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RBB-Chefredakteur verhängt Maulkorb-Erlass für eigene Leute

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pinguin:

--- Zitat von: Thejo am 20. August 2022, 17:50 ---"Geschäftsgeheimnisse"? Bei einer öffentlich rechtlichen Anstalt?
--- Ende Zitat ---
Ja, denn es sind bekanntermaßen lt. BGH KZR 31/14 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; es ist kompliziert.

NichtzahlerKa:

--- Zitat von: pinguin am 20. August 2022, 20:12 ---
--- Zitat von: Thejo am 20. August 2022, 17:50 ---"Geschäftsgeheimnisse"? Bei einer öffentlich rechtlichen Anstalt?
--- Ende Zitat ---
Ja, denn es sind bekanntermaßen lt. BGH KZR 31/14 "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; es ist kompliziert.

--- Ende Zitat ---
Ne, so einfach ist das nicht. Man kann den Brei den die unterm Deckel halten wollen, schlicht nicht monetär verwerten. Daher ist es kein Geschäftsgeheimnis. Insgesamt wirkt das Argument arg konstruiert und in einem Gerichtsverfahren müsste der RBB den Verwertungsschaden nachweisen oder zumindest plausibel machen können. Der Rufschaden zählt meines Wissens nicht dazu (so lang man die Wahrheit verbreitet).

pinguin:

--- Zitat von: NichtzahlerKa am 21. August 2022, 00:44 ---Ne, so einfach ist das nicht.
--- Ende Zitat ---
Das es kompliziert ist, schrieb ich doch. Vielleicht sollte auch der Begriff "Geschäftsgeheimnis" definiert werden? Tatsache ist nämlich auch, daß die Pflicht zur Gleichbehandlung öffentlicher und privater Wettbewerber besteht, wie der EuGH bereits entschied.

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Am ehesten gilt noch jene Vorgehensweise, wie sie in der Mitteilung der EU-Kommission zum Umgang mit dem ÖRR dargestellt wird; siehe wie im nachstehenden Thema verlinkt.

EU-Ausschreibpflicht bei Vergabe durch "kommerzielle RBB-Tochterunternehmen"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36234.msg218407/topicseen.html#msg218407

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