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Autor Thema: Zuständigkeit Zwangsvollstreckung - Rechtsgrundlage für Nichtzuständigkeit?  (Gelesen 3653 mal)

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Ablauf
Angenommen es gäbe einem fiktiven Fall in Baden-Württemberg: In dem wurde ein Gerichtsvollzieher aktiv, um Beiträge einzutreiben. Es wurde eine Vollstreckungsabwehrklage in Verbindung mit einer Titelgegenklage eingereicht, die als Vollstreckungsabwehrklage gewertet wurde.

Nun hat der SWR nicht reagiert, obwohl das Amtsgericht eine Notfrist von zwei Wochen zur Stellungsname festgelegt hatte. Daraufhin wurde ein Antrag gestellt ein Säumnisurteil gegen den SWR zu erlassen. Dazu hatte das Amtsgericht offenkundig keine Lust. Denn es wurde noch einmal eine Notfrist von zwei Wochen aufgesetzt, um auf das neue Vorhaben des Gerichts zu antworten das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart (Sitz SWR NICHT Sitz des Klägers) abzugeben, da es sich um eine "öffentlich-rechtliche" Streitigkeit handle.

Darauf hat der SWR sofort reagiert und dem zugestimmt, aber gemeint zuständig wäre das Verwaltungsgericht mit Sitz beim Kläger.
Der Kläger hat dem wurde widersprochen, da seines Erachtens keine Rechtsgrundlage für eine Nichtzuständigkeit existiert.

Nun erfolgte ein Beschluss das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu überweisen, gegen den eine sofortige Beschwerde möglich ist.

Rechtsfragen

Das Amtsgericht nennt keine Rechtsgrundlage, sondern meint nur, es sei in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein Weg zu den "ordentlichen" Gerichten gegeben. Die Zuständigkeit ist nach ZPO beim Amtsgericht (z.B. ZPO 828 und ZPO 764). Der Kläger hat keinen Antrag gestellt das Verfahren woanders hin zu bringen (ZPO 281)
  • Auf welcher Rechtsgrundlage passiert das?
  • Der SWR argumentiert das Verwaltungsgericht sei nach VwGO 40 zuständig. Das ist natürlich Quatsch, denn da steht
    Zitat
    Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
    Die Zuständigkeit der Vollstreckungsabwehrklage ist durch Bundesgesetz (ZPO) aber ausdrücklich dem Amtsgericht zugewiesen. Das wurde auch so in der Notfrist vorgetragen. Übersieht der Kläger etwas?
  • Ist es relevant, dass der SWR ein Unternehmen ist?
  • Sind nicht die Vollstreckungssachen alle rechtsfehlerhaft, wenn ein nichtzuständiges Gericht dort drauf steht? Ist nicht schon deshalb die Zuständigkeit des Amtsgerichts verbindlich?


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Ist es denn noch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Diese Streitigkeit ist doch mit Beginn der Vollstreckung erledigt.

Es geht nur noch darum, den Schuldner um den Geldbetrag zu enteignen.

An welches Gericht soll denn die Beschwerde gerichtet werden? Amtsgericht? VG? Polizei?

Zur Erinnerung: Die legendären Urteile aus Tübingen sind erst im Rahmen der Vollstreckung erlassen worden. Normal kommt ein Beitragssäumiger ja erstmal nicht an ein Landgericht (die LG sind mit den AG in der ordentlichen Gerichtsbarkeit).

Könnte auch ein Fall für Karlsruhe werden.


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Ist es denn noch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Diese Streitigkeit ist doch mit Beginn der Vollstreckung erledigt.
Vermutlich.

Klar ist: Es handelt sich um eine Vollstreckungsabwehrklage, gerichtet gegen eine Vollstreckungshandlung. Da aber der SWR sich weigert dem Kläger Widerspruchsbescheide auszustellen, gab es zu den meisten der betroffenen Bescheide etc. keine VG-Verhandlung und kein Vorverfahren beim SWR. Allein schon der nicht nachweisbare Wille des SWR ein ordentliches Verfahren neben der Vollstreckung zu führen, erscheint gerechtfertigt, um die Vollstreckung gerichtlich abzulehnen, da der SWR massiv (teilweise fast 10 Jahre) im Annahmeverzug der Klärungsleistung ist. Außerdem wissen wir von 1300 Seiten Einwänden gegen den Zwangsbeitrag und haben eine Vollstreckung auf rechtlich unklarer Basis (Beitragsservice mischt auch mit etc. pp). Es ist also eine komplexe Gemengelage, die man wohl als öffentlich-rechtliche Streitigkeit bezeichnen könnte. Jedoch steht die Zuständig der Vollstreckungsabwehr rechtlich klar beim Amtsgericht (aus Sicht des Klägers).

Wikipedia sagt:
Zitat
Das Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig (§ 40 VwGO), soweit diese nicht aufgrund Gesetzes anderen Gerichten zugewiesen sind.
Aber was heißt das? Ist nicht schon durch das reine Anerkennen des Gerichts als "Vollstreckungsabwehrklage" klar, dass es zuständig, weil es für diese Klageart zuständig ist? Kann es die Anerkennung unexplizit widerrufen? Kann ein VG Vollstreckungsabwehrklagen überhaupt verhandeln? Ist das irgendwo schon vorgekommen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2022, 13:22 von NichtzahlerKa«
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Ups, das ist ja was ganz anderes.
Wenn es keinen Widerspruchsbescheid gibt, dann liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen auch gar nicht vor. Ist das der Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage?
 
Dann weist das Amtsgericht den Vorgang wieder in die Verwaltungsgerichtsbarkeit zurück, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu klären?! Das ist ja fast das Beste, was passieren kann.

Aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit heraus gibt es keine Vollstreckungen. Zumindestens hier im Forum dürfte nichts bekannt sein.

Zielt die beklagte LRA auf eine nicht-aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ab?! Wurde mal ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt? Ein solcher Antrag könnte auch jetzt noch für alle "offenen" Widersprüche gestellt werden, weil das Vorverfahren nicht beendet ist (das endet erst mit dem Widerspruchsbescheid, der nun nicht vorhanden ist). Zu diesen Stichpunkten gibt es hier im Forum tonnenweise Lesefutter.

Edit: von wegen "kein Vorverfahren"... mit dem Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid hat der Beitragszahler das Vorverfahren eröffnet. Wenn kein Widerspruchsbescheid vorliegt, bleibt es auch offen. Das "kein Vorverfahren beim SWR" stimmt mutmaßlich nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2022, 14:07 von ope23«

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Edit: von wegen "kein Vorverfahren"... mit dem Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid hat der Beitragszahler das Vorverfahren eröffnet. Wenn kein Widerspruchsbescheid vorliegt, bleibt es auch offen. Das "kein Vorverfahren beim SWR" stimmt mutmaßlich nicht.
Formal hat der Kläger vom SWR keine Unterrichtung erhalten, über welche Bescheide eigentlich vollstreckt werden soll. Da schwirren verschiedene Summen im Raum. Gemahnt wurde auch nicht richtig. Das Spektrum der Bescheide enthält alle denkbaren Bearbeitungszustände, die "vollstreckbar" sein könnten (s.u.). Diesen wurde, soweit Kenntnis beim Kläger vorlag, widersprochen. Über Fristen oder nicht erhaltene Bescheide ist nichts bekannt, da ja keine Antworten vom SWR eintrudeln.

Zum Spektrum:
Kein "ernstes" Vorverfahren: Teilweise wurde in den Widersprüchen Nichtigkeit beantragt mit einer Klausel: "Wenn man in 6 Monaten keine Antwort eingeht, wird die Nichtigkeit angenommen", ohne das Antwort einging. Wie ist so etwas zu bewerten? Teilweise liegt das Zeug seit Jahren unerledigt herum. Niemand hat vermutlich wirklich Überblick, da auch noch verschiedene Wohnungen und Wohnungsinhaber etc. beteiligt und im Nachhinein kaum noch zeitgerecht in Erinnerung zu rufen sind. Teilweise sind Zweitwohnungsbeiträge von vor 2018 gefordert. Einmal ging es schon vor Gericht. Also wie gesagt: Das ganze Spektrum...

Ein Antrag auf Aussetzung wurde beim Amtsgericht gestellt, allerdings nicht entschieden (kein Beschluss).

Danke schonmal für den Hinweis auf die Aussetzung am VG. Nochmal zur Frage: Auf welcher Basis wird entschieden, wo verhandelt wird? Ist nicht schon die nicht vorhandene Mahnung Grund genug, dass das Amtsgericht urteilt? Das VG im fernen Stuttgart wird (ohne es wirklich zu kennen) als völlig ungeeignet angenommen, um Recht zu sprechen und soll daher vermieden werden...


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Ziemlicher Wirrwarr.

Statt diesen 6 Monaten (wo steht das?) wäre eine Untätigkeitsklage das Mittel gewesen, dies übrigens nach drei Monaten nach Bekanntgabe. Untätigkeitsklagen kann man sogar jetzt noch erheben.
 
Die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ist beim VG  (am Standort des Klägers) zu stellen. Nicht beim AG (das ja gerade die Sache los werden will).

Der Gerichtsvollzieher muss eine Forderungsaufstellung vorlegen. Die wird sowieso rechtsfehlerhaft sein. Mahnkosten können nicht (mit)vollstreckt werden, weil sie zuvor noch eigens festgesetzt werden müssen.

Mir sowieso schleierhaft, was für ein Augiasstall das ist. Die LRA schießt jetzt einfach aus allen Rohren und verursacht erhebliche Justizkosten.


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Mir sowieso schleierhaft, was für ein Augiasstall das ist. Die LRA schießt jetzt einfach aus allen Rohren und verursacht erhebliche Justizkosten.
Genau das war auch das Argument im (nicht drauf eingegangenen) Säumnisurteilantrag. So einen Saustall aufzuräumen ist nicht Sache der Justiz, sondern der (nicht wirklich stattfindenden) Vorverfahren. Stattdessen werden jetzt automatisierte Vollstreckungsersuchen in die Welt geballert.

Es gibt eine Forderungsaufstellung die einer Bank der Ehefrau zugestellt wurde, aber dem Kläger nicht bekannt gegeben wurde. Vögelchen zwitschern, dass darin nur Bescheidnummern/Daten und eine Gesamtsumme (ohne die einzelnen Summanden) stehen. Mutmaßlich "irgendwie automatisiert" vom Beitragsservice aus einem "Beitragskonto" abgeleitet.


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:o update  :o
OK, die fiktive Posse wird noch verrückter. Mitten ins laufende Verfahren am AG (wo sich der SWR nicht äußert) platzt nun ein ganz sicher vollautomatisierter Widerspruchsbescheid, der ganz offenkundig keinerlei Gehör gewährleistet, zu genau diesem Vollstreckungsverfahren mit Rechtsbehelfsbelehrung ich kann dagegen vor einem anderen VG klagen (nicht das VG wohin das AG das Ding abschieben will). WTF? Geht das überhaupt? Was ist da los? Wie bügelt man das ab nun zwei Verfahren zur selben Sache zu führen, ohne dass der "Widerspruchsbescheid" einfach rechtskräftig wird?


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Dieser "Widerspruchsbescheid" ist kompletter Dummfug und noch nicht mal rechtskonform überhaupt losgeschickt (es bräuchte einen Widerspruch mit Gründen, die entkräftet werden - daran fehlt es hier). Am AG, wo dasselbe im Vorverfahren verhandelt wird, schweigen der SWR.
Erzeugt so ein klar automatisierter und sinnleerer Widerspruchsbescheid, der sich selbst das Urteil ausstellt, dass sie am AG gern hätten (aber ohne inhaltliche Prüfung) zweifelsfrei keinen Nötigungsstraftatbestand des Intendanten, den man nun vorantreiben könnte?


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