung nur darum, denn der Rundfunkbeitrag wurde als Fortsetzung der Rundfunkgebühr vom EuGH als staatliche Unternehmensbeihilfe bestätigt, und staatliche Unternehmensbeihilfen sind, meines Wissens nach, zweckgebunden.


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Ist nachstehende Entscheidung des BGH-Kartellsenats KVR 31/06 noch gültig?

Link führt zur Pressemitteilung.

Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8b493f79d11fe9f9e07fad29109bb859&Seite=1&nr=40206&linked=pm&Blank=1

Zitat
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

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Zitat
§ 4
Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung


(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Bietet ein Veranstalter oder Vermittler von öffentlichen Glücksspielen neben unerlaubtem Glücksspiel auch sonstige Leistungen in der Weise an, die es am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht ermöglicht, den Zahlungsverkehr vollständig unterscheidbar und getrennt nach den Angeboten abzuwickeln, ist die Mitwirkung am Zahlungsverkehr auch für die sonstigen Leistungen verboten.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Teilnahme von Minderjährigen an Ausspielungen nach dem Dritten Abschnitt auf Volksfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn ausschließlich in Waren von geringem Wert besteht.

(4) Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 4 Satz 1 für öffentliche Glücksspiele im Internet setzt voraus, dass keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung sowie, wenn eine Verpflichtung nach § 8 besteht, durch Abgleich mit der Sperrdatei gewährleistet.
    Spielern werden durch den Veranstalter, den Vermittler, deren Beschäftigte oder durch von diesen beauftragten Dritten keine Darlehen gewährt; für Darlehen darf auf der Internetdomain des Veranstalters oder Vermittlers nicht geworben oder sonst darauf verwiesen oder verlinkt werden (Kreditverbot). Bei Lotterien in Form des Gewinnsparens nach § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt dies nur für Darlehen, die für die Teilnahme an Glücksspielen gewährt werden.
    Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen.
    Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 ist zu entwickeln und umzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
    Über dieselbe Internetdomain dürfen unterschiedliche Glücksspielformen nur angeboten werden, wenn für jede Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Abweichend davon dürfen Sportwetten und Pferdewetten miteinander in einem Bereich derselben Internetdomain angeboten werden. In einem Bereich darf für die Glücksspiele in den anderen Bereichen nicht geworben oder sonst zum Spiel in den anderen Bereichen aufgefordert werden. Nach Teilnahme an einem Glücksspiel in einem Bereich ist frühestens nach Ablauf einer Minute die Teilnahme in einem anderen Bereich desselben Erlaubnisinhabers zulässig; während dieser Zeit ist keine Teilnahme an unentgeltlichen oder Demo-Spielen möglich und es sind im Sozialkonzept näher zu beschreibende Hinweise zu den Gefahren von und zur Prävention vor Spielsucht sowie Hinweise auf Beratungsangebote anzuzeigen, die der Spieler vor Teilnahme in dem anderen Bereich bestätigen muss. Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass erzielte Gewinne aus einem Bereich erst nach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden können. Satz 4 gilt entsprechend für den Wechsel zwischen verschiedenen Internetdomains desselben Erlaubnisinhabers.
    Die sich aus den §§ 6a bis 6j und die sich aus diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen werden eingehalten.

(6) Die Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Internet haben der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde vierteljährlich die Zahl der Spieler und die Höhe der Einsätze jeweils geordnet nach Spielen und Ländern zum Zwecke der Evaluierung zu übermitteln.

Ja, offenbar ist das heute noch gültig.

Hat es die behördliche Erlaubnis des Landes Brandenburg, daß die Fernsehlotterien des ÖRR auch im Land Brandenburg veranstaltet werden dürfen?


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