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Autor Thema: SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr  (Gelesen 10112 mal)

b
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Hallo zusammen,

auch die Maus aus unserem Gartenhaus hat leider Ärger mit den Gierigen.
Recht pünktlich 1 Jahr nach rechtskräftig werden des Urteils in der 1. Instanz haben die Gierigen Vollstreckung beantragt. Daher schrieb die Gerichtsvollzieherin des hiesigen Stadt-Amtsgerichts die arme Maus an. Brief s. unten.
Auf dieses Schreiben hin bat die Maus mich um Recherche und ich wurde bei Euch prompt fündig in Bezug auf Wiederaufnahmeantrag. Den hat die Maus natürlich gleich an den SWR gestellt. Der sich erwartungsgemäss bisher tot stellt.
Dazu hat die Maus ein Widerspruchsschreiben ähnlichen Inhaltes an die Vollzieherin gestellt. Das wurde mit Brief 2 s. unten beantwortet: Die "materiell rechtlichen" Einwendungen können "leider nicht" zur Einstellung führen.
Am Tel. wurde der Maus noch versichert, die Vollzieher würden keine rechtlichen Einwände prüfen, nur die Gierigen könnten das und solange sie diese nicht zurückpfeifen, würde sie weiterfahren. (ist das korrekt oder verschaukelt sie die Maus hier?)
Eine Nachfrage beim Amtsgericht wurde anempfohlen auf die Frage der Maus nach §707 (einstweilige Einstellung wegen Wiederaufnahmeantrag).
Also die Maus dorthin, die Gerichtsmitarbeiter waren durchwegs freundlich, aber nicht mit der Materie befasst, wogegen dann die Kundenfreundlichkeit der Vollzugsstelle direkt der SWR sein hätte können "Ich kann hier keine Rechtsberatung geben, ich muss doch neutral bleiben!" als ob Maus gegen Tyrannosaurus Rex ausgewogen wäre ...

Anfang nächster Woche hat die Maus aber dennoch ein Treffen mit der Unfreundlichen ausgemacht wo sie Anträge einzubringen gedenkt.
Vermutlich ist es am besten, schon mit jeweils extra Anträgen zu allem und jedem dort aufzuschlagen?
auf Fristverlängerung, auf §707, evt. auch auf §706 (muss ich mir für die Maus noch anschauen), Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, gäbs da noch was?

Termin zur Vermögensauskunft wird dann wohl am Mi festgesetzt laut Fristablauf für gütlich.
Erst danach dann weiteres Gedöns wie Klagen, oder?

Ist die Maus soweit auf Kurs oder sollte sie noch etwas beachten? Gerne auch per PN!
Schönen Dank schon mal an alle, ohne meine hiesige Recherche würde sich die Maus ziemlich verzweifelt fühlen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2019, 19:36 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte durchgeführt worden sein könnten:
1. Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO beim GV nach Zahlungsaufforderung
2. Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 760 ZPO beim GV
3. Antrag auf Terminverschiebung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO beim GV nach Einladung zur Vermögensauskunft
4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim GV
5. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei LRA
6. Widerspruch gegen die Vollziehung beim GV
7. Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung beim GV
8. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG
9. Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO beim AG (nach Ablehnung der Erinnerung AG, Beschwerde beim LG)
10. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO beim AG
11. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gegen GV beim VG
12. Anfechtungsklage gegen GV beim VG
13. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen GV beim AG
Der ein oder andere Schritt könnte mit überschaubaren Gerichtskosten verbunden gewesen sein.

Hierzu auch:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
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Hallo,

in einem fiktiven Fall könnte ein Erinnerungsschreiben verfasst worden sein, das das fehlende Leistungsgebot aufgreift.
Die LRA ist laut Gesetz berechtigt Festsetungsbescheide zu erstellen, aber der Gesetzestext ermächtigt die LRA nicht ein Leistungsgebot auszusprechen. Wenn das Gericht also im Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot erkennen sollte, ist dieses rechtswidrig.

Ein im Gesetz verankertes Leistungsgebot würde das Gesetz auch in Widerspruch zum Europarecht setzen:

https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Zitat
    Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
    Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Zitat
[Vorname, Name Schuldner]
[Str., Hsnr.]
[PLZ, Ort]

Amtsgericht [Ort]
Vollstreckungsgericht
[Str., Hausnummer]
[PLZ, Ort]

                       
[Ort], den [Datum]

In der Zwangsvollstreckungssache 

[...hier] Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,

                             
Gläubiger/in,
gegen
[Name, Vorname, Adresse des/der Schuldner/in],
                             
Schuldner(in),


[..Aktenzeichen des Amtsgerichts..]

wird zur Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Schuldners vom [..Datum..] folgendes vorgetragen:

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom [..Datum des Vollstreckungsersuchens..] zurückzuweisen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Desweiteren lege ich hiermit

             Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der
             Eintragungsanordnung

ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.



Begründung:

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766, Abs. 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rich­tet. Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vor­liegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen gehabt hätten. Die Voll­streckungs­maßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Erinnerungsverfahren zu prüfen, wenn Einwendungen / Bedenken seitens des Schuldners vorgebracht werden.

Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung liegen nicht vor.

Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen. § 15 a II LVwVG nimmt ausdrücklich auf das komplette 8. Buch der ZPO Bezug. Der Landesgesetzgeber wollte mit dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ausweislich der Gesetzesbegründungen, zuletzt anlässlich einer Gesetzesänderung 2012 bestätigt, den „bewährten Gleichlauf“ zwischen Zivilvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung erhalten (LT BW Drucksache 15/2404, u.a. dort S. 2). Dem Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung komme somit im Verwaltungsvollstreckungsrecht eine ähnliche Rolle zu wie dem Vollstreckungstitel bei der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung (LT BW Drucksache 6/2990 S. 16)

Die drei genannten Voraussetzungen sind die Basis der Zwangsvollstreckung, egal ob aus zivilrechtlichen Titeln oder Verwaltungsakten vollstreckt wird (so auch LG Stuttgart, B. v. 4.8.2016, 10 T 337/16 und LG Stuttgart, 19 T 382/17 v. 7.12.2017). Sie weisen dem Vollstreckungsgericht nach, dass eine materielle Entscheidung ergangen ist (Zivilurteil oder Verwaltungsakt), dass die Authentizität gegeben ist (vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel) und der Schuldner nachweislich Kenntnis hat (Zustellung). Diese Grundregel wird auch durchgängig im öffentlichen Abgabenrecht beachtet. Der Hinweis, dass der Rundfunkbeitrag auf Gesetz beruhe, ist selbstverständlich und nicht weiterführend: Keine hoheitlich durchgesetzte Zahlungspflicht gegenüber Staat und Behörden findet ohne gesetzliche Grundlage statt. Dafür, dass der Gesetzgeber, zumal der Landesgesetzgeber, ausschließlich für den Rundfunkbeitrag eine erleichterte, auf ein wesentliches Merkmal der bundesgesetzlichen Regelung verzichtendes Regelwerk schaffen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Landesvollstreckungsgesetz wird ausdrücklich auf das gesamte 8. Buch der ZPO Bezug genommen.

Der Gesetzgeber hat die LRA ermächtigt rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und Festsetzungsbescheide zu erstellen. Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich nur von festsetzen und Festsetzungsbescheid. Dies ist der Wille des Gesetzgebers. Die LRA ist nicht vom Gesetzgeber ermächtigt Leistungsgebote auszusprechen, dies wurde im Gesetz nicht festgelegt. Ansonsten würde der Gesetzgeber auch gegen europäisches Recht verstoßen.

§ 254 AO   Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot)....

Somit sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht gegeben und die Vollstreckung ist einzustellen.


Mit freundlichen Grüßen

Mustermann



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2019, 15:33 von Markus KA«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 75
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte durchgeführt worden sein könnten:
1. Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO beim GV nach Zahlungsaufforderung
2. Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 760 ZPO beim GV
3. Antrag auf Terminverschiebung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO beim GV nach Einladung zur Vermögensauskunft
4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim GV
5. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei LRA
6. Widerspruch gegen die Vollziehung beim GV
7. Widerspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung beim GV
8. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG
9. Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO beim AG (nach Ablehnung der Erinnerung AG, Beschwerde beim LG)
10. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO beim AG
11. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gegen GV beim VG
12. Anfechtungsklage gegen GV beim VG
13. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen GV beim AG
Der ein oder andere Schritt könnte mit überschaubaren Gerichtskosten verbunden gewesen sein.

Gibt es ein Fazit bzw. Ergebnis hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Schritte?


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Hallo zusammen,

sorry für die langen Antwortzeiten! War leider kurz krank während der Woche und jetzt am WE im ehrenamtlichen Einsatz, einnahmetechnisch für den Verein wichtigster Wettkampf des Jahres, da kann man sich als Teil des Vorstands schlecht drücken.

Schlecht für die Maus, die sitzt schon auf Kohlen. Sie will das Amtsgericht mit Erinnerungsschreiben bombardieren, aber hat da noch Fragen dazu (s. unten in fett).

@noGEZ99:
herzlichen Dank für Deine Vorlage, das kann die Maus super brauchen!

Bezüglich der Schritte von Markus KA ist der Stand der Maus so:
1) Antrag Fristverlängerung bei der GV wurde dieser letzten Mo übergeben, sie hat darauf noch nichts Schriftliches erwidert (aber sie hatte davor schon 2x 2 Wochen Verlängerung auf ihre "gütliche Einigungsfrist" gewährt).
2) Akteneinsicht wurde am Mo beantragt, am Di der Maus gewährt. (Da musste die Maus also nochmals hin, aber die GV hatte die Akte am Mo nicht dabei, ist verständlich.) Das ursprüngliche Schreiben des SWR in der "Kopie für den Schuldner" durfte die Maus gleich mitnehmen (GV: "Das hätte ich Ihnen sowieso mit der Aufforderung zur Vermögensauskunft mitgeschickt."). Das stell ich morgen hier noch rein. Sonst war nur die Korrespondenz zw. Maus + GV in der Akte.
3) noch gibt es zum Glück keine Einladung zur Vermögensauskunft, daher also kein Antrag auf Terminverschiebung möglich. Oder?
4) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wollte die GV nicht annehmen, sie meinte, das müsste ans Amtsgericht.
Seht Ihr das auch so? Weil in 5) wäre ja dieser Antrag an die LRA, also den SWR, zu stellen?
6) Damit hatte die Maus ja angefangen, den akzeptiert die GV ja nicht weil "Die "materiell rechtlichen" Einwendungen können "leider nicht" zur Einstellung führen.

Sowohl ihre Nachfrage bei Gericht als auch die GV haben der Maus als nächsten Schritt zu 9) geraten, dem verfassen einer Erinnerung ans Amtsgericht. Allerdings ohne den § spezifizieren zu wollen "Dafür sollten Sie sich einen Anwalt nehmen" bzw. hat die Unfreundliche von der Amtsgerichtsvollzugsstelle angeboten, gemeinsam mit der Maus eine Erinnerung aufzusetzen. Das war der Maus zu riskant, sie traut der Unfreundlichen nicht und meint sowieso, Eure Erinnerungen wären sicher besser verfasst! Und noGEZ99 hat seither hierfür ja schon einen schönen Text geschickt, danke!

Da sollte ich für die Maus wohl noch den Sonderfall der Maus hineinarbeiten, dass zwar ein rechtskräftiges Urteil vorhanden ist, aber Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wurde, oder?

Müssten da nicht auch noch die Argumente für den Wiederaufnahmeantrag + aus dem Widerspruch gegen die GV hinein (elektronische Akte, z.B.)?

Weil durch diesen Antrag ja auch §707 (einstweilige Einstellung wegen Wiederaufnahmeantrag) in Frage käme, soll das auch in diese Erinnerung hinein? Oder soll das in eine 2. Erinnerung? Oder besser weglassen, weil §766 erfolgsversprechender?

Soll ich für die Maus vor der Erinnerung noch Schritt 7+8 aufsetzen? Oder gleich alle 3 einreichen? Nach den Andeutungen der GV wäre mit dem Termin für die Vermögensauskunft "erst knapp vor Weihnachten" zu rechnen (danke, ganz toll liebe GV, als ob man da nicht Besseres zu tun hätte). Aber je schneller das einen Stop bekommt, desto besser? Falls das überhaupt gelingen kann, bisher zeigten sowohl SWR als auch GV die kalte Schulter und liessen alle Argumente teflonmässig an sich abperlen.

Vielen Dank für Eure Hilfe von mir und der Maus!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass unklar sein könnte, was mit "Wiederaufnahme" gemeint sein könnte, möglicherweise wurde hier der falsche Begriff verwendet und es wurde "Wiederaufgreifen" gemeint:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844
in Ergänzung hierzu könnte nach dem "Wiederaufgreifen" die "Datenschutzbeschwerde" folgen:
Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32552.msg199962.html#msg199962
Natürlich könnte in einer Erinnerung oder Klage auf die Aktionen und ihren Inhalt hingewiesen worden sein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zur Prüfung des Sachverhalts, hier die Nutzung ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung und der dabei rechtlich oder anderweitig erheblichen Beeinträchtigung des Betroffenen, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO gleichzeitig Dienstaufsichtsbeschwerde und Datenschutzbeschwerde gegen den GV und die GV-Verteilerstelle des Amtsgerichtes eingelegt worden sein könnte.


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@MarkusKa: Danke für den Hinweis, dies erleuchtet den weiteren Weg. Könntest Du das eventuell mit einem fiktiven Textbeispiel etwas eingehender erläutern?
@bücherleserin: Danke für das Update. In einem fiktiven Fall könnte sich Person I in ähnlicher Situation befinden.


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M
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Person A hätte von einer Kollegin berichtet bekommen: dass Kollegin beim Gerichtsvollzieher (GV) Termin war wegen der Vermögensauskunft. Kollegin hat dem GV Gehaltszettel und Kontoauszüge und einen Härtefallantrag vorgelegt. Kollegin hat keine Vermögensauskunft abgegeben. GV hat Härtefallantrag scheinbar ignoriert. Einige Zeit später nach diesem Termin wollte UnfuXbeitragsservice das Konto einfrieren und das Gehalt Pfänden. Kollegin hat sich ein P-Schutz Konto eingerichtet, das Gericht hat lediglich einen SchufA-Eintrag beschlossen.

Vier Jahre später hätte sich UnfuXbeitragsservice auf diese Forderung erneut berufen und GV gegen mich beauftragt. Kollegin hätte sich um Erinnerung (beschrieben im Merkblatt des GV-Schreibens) und gütliche Einigung bemüht, spielt jedoch mit dem Gedanken, die 500 EUR evtl. in Raten zu zahlen, um eine Wohnungsdurchsuchung nicht riskieren zu müssen...


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~ Wenn Unrecht zu Gesetz wird, wird Widerstand zur Pflicht. ~

o
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Dass der Gerichtsvollzieher mit dem Härtefallantrag der Kollegin nichts anzufangen wusste, dürfte klar sein. Der Adressat von solchen Anträgen ist die Intendanz der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Gibt es einen expliziten Ablehnungsbescheid? Wenn nicht, sollen die Gehaltszettel und Kontoauszüge nochmals bemüht werden, aber diesmal an die LRA. Der Beitragsservice ist niemals und unter keinen Umständen anzuschreiben.

Die Kollegin könnte darauf setzen, auch nachträglich noch befreit zu werden, wie unmaßgebliche Erfahrungen hier im Forum aufzeigen könnten. Dazu ist aber eine Korrespondenz mit der Indentante unbedingt erforderlich einschließlich der Bitte, das Ersuchen der Zwangsvollstreckung zurückzunehmen.



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In einem fiktiven Fall bekommt eine Person A ein 2-seitigen Brief von GV mit dem Titel: Zwangsvollstreckungssache, Zahlungsaufforderung, Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Person A hatte daraufhin GV kontaktiert, mit der Bitte das Vollstreckungsersuchen und Kostenaufstellung zu übermitteln, um zu wissen um was es genau geht.
Dies wurde freundlicherweise getan.
Jetzt überlegt Person A, ob es eine theoretische Möglichkeit gibt noch eine Erinnerung nach § 766 ZPO bei Vollstreckungsgericht einzulegen, kennt sich aber nicht so gut aus.
Wenn es möglich wäre, wie würde dann eine fiktive Erinnerung aussehen?
Person A hätte gerne diese letzte Möglichkeit noch benutzt, um diese "Demokratieabgabe" ohne demokratischen Auswahl nicht zu unterstützen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2020, 13:11 von Markus KA«
MfG Wikky

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Querverweis aus aktuellem Anlass:
SWR kann Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg zurzeit nicht eintreiben (05/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36050.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2022, 20:03 von Bürger«
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Der SWR kann offensichtlich wieder Zwangsvollstreckungen durchführen(lassen), habe soeben unsere im gelben Brief geöffnet.
Da wichtige Angaben fehlen, ist das wieder eine Erinnerung wert.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vielen Dank für den Hinweis von "HÖRby".

Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle hat in BW wohl nicht nur eine einfache organisatorische Funktion:

Zitat
Jeder Gerichtsvollzieher hat seinen eigenen Bezirk. Die Bezirke sind nach Ortschaften beziehungsweise Straßen aufgeteilt, wenn Sie insoweit Fragen haben, kontaktieren Sie bitte die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht.
Die Gerichtsvollzieher haben jeweils eigene Büros, sie unterstehen jedoch der Dienstaufsicht des des Präsidenten/Direktors des Amtsgerichts.

Allerdings können/sollen deine Anträge etc. an den Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschickt werden:
Zitat
Aufträge und Schriftstücke, die für die Gerichtsvollzieher bestimmt sind, adressieren Sie bitte - auch wenn der Name des zuständigen Gerichtsvollziehers bekannt ist - an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts.

Zitat
In der Gerichtsvollzieherverteilerstelle werden alle eingehenden Schriftstücke zunächst nach Gerichtsvollzieherbezirk sortiert und unverzüglich an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Etwaige Verzögerungen durch krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten können durch Einreichung über die Gerichtsvollzieherverteilerstellen vermieden werden.
https://amtsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/1162547


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