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Autor Thema: BFH II B 92/21 - Schadensersatzkl. wg. DSGVO-Mißachtung -> Finanrechtsweg gegeb.  (Gelesen 340 mal)

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Beschluss vom 28. Juni 2022, II B 92/21

Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210120/

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Leitsätze

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässigen Beschwerden sind begründet. Für die Klage gegen das FA, mit der Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden, ist der Finanzrechtsweg gegeben (ebenso Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 5; so schließlich auch die in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.2020 zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25. Mai 2018, BStBl I 2020, 143, Rz 106, zum Ausdruck gekommene Verwaltungsauffassung). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht.

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1. Einfachgesetzlich ist der Finanzrechtsweg für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO eröffnet.

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b) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ??mithin die DSGVO?? ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

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c) Eine Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine Klage "hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ... wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der [DSGVO]" i.S. des § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO.

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b) Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt.

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cc) Der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO kann in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 - 16 U 275/20, Monatsschrift für Deutsches Recht 2022, 435, Rz 69; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 39. Ed. 01.11.2021, DSGVO Art. 82 Rz 8; Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, Stand April 2022, Art. 82, Rz 34a; Gola DSGVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rz 28; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 82 Rz 20). Davon geht die DSGVO ausweislich Erwägungsgrund 146 Satz 4 selbst aus (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 82 Rz 7). Das entspricht dem Grundsatz, dass auch sonst zwischen einem Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhenden Entschädigungsanspruch Anspruchskonkurrenz bestehen kann (so zu einem enteignungsgleichen Eingriff Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 830, unter B.II.2.a; ausdrücklich für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch BeckOK GG/Grzeszick, 51. Ed. 15.05.2022, GG Art. 34 Rz 4).

Erstritten wurde diese Entscheidung aus der Region Berlin-Brandenburg; siehe Aussage eingangs der Entscheidung im "Tenor".

Weiterführend auch:

EuGH C-435/18 - Auch Kartellgeschädigte haben Anspruch auf Schadensersatz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32812.0

EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36009.0


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